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Publikationen von Boris Grell
Anfechtung Anfangsmietzins und Streitwertbezifferung
Anfangsmietzinsanfechtung: Wichtige prozessuale Weichenstellungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht hat Klarheit geschaffen, welche Indizien die Vermieterschaft in das Gerichtsverfahren einbringen kann und mit welchem Prüfungsmassstab die Gerichte diese Indizien würdigen müssen, damit die Vermieterschaft eine vermutete Missbräuchlichkeit
eines Anfangsmietzinses erschüttern kann.
Vormerkung Mietverhältnis im Grundbuch: Sachliche Zuständigkeit (Fachartikel in Mietrecht Aktuell 2022/3)
Streitigkeiten über die Vormerkung von Mietverhältnissen an Wohn- und Geschäftsräumen im Grundbuch nach Art. 261b OR fallen unter den Begriff des "Kündigungsschutzes" im Sinne von Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO. Für solche Streitigkeiten gilt demnach das vereinfachte Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO ohne Rücksicht auf den Streitwert. Demzufolge fallen Streitigkeiten rund um die gerichtliche Durchsetzung eines solchen Grundbucheintrags nicht in die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte gemäss Art. 6 ZPO und sind vielmehr erstinstanzlich vom hierfür zuständigen Mietgericht zu beurteilen.
Ausweisung im Summarverfahren – Return to sender (Fachartikel in Mietrecht Aktuell 2022/2)
Es besteht kein klares Recht zur Frage, ob eine Kündigungsandrohung bzw. eine Kündigung als zugestellt gilt, wenn der Mieterschaft kein Abholzettel in den Briefkasten gelegt werden konnte, mithin die Sendung mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an die Vermieterschaft retourniert wird.
Anfangsmietzins-Formular ohne Rückseite?
Wie ist die Rechtslage, wenn eine Mieterschaft behauptet, nur die Vorderseite des Anfangsmietzins-Formulars erhalten zu haben, und dazu ein nur von der Vermieterschaft unterzeichnetes, amtliches Formular ohne Rückseite ins Recht legt? Wie der nachfolgend diskutierte Bundesgerichtsentscheid zeigt, kann das für die Vermieterschaft ins Geld gehen.
Achtung bei der Mängelrüge im Kaufrecht
Im Entscheid geht es einerseits um die immer wieder strittige Abgrenzungsfrage zwischen dem Kauf einer zukünftigen Sache und einem (gemischten) Kauf- Werkvertrag. Andererseits gibt es im Entscheid wichtige Klarstellungen, in welchen Fällen eine Mängelrüge „sofort“ erfolgt ist oder aber der Käufer seine Gewährleistungsrechte wegen verspäteter Mängelrüge verwirkt hat.
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A-Post Plus in der Liegenschaftsbewirtschaftung
Seit einigen Jahren offeriert die Schweizerische Post, wichtige Briefsendungen mittels A-Post Plus zu versenden. Wann ist der Versand fristauslösender Mitteilungen an Mieter mittels A-Post Plus auch rechtlich sinnvoll und in welchen Konstellationen ist immer noch der „klassische“ Versand mittels eingeschriebener Briefpost vorzuziehen?
Vom Handelsgericht und Handelsrichtern
Wann kann ein Handelsgericht angerufen werden, wie funktioniert insb. das Handelsgericht des Kantons Zürich und was ist dabei zu beachten, um von dessen Vorzügen profitieren zu können?
Bundesgericht: Wieder Neues zur Sanierungskündigung
Derzeit haben höchstrichterliche Entscheide zur Sanierungskündigung Hochkonjunktur. Bereits in der letzten Ausgabe (vgl. Ausgabe 2/17, S. 8 f.) konnte dazu viel rechtlich Wissenswertes berichtet werden. Im jüngsten Entscheid des Bundesgerichts von Ende August 2017 kommt – neben der ausdrücklichen Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung – zusätzliches, überwiegend vermieter- und hauseigentümerfreundliches Kernwissen zur Gültigkeit von Sanierungskündigungen dazu.
Ferien und Fristen im Mietrecht
Wie ist die rechtliche Situation, wenn der Mieter in den Ferien ist und der Vermieter ihm darum eine Kündigung nicht zustellen kann bzw. diese retourniert wird? Zudem: Ist eine Ertragsoptimierungskündigung per se nichtig oder nur anfechtbar?
