Publikationen von Boris Grell

Mietrecht, Obligationenrecht Boris Grell Mietrecht, Obligationenrecht Boris Grell

Zügelzeit - Streit muss nicht sein

Jeweils Ende März und September ist Zügelzeit.  Nicht nur stellen die grosszügig auf den Trottoirs parkierten Kleinlastwagen ein wahres Eldorado dar für die umtriebigen Kontrollpersonen des ruhenden Verkehrs, sondern auch unzählige Mieter, aber auch Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen sind gefordert.  Denn leider ergeben sich bei der Wohnungsrückgabe der bisherigen Mieter oder bei der Übernahme durch die neuen Mieter immer wieder Streitigkeiten.  Das muss nicht sein. Wer sich an die folgenden Hinweise hält, kann Streit meist vermeiden.

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Grundstückkauf mit angefangener Baute

Eigentum an Grundstücken, wie Wohnungen im Stockwerkeigentum oder Liegenschaften mit oder Gebäuden, wird im Rahmen eines öffentlich beurkundeten Kaufvertrags übertragen.  Im Gegenzug bezahlt der Käufer des betreffenden Grundstücks den verhandelten Kaufpreis, der ein wichtiger Bestandteil des öffentlich beurkundeten Kaufvertrags ist.  Rechtlich schwieriger zu beurteilen ist die Bestimmung der exakten Höhe des zu beurkundenden Kaufpreises, wenn das Kaufobjekt im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung des zugehörigen Vertrags noch nicht resp. noch nicht vollständig existiert.  Ebenso ist beim Kauf einer erst im Bau befindlichen Immobilie nicht immer klar, welche werkvertraglichen Elemente ebenfalls Teil der öffentlichen Beurkundung sein müssen.  Typischerweise stellen sich diese Fragen beim Kauf einer StWE-Wohnung oder beim Kauf eines Reiheneinfamilienhauses, die im Rahmen einer Gesamtüberbauung errichtet und wo bereits in der Projektierungsphase die ersten Kaufverträge abgeschlossen werden. 

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Mietrecht, Obligationenrecht Boris Grell Mietrecht, Obligationenrecht Boris Grell

Grundlagenirrtum bei zu kleiner Mietfläche

m November 2000 vermietete die Y AG an die X AG Geschäftsräumlichkeiten zum Betrieb eines Solariums. Im besagten Mietvertrag wurde die Fläche mit ca. 246 m2 angegeben, zu einem Zins von CHF 4041 pro Monat. Im Herbst 2005 veranlasste die X AG, dass die Mieträumlichkeiten von einem Ingenieur vermessen wurden, zumal sie Probleme mit der Rentabilität des Solariumbetriebs hatte. Es stellte sich heraus, dass die effektive Fläche nur 204,20 m2 betrug. Mit anderen Worten belief sich die Differenz auf 41.80 m2 oder auf 17 % der im Mietvertrag vermerkten Fläche.

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Fälle aus der Immobilienrechtspraxis

Zu dieser Fallsammlung:  In der Rubrik Jus-News werden in der Verbandszeitschrift Immobilia seit dem Jahre 2005 aktuelle Bundesgerichtsentscheide und weitere rechtliche Neuigkeiten, welche für die Immobilienwirtschaft von Bedeutung sind, kommentiert und veröffentlicht. Über die Jahre und bis Ende 2008 hat sich daraus eine beachtliche Sammlung von Fallbeispielen ergeben, welche in dieser Publikation nun neu nach Themengebieten geordnet und in aktualisierter Form vorliegt. Dies Fallsammlung richtet sich sowohl an Immobilienprofis, wie auch an Personen, welche sich in den diversen Ausbildungen, welche durch den SVIT und seine Partner angeboten werden, befinden.

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Gesellschaftsrecht, Obligationenrecht Boris Grell Gesellschaftsrecht, Obligationenrecht Boris Grell

Neue Revisionspflicht für die GmbH und Organisationsmangel

Mit dem Frühlingsbeginn mehren sich auch die Einladungen zu den ordentlichen General- versammlungen (oGV). Per Januar 2008 sind gewichtige Änderungen zum Revisionsrecht in Kraft getretenen, die insbesondere dieses Jahr Auswirkungen auf die Traktandenliste und Beschlussfassung von Schweizer Unternehmen haben können. Dies trifft insbesondere auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) zu, die bislang keine Revisionsstelle hatten.

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Kaufrecht, Obligationenrecht Boris Grell Kaufrecht, Obligationenrecht Boris Grell

Neues zum Gewährleistungsausschluss beim Immobilienkauf

Das Ehepaar A erwarb im August 2003 von B ein Baurecht, auf im Jahr 1995 eine Industriehalle errichtet wurde. Der Kaufpreis betrug damals CHF 600'000. Im Vorfeld des Kaufs besichtigte das Ehepaar A das besagte Grundstück zusammen mit einem Architekten und stellte dabei keine baulichen Mängel an der Industriehalle fest. Später liess das Ehepaar A den Brandversicherungswert der Halle durch einen anderen Architekten bestimmen, der einen Wert von CHF 990'000 errechnete. Dabei wurden wiederum keine baulichen Mängel festgestellt. Zudem stellte auch ein vom Ehepaar A beigezogener Fachspezialist keine Probleme mit der Dichtigkeit des Daches der Industriehalle fest.

