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Publikationen von Boris Grell
Neues zum Veto-Recht der Stockwerkeigentümer
Von der (Un-)Gültigkeit von StWE-Beschlüssen
Ausgangslage
Die Stockwerkeigentümer A und die Y AG luden die beiden anderen Stockwerkeigentümer B und C zu einer ausserordentlichen StWE-Versammlung ein. Dabei wurden folgende Traktanden angekündigt: 1. Neuwahl des Verwalters; 2. Bestellung des Abwarts; 3. Festsetzung der Entschädigung für den Verwalter und den Abwart. Daraufhin baten die beiden Stockwerkeigentümer B und C darum, die besagte Versammlung zu verschieben. Gleichwohl wurde die Versammlung am angekündigten Datum durchgeführt. Aufgrund mangelnder Beschlussfähigkeit der Versammlung luden A sowie die Y AG erneut zu einer weiteren ausserordentlichen StWE-Versammlung ein. In der Folge verlangten B und C, dass die Versammlung erneut zu verschieben sei.
Stockwerkeigentum: Abgrenzung nützlicher und luxuriöser Baumassnahmen
A ist Stockwerkeigentümer einer 3½-Zimmer–Wohnung mit einer Wertquote von 79/1000 und Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft X. Die Eheleute D sind ebenfalls Mitglieder der besagten Stockwerkeigentümergemeinschaft und sind als Stockwerkeigentümer einer 4½-Zimmer-Wohnung mit einer Wertquote von 86/1000 beteiligt. Die Eheleute D beabsichtigten, den ihnen zur besonderen Nutzung zugewiesenen Gartensitzplatz um einen halben Meter auf das Niveau ihres Balkons anzuheben und diesen dadurch um eine vorgelagerte Terrasse zu erweitern. 8 der 12 Stockwerkeigentumseinheiten mit einer Wertquote von insgesamt 664/1000 stimmten an der ausser ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung diesem Bauvorhaben zu.