Mängel an der Gebäudefassade: Wer kann wo klagen?
Das Bundesgericht hatte vor kurzem die Gelegenheit zu entscheiden, ob bei Mängeln an der Gebäudefassade die Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft klageberechtigt ist oder vielmehr die einzelnen Stockwerkeigentümer klagen müssen. Zudem stellte sich dem höchsten Gericht der Schweiz die Frage, ob für eine solche Klage das Bezirksgericht oder nicht vielmehr das Handelsgericht des Kantons Zürich zuständig ist, wie das in einer Gerichtsstands-Klausel ausdrücklich vereinbart wurde.
Aussichtsschutz trotz Bäumen
In einem bemerkenswerten Fall aus dem Kanton Zürich hatte das Bundesgericht kürzlich zu entscheiden (5A_898/2015 vom 11. Juli 2016), unter welchen Voraussetzungen man sich nicht mehr auf eine während langer Zeit nicht beachtete Grunddienstbarkeit zur Durchsetzung eines Aussichtsschutzes berufen kann. In diesem Entscheid äusserte sich das Bundesgericht überdies zu der in der Rechtslehre bislang ebenfalls kontrovers diskutierten Rechtsfrage, ob im Gerichtsprozess die Stockwerkeigentümergemeinschaft oder ob die einzelnen Stockwerkeigentümer die Durchsetzung der vorgenannten Grunddienstbarkeit einklagen müssen.
Nochmals zum Fristenlauf in Mietsachen und zur Gültigkeit einer Kündigung mit veraltetem amtlichen Formular
Ausgangslage
Anfang März 2014 wurde an dieser Stelle über einen nicht für die Aufnahme in die amtliche Sammlung bestimmten Bundesgerichtsentscheid zur Fristberechnung in Mietangelegenheiten berichtet. Das Bundesgericht entschied damals, dass sich die Fristberechnung resp. die Rechtzeitigkeit eines Erstreckungsbegehrens – wie die Kündigung von Mietverhältnissen – nach der absoluten Empfangstheorie richtet. Das Bundesgericht hat dies nun auch in einem für die amtliche Sammlung vorgesehenen Entscheid bestätigt.
Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid zudem klargestellt, dass die Verwendung eines veralteten amtlichen Kündigungsformulars im vorliegenden Fall nicht geschadet hat resp. die Kündigung deswegen nicht nichtig ist.
Erbschaftssteuer-Initiative und Mietrecht
Das Bundesgericht hat sich in einem Entscheid vom 26. März 2014 zu einer interessanten Konstellation geäussert, welche sich indirekt aus der Erbschaftsinitiative resp. aus den Ende 2011 von Grundstückeigentümern gegen die möglichen Folgen der Erbschaftsinitiative getroffenen Vorkehren ergibt. Mit diesem Entscheid hat das Bundesgericht auch seine diesbezügliche Rechtsprechung aus dem Jahr 2005 in Erinnerung gerufen; dazu vgl. BGer 4C.235/2005 E. 3.1.
Neues zur Fristberechnung im Mietrecht
Ein Vermieter kündigte mit eingeschriebenem Brief vom 31. August 2011 den Mietern von zwei Wohnungen in Montreux die unecht befristeten Mietverhältnisse unter Beachtung der mietrechtlichen Formularpflichten und Kündigungsfristen. Die besagten Kündigungsschreiben wurden am 1. September 2011 der Post übergeben. Am 2. September 2011 wurde den Mietern die Abholungsmeldung ins Postfach gelegt. In der Folge wurden die Kündigungsschreiben – aufgrund eines Nachsendeauftrags der Mieter vom 7. September 2011 – an ein Postfach in Lausanne versendet. Am 14. September 2011 wurde in dieses zweite Postfach wiederum eine Abholungseinladung gelegt, worauf die Kündigungsschreiben den Mietern am 21. September 2011 ausgehändigt werden konnten. Am 17. Oktober 2011 verlangten die Mieter eine Erstreckung der gekündigten Mietverhältnisse gestützt auf Art. 273 Abs. 2 lit. a OR.