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Haftung und Verjährung bei Kostenvoranschlägen

Liegenschaftseigentümer B beabsichtigte, eine ihm gehörende Liegenschaft sowie zwei benachbarte Grundstücke mit Luxuswohnungen zu überbauen. Er beauftragte den Architekten A mit der Ausarbeitung eines Bauprojekts und eines Kostenvoranschlags. In einem ersten Kostenvoranschlag vom November 1999 berechnete Architekt A Baukosten in der Höhe von ca. CHF 6,2 Mio. (ohne Kosten des Baulands). In einem zweiten Kostenvoranschlag drei Monate später bezifferte A die Kosten neu mit knapp CHF 6,7 Mio. Gestützt darauf kaufte der Liegenschaftseigentümer B die beiden Nachbarparzellen und kümmerte sich um den Erhalt der notwendigen Baukredite für die geplante Überbauung. Noch bevor mit den Bauarbeiten begonnen wurde, entdeckte der bauwillige B, dass die beiden Kostenvoranschläge einen Fehler im Betrag von ca. CHF 1,1 Mio. enthielten. Daraufhin verzichtete B auf die Umsetzung des Bauprojekts und verkaufte die drei Liegenschaften.

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Gesellschaftsrecht, Obligationenrecht Boris Grell Gesellschaftsrecht, Obligationenrecht Boris Grell

Revision des Revisionsrechts

Im Zuge der jüngsten Revision des Gesellschaftsrechts (vgl. dazu hier) wurden auch die Bestimmungen zum Revisionsrecht grundlegend überarbeitet. Auch diese Neuerungen wurden auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt. Insbesondere kann unter bestimmten Voraussetzungen neu auf die Einsetzung einer Revisionsstelle verzichten werden (“Opting-out“).

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Weitere rechtliche Überlegungen zum Umgang mit Radon-Gas (Forts.)

In der Juni - Ausgabe der immobilia machten wir bereits auf die Radon-Problematik im Zusammenhang mit Immobilien aufmerksam. Im Rahmen dieser Ausführungen möchten wir ergänzend zu den rechtlichen Überlegungen im Zusammenhang mit Liegenschaftstransaktionen speziell auf die möglichen Konsequenzen für Bauherrn und Architekten sowie mietrechtliche Konsequenzen aufgreifen.

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Kaufrecht, Obligationenrecht Boris Grell Kaufrecht, Obligationenrecht Boris Grell

Mangelhaftung beim Wohnungskauf

Käufer A erwarb von der X AG mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag für CHF 492'000 eine 4 ½ Zimmer-Maisonette-Wohnung im Stockwerkeigentum, wobei er zuvor die auf zwei Stockwerke verteilten Wohnräumlichkeiten im Rohbau-Zustand besichtigt hatte. In besagtem Kaufvertrag werden neben dem detaillierten Baubeschrieb und Grundrissplan auch zwei Aufteilungspläne erwähnt. Letztere waren zwar Teil der Verkaufsunterlagen; im Kaufvertrag selbst bestätigt der Käufer A jedoch nur, diese Aufteilungspläne erhalten zu haben, ohne dass diese im beurkundeten Kaufvertrag als Beilagen aufgeführt waren.

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Kaufrecht, Maklerrecht, Obligationenrecht Boris Grell Kaufrecht, Maklerrecht, Obligationenrecht Boris Grell

Häufige Vertragsklauseln beim Immobilienkauf

Die meisten Verträge werden mündlich oder sogar nur durch eine passende Geste abgeschlossen. Dies mag damit zusammenhängen, dass die rechtliche oder finanzielle Tragweite solcher Verträge unbedeutend oder den Parteien im Vergleich zum Aufwand für einen schriftlichen Vertrag unverhältnismässig erscheint. Insbesondere bei Kaufverträgen über Liegenschaften und Stockwerkeigentumsanteile sollen die Parteien aber vor überstürzten Vertragsabschlüssen bewahrt werden. Zudem dient die von Gesetzes wegen vorgeschriebene öffentliche Beurkundung solcher Grundstückskaufverträge der Rechtssicherheit unter den Parteien und gegenüber Dritten. Gleichwohl sind wichtige Immobilienverträge im Umfeld eines Grundstückkaufvertrags nicht formgebunden; aber auch schriftliche oder sogar öffentlich beurkundete Verträge enthalten rechtlichen Zündstoff über die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

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Was ist eigentlich ein REIT?

