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Publikationen von Boris Grell
Zerkratzte Fensterscheiben als Schaden
Der Grundstückeigentümer B liess sich im Jahr 2010 in Genf eine neue Villa bauen. Dabei liess er dessen Architekten u. a. die Tür- und Fensterglasarbeiten in der Höhe von über CHF 700‘000 vergeben und ausführen. Nach der Baufertigstellung erhielt das Reinigungsunternehmen A den Auftrag, für pauschal CHF 3‘200 sämtliche Glasflächen zu reinigen. In der Folge stellte der Eigentümer B fest, dass die Aussenseiten von 89 der 109 gereinigten Glasflächen zahlreiche, mehr oder minder tiefe Kratzspuren aufwiesen. Diese Kratzspuren waren im Sonnenlicht sichtbar und beim Berühren auch spürbar. Das Reinigungsunternehmen stritt eine Verantwortung für diese Kratzspuren ab.
Weitere Fälle aus der Immobilienrechtspraxis
Maklerrecht: Stolpersteine beim Auslagenersatz
Ein Makler im Grossraum Zürich schloss mit einem Kunden einen Vertrag über die Vermittlung eines geeigneten Hauses ab. Im schriftlich abgeschlossenen Maklervertrag war vorgesehen, dass der Makler Ersatz erhält für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit seiner Maklertätigkeit stehen und unabhängig vom Abschluss eines Kaufvertrages zu vergüten sind. In der Folge konnte der Makler dem Kunden ein passendes Grundstück vermitteln und übermittelte dem Notariat den bereits in den Grundzügen ausgearbeiteten Kaufvertrag mit Blick auf dessen öffentliche Beurkundung. Kurze Zeit später wollte der potenzielle Käufer den besagten Kaufvertrag jedoch nicht mehr abschliessen aus Gründen, die er selber zu verantworten hatte. Der Makler teilte den entsprechenden Verzicht dem Notariat mit, worauf dieses dem Makler die angefallenen Gebühren in Rechnung stellte.
Fälle aus der Immobilienrechtspraxis
Zu dieser Fallsammlung: In der Rubrik Jus-News werden in der Verbandszeitschrift Immobilia seit dem Jahre 2005 aktuelle Bundesgerichtsentscheide und weitere rechtliche Neuigkeiten, welche für die Immobilienwirtschaft von Bedeutung sind, kommentiert und veröffentlicht. Über die Jahre und bis Ende 2008 hat sich daraus eine beachtliche Sammlung von Fallbeispielen ergeben, welche in dieser Publikation nun neu nach Themengebieten geordnet und in aktualisierter Form vorliegt. Dies Fallsammlung richtet sich sowohl an Immobilienprofis, wie auch an Personen, welche sich in den diversen Ausbildungen, welche durch den SVIT und seine Partner angeboten werden, befinden.
Haftung und Verjährung bei Kostenvoranschlägen
Liegenschaftseigentümer B beabsichtigte, eine ihm gehörende Liegenschaft sowie zwei benachbarte Grundstücke mit Luxuswohnungen zu überbauen. Er beauftragte den Architekten A mit der Ausarbeitung eines Bauprojekts und eines Kostenvoranschlags. In einem ersten Kostenvoranschlag vom November 1999 berechnete Architekt A Baukosten in der Höhe von ca. CHF 6,2 Mio. (ohne Kosten des Baulands). In einem zweiten Kostenvoranschlag drei Monate später bezifferte A die Kosten neu mit knapp CHF 6,7 Mio. Gestützt darauf kaufte der Liegenschaftseigentümer B die beiden Nachbarparzellen und kümmerte sich um den Erhalt der notwendigen Baukredite für die geplante Überbauung. Noch bevor mit den Bauarbeiten begonnen wurde, entdeckte der bauwillige B, dass die beiden Kostenvoranschläge einen Fehler im Betrag von ca. CHF 1,1 Mio. enthielten. Daraufhin verzichtete B auf die Umsetzung des Bauprojekts und verkaufte die drei Liegenschaften.
Haftung des Liegenschaftenschätzers
Die Liegenschaftseigentümer «E» gaben beim Architekten «A» ein Schätzungsgutachten über ihre Liegenschaft in Auftrag, um damit eine Erhöhung des Hypothekarkredits bei der Bank «B» zu bewirken. Etwa zwei Jahre später kauften die Käufer «K» die genannte Liegenschaft von den Liegenschaftseigentümern E. Im Rahmen der Kaufverhandlungen wurde der besagte Schätzungsbericht des Architekten A der Verkaufsdokumentation beigegeben. Kurz nach erfolgtem Besitzantritt entdeckten die Käufer K am erworbenen Haus verschiedene Mängel, die im besagten Schätzungsbericht nicht erwähnt wurden.