Revision des Revisionsrechts

Im Zuge der jüngsten Revision des Gesellschaftsrechts (vgl. dazu hier) wurden auch die Bestimmungen zum Revisionsrecht grundlegend überarbeitet. Auch diese Neuerungen wurden auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt. Insbesondere kann unter bestimmten Voraussetzungen neu auf die Einsetzung einer Revisionsstelle verzichten werden (“Opting-out“).

 Arten der Revisionspflicht

Neu wird unterschieden zwischen der ordentlichen und der eingeschränkten Revisionspflicht von Unternehmen. Dabei entscheidet deren wirtschaftliche Stärke und nicht die Rechtsform über die Art der Revisionspflicht. Publikumsgesellschaften (Börsenkotierung, Emission von Anleihensobligationen), wirtschaftlich bedeutende Unternehmen sowie Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind, unterstehen neu der ordentlichen Revisionspflicht. Demgegenüber sind Gesellschaften, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht zwei der nachfolgenden Kriterien erfüllen, grundsätzlich nur zu einer eingeschränkten Revision ihrer Jahresrechnung verpflichtet: 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt, eine Bilanzsumme von CHF 10 Mio., einen Umsatzerlös von CHF 20 Mio.

Diese eingeschränkte Revisionspflicht, die auf schätzungsweise 88 % der Unternehmen in der Schweiz Anwendung findet, entspricht in der Praxis in etwa der bisherigen, allgemein angewandten Revision; für grosse Unternehmen gilt somit neu eine strengere Revisionspflicht.

Die eingeschränkte Revision bezieht sich einzig auf die Jahresrechnung. So muss insbesondere auch weiterhin eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Buchhaltung geführt und ein Jahresabschluss erstellt werden.

Opting-out

Selbst die eingeschränkte Revisionspflicht ist nicht immer zwingend erforderlich. Vielmehr können Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossenschaften mit der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter auf die eingeschränkte, nicht aber auf die ordentliche Revision, verzichten („Opting-out“). Voraussetzung ist allerdings, dass die Gesellschaft nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.

Beim Verein und der Stiftung wurde eine den besonderen Gegebenheiten dieser beiden Rechtsformen angepasste Regelung getroffen: Sofern ein Verein keiner ordentlichen Revisionspflicht unterliegt, überlässt es das Gesetz weitgehend den Vereinsstatuten resp. der Generalversammlung, ob und wie eine Revision durchgeführt werden soll. Demgegenüber wird bei Stiftungen eine generelle Revisionspflicht statuiert, jedoch kann die Aufsichtsbehörde von der Revisionspflicht befreien.
Wegen dieser abschliessenden gesetzlichen Regelung ist der Stiftung aber ein Opting-out verwehrt.

Umgekehrt besteht ebenfalls eine ordentliche Revisionspflicht, wenn die Statuten eine solche Prüfung der Jahresrechnung vorschreiben, die Gesellschafterversammlung dies beschliesst oder Gesellschafter, die mindestens 10 % des Gesellschaftskapitals vertreten, dies verlangen.

Für Einzelunternehmen, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften ergeben sich keine Änderungen zu den bisherigen Vorgaben; ein Opting-out ist für diese Rechtsformen darum nicht möglich bzw. nicht notwendig, weil weiterhin auf die Einführung einer Revisionsstelle verzichtet wurde.

Opting-up, -down / Opting-in

Alternativ zum gänzlichen Verzicht auf eine Revisionsstelle gemäss den gesetzlichen Bestimmungen können auch bloss einzelne gesetzliche Vorgaben ausser Acht gelassen werden („Opting-down“). Ebenso können Minderheiten, die mindestens 10 % des Gesellschaftskapitals vertreten eine ordentliche Revision durch einen zugelassenen Revisionsexperten verlangen („Opting-up“). Zudem sind stark fremdkapitalisierte Gesellschaften oft aufgrund vertraglicher Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern verpflichtet, eine Revision vorzunehmen („Opting-in“), obwohl die entsprechende Unternehmung eigentlich die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Opting-out erfüllen würde.

Vorgehen 1: KMU-Erklärung

Um von der eingeschränkten Revisionspflicht entbunden zu werden (Opting-out), muss dem zuständigen Handelsregisteramt eine sogenannte „KMU-Erklärung“ eingereicht werden. Darin wird detailliert aufgezeigt, dass die betreffende Gesellschaft a) nachweislich die Voraussetzungen für die ordentliche Revision nicht erfüllt (Belege), b) nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat und c) sämtliche Gesellschafter auf die eingeschränkte Revision verzichtet haben.