Bei REIT handelt es sich um das Akronym für „Real Estate Investment Trust“, was inhaltlich mit Immobilien-Investmentgesellschaft übersetzt werden kann. Der Grund für die neudeutsche Bezeichnung dieser Immobilienanlagevehikel liegt nicht nur in der allgemeinen Tendenz, Neues mit einem prägnanten Kurzbegriff zu umschreiben, der auch ausformuliert den Leser nicht wirklich über den Begriffsinhalt aufklärt; einzig vielleicht, dass es etwas mit dem angloamerikanischen Markt zu tun haben könnte.

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Gesellschaftsrecht, Obligationenrecht Boris Grell Gesellschaftsrecht, Obligationenrecht Boris Grell

Revision GmbH-Recht

Das GmbH-Recht wird nach seiner Einführung im Jahre 1936 erstmals revidiert. Die Re­vision hat zum Ziel, das GmbH-Recht an die heutigen Bedürf­nisse kleiner und mittlerer Un­ternehmen anzupassen, die GmbH mit dem revidierten Ak­tienrecht zu harmonisieren und die europäischen Entwicklun­gen im Bereich des Gesell­schaftsrechts zu berücksichti­gen. Im Übrigen soll die Revi­sion ganz allgemein der Ver­besserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen dienen.Das GmbH-Recht wird nach seiner Einführung im Jahre 1936 erstmals revidiert. Die Re­vision hat zum Ziel, das GmbH-Recht an die heutigen Bedürf­nisse kleiner und mittlerer Un­ternehmen anzupassen, die GmbH mit dem revidierten Ak­tienrecht zu harmonisieren und die europäischen Entwicklun­gen im Bereich des Gesell­schaftsrechts zu berücksichti­gen. Im Übrigen soll die Revi­sion ganz allgemein der Ver­besserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen dienen.

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Kaufrecht, Mietrecht, Obligationenrecht Boris Grell Kaufrecht, Mietrecht, Obligationenrecht Boris Grell

Formfreiheit im Immobilien-Leasing

Die Bank A schloss als Leasinggeberin mit der X AG als Leasingnehmerin einen schriftlichen Immobilien-Leasingvertrag über eine Stockwerkseigentumseinheit in einem Gewerbehaus ab. Im Vertrag wurde eine feste Dauer von 10 Jahren vereinbart. Zudem wurde festgehalten, dass das Leasingobjekt nach Ablauf dieser Vertragsdauer von der Y AG zu einem Restwert von CHF 720'000.— brutto übernommen werden könne. Alternativ dazu wurde vereinbart, dass die Y AG das Leasingobjekt der Bank A zurückgeben kann, damit diese daraufhin die Immobilie verwerten, verkaufen oder weiter verleasen kann.

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Energie-Contracting

mmer häufiger bieten externe, professionelle Energie-Dienstleister die Versorgung eines Gebäudes mit Wärme- und Warmwasser, zuweilen auch mit Kälte- und Frischluft an. Im Folgenden wird vom üblichen Fall der Lieferung von Warmwasser und damit verbundene Heizkosten ausgegangen. Beim diesem sogenannten Anlagen- oder Energie-Contracting übernimmt der Energie-Dienstleister die Planung, den Bau wie auch den Betrieb der entsprechenden Energieversorgungsanlage und auch deren Finanzierung. Zudem verpflichtet sich der Energie-Dienstleister, eine vertraglich definierte Wärmemenge bereit zu halten und je nach Bedürfnis abzugeben. Der Endbenutzer resp. Eigentümer der Liegenschaft stellt im Gegenzug den Raum zur Installation der Anlage zur Verfügung und verpflichtet sich, die (effektiv) benötigte Energie zu einem vertraglich bestimmten, indexierten Wärmepreis bei diesem Energielieferanten zu beziehen und bezahlt regelmässig eine anteilsmässige Grundgebühr für die Kapital- und fixen Betriebskosten (Aufwand für Amortisation und Zinsen, Bedienung, Überwachung, Wartung, Versicherung, etc.).

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Hauswartvertrag und Mietzinserhöhungen

Anfangs November 1976 schloss das Ehepaar A mit der Immobilienfirma X einen Vertrag, wonach das Ehepaar A als Hauswarte der Liegenschaft Y in Genf tätig wurde und im ersten Stock der besagten Liegenschaft Anspruch auf eine 4-Zimmerwohnung als Dienstwohnung erhielt. Als im November 1993 die Ehegattin nicht mehr arbeitsfähig war, übernahm ihr Ehemann den Hauswartsposten allein. Dabei bewohnten die beiden Ehegatten weiterhin die besagte Dienstwohnung. Im Jahre 2001 war auch der Ehemann aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage zu arbeiten. Die Immobilienfirma X schloss daraufhin mit dem Ehepaar A am 9. August 2001 einen Mietvertrag über die gleiche Wohnung ab. Dieser Mietvertrag sollte am 1. November 2001 in Kraft treten und sah unter Verwendung des amtlichen Formulars vom 8. August 2001 eine Mietzinserhöhung von CHF 10'872 auf CHF 15'600 pro Jahr vor.

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