Event: Der SVIT-Zürich lädt zum Stehlunch "Immobilienrecht"
Gerichtsstand bei internationalen Immobiliengeschäften
Das Geschäft mit der Vermittlung von Immobilien wird immer internationaler – nicht zuletzt deshalb, weil Arbeits- und Führungskräfte in offenen Märkten zunehmend mobiler werden. Dass ein an einer Schweizer Liegenschaft Interessierter aus den USA für seine künftige Tätigkeit in der Schweiz einem Schweizer Immobilienvermittler den Auftrag erteilt, einen standesgemässen Wohnsitz zu suchen, ist also nichts Ungewöhnliches, sondern mehr und mehr Alltag im Immobiliengeschäft. Und umgekehrt beauftragen SchweizerInnen oder deren Unternehmen ausländische Makler mit der Suche nach einer geeigneten Liegenschaft im Ausland, wenn ihr Arbeitsplatz vorübergehend oder ständig ins Ausland verlegt werden soll.
Grundsatzurteil zum Kündigungsschutz
Der Betreiber eines Clubs, Herr X, stritt sich mit der Y AG als Vermieterin bis vor Bundesgericht über die Frage, ob zwischen ihm und der Y AG überhaupt ein gültiger Mietvertrag abgeschlossen worden sei. Das Bundesgericht bejahte dies in letzter Instanz in seinem Entscheid vom 21. August 2007. Nur knapp zwei Monate später kündigte die Y AG den Mietvertrag mit dem X auf Ende April 2008. X focht die Kündigung rechtzeitig an, worauf die zuständige Schlichtungsstelle in Mietangelegenheiten die Kündigung aufhob. In der Folge gelangte die Y AG an das zuständige Mietgericht, das die Kündigung für rechtsgültig erklärte und X anwies, die Mieträumlichkeiten bis Ende April 2008 zu räumen. Demgegenüber wurden den widerklageweise gestellten Anträgen des Betreibers X auf Zugang zu den Mieträumlichkeiten sowie auf Schadenersatz und Genugtuung nicht stattgegeben. Dieser Entscheid wurde vom zuständigen Obergericht bestätigt, zumal der Betreiber X mit seinen diversen Begehren überhaupt nicht durchgedrungen sei. Hierauf gelangte der Betreiber X mit der Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht.
Gerichtsstand in der internationalen Kunstvermittlung
Gemeinhin liegt es am Kläger, seine behaupteten Ansprüche in einer vertraglichen
Streitigkeit bei den Gerichten am Ort der beklagten Partei durchzusetzen („actor sequitur forum rei“). Dies ist auch bei internationalen Verhältnissen der Ausgangspunkt (vgl. Art. 2 LugÜ und Art. 112 IPRG6). Allerdings gibt es besondere Gerichtstände, die alternativ, konkurrierend oder ausschliesslich zum vorgenannten, allgemeinen Beklagten-Gerichtsstand stehen. Solche besonderen Gerichtsstände sind teils rechtspolitisch motiviert und sollen direkt dem Schutz einer Vertragspartei dienen oder ergeben sich aufgrund einer sachlichen oder inhaltlichen Nähe zum Vertragsgegenstand. Dergestalt schaffen das LuganoÜbereinkommen wie auch das IPRG besondere Gerichtsstände und knüpfen dabei an z. B. an den Erfüllungsort einer zu erbringenden Dienstleistung, an den
Lageort eines Grundstücks resp. einer beweglichen Sache oder an die Qualifikation
einer strittigen Vereinbarung als Konsumentenvertrag.
Keine Rechtsnachteile für friedfertige Prozesspartei
B war seit dem Jahr 1977 Mieter einer Wohnung in Genf. Im Nachgang zum Verkauf der Mietliegenschaft kündigte der neue Eigentümer und Vermieter der besagten Mietwohnung dem Mieter B den Mietvertrag wegen dringenden Eigenbedarfs. Der Mieter B focht die Kündigung fristgerecht an und verlangte subsidiär zur Feststellung der Ungültigkeit der Kündigung die Erstreckung des Mietverhältnisses um zwei Jahre. Zwar erachtete die Schlichtungsbehörde die Kündigung als gültig, erstreckte das Mietverhältnis aber um zwei Jahre. Hiergegen rief der Vermieter A (jedoch nicht der Mieter B) das zuständige Mietgericht an und bestritt die angeordnete Erstreckung des Mietverhältnisses. Der Mieter verlangte (erst) in seiner Klageantwort die Feststellung der Ungültigkeit der Kündigung und forderte die maximale Erstreckungsdauer (von vier Jahren bei Wohnräumen).