Die Zustimmung zum Verzicht auf eine Revision kann insbesondere in Form eines Gesellschafterbeschlusses erfolgen, sofern sämtliche Gesellschafter an der Versammlung teilnehmen und dem betreffenden Beschluss zustimmen (Protokoll). Ein Verzicht kann aber auch auf anderem Wege unter allen Beteiligten vereinbart werden.

Alternativ zur ausdrücklichen Zustimmung der Gesellschafter kann das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan die Gesellschafter auch schriftlich um Zustimmung ersuchen. Es kann für die Beantwortung eine Frist von mindestens 20 Tagen ansetzen und darauf hinweisen, dass das Ausbleiben einer Antwort als Zustimmung gilt.

Haben die Gesellschafter auf eine eingeschränkte Revision verzichtet, so gilt dieser Verzicht auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Gesellschafter hat jedoch das Recht, jedes Jahr spätestens zehn Tage vor der Gesellschafterversammlung eine eingeschränkte Revision zu verlangen. Die Generalversammlung muss diesfalls die Revisionsstelle wählen.

Vorgehen 2: Statutenänderung

Eine vor dem 1. Januar 2008 gegründete Gesellschaft hat entweder von Gesetzes wegen oder gestützt auf eine statutarische Bestimmung eine Revisionsstelle.

Um einer solchen Gesellschaft unter dem neuen Revisionsrecht grösstmögliche Flexibilität zu geben, ist eine durch die Gesellschafterversammlung zu beschliessende Statutenänderung angezeigt.

Dabei sollte in den neuen Gesellschaftsstatuten festgehalten werden, dass die Gesellschafterversammlung zwar eine Revisionsstelle wählen, jedoch auch auf deren Wahl verzichten kann, sofern die Gesellschaft die erwähnten Voraussetzungen für das Opting-out erfüllt und sämtliche Gesellschafter einem solchen Verzicht zustimmen.

Vorgehen 3: Zeitliche Wirkung

Verzichtet eine ohne Revisionsstelle gegründete Gesellschaft auch unter neuem Recht auf dieselbe, gilt zu beachten, dass das bereits jetzt geltend gemachte Opting-out frühestens auf das Geschäftsjahr 2009 aktuell wird. Dementsprechend haben alle vor dem 1. Januar 2008 gegründeten, verzichtswilligen Gesellschaften dem Handelsregister den Prüfungsbericht oder die Prüfungsbestätigung der gewählten Revisionsstelle für die Jahresrechnungen 2007 resp. 2008 einzureichen.

Hat im Gegensatz dazu eine vor dem 1. Januar 2008 gegründete GmbH keine Revisionsstelle, sehen aber deren Statuten vor, dass eine Revisionsstelle gewählt werden kann, so ist der formelle Verzicht auf die Revisionsstelle mit sofortiger Wirkung eintragbar.
Das Handelsregister des Kantons Zürich beispielsweise verlangt dafür allerdings eine zusätzliche Erklärung und schlägt folgenden Wortlaut vor: „Der Geschäftsführer bestätigt, dass die Gesellschaft bis anhin auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichtet hat und demnach ihre Jahresrechnung nicht revidieren muss.“

Bei einer nach dem 1. Januar 2008 gegründeten Gesellschaft reicht es demgegenüber aus, wenn diese dem Handelsregister allein die Revisions-Verzichtserklärung sämtlicher Gesellschafter einreicht, um vom Opting-out unverzüglich Gebrauch zu machen.

Massnahmen

Gestützt auf das neue Revisionsrecht sind folgende Massnahmen angezeigt:

  • Prüfen Sie, ob und in welchem Umfang sich Ihr Unternehmen für eine Befreiung von der Revisionspflicht qualifiziert.

  • Prüfen Sie die relevanten Gesellschaftsunterlagen, die Mehrheitsverhältnisse sowie die finanzielle Einbindung Ihrer Unternehmung. Gestützt darauf legen Sie die zeitlichen und inhaltlichen Verfahrensabläufe fest zur allfälligen Einschränkung oder Befreiung von der Revisionsplicht.

  • Beachten Sie bei Ihren Entscheiden, dass eine Revisionsstelle neben der eigentlichen Revisionstätigkeit auch einen wichtigen Beitrag zur einwandfreien Corporate Governance eines Unternehmens leisten kann und somit ein wichtiges Instrument der Unternehmungsführung darstellt.

Gerne begleiten wir Sie bei Ihrer Statutenänderung oder beraten Sie bei den von Ihnen gewünschten Umsetzungsmassnahmen.

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