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Publikationen von Boris Grell
Wichtiges zur Kündigung einer Genossenschaftswohnung
Die Ehegatten A zeichneten einen Anteilsschein der Genossenschaft B, die im Zweckartikel der Statuten vorsah, primär an Mitglieder der Genossenschaft angenehme und preisgünstige Familienwohnungen zu vermieten. Dementsprechend schloss die Genossenschaft B mit dem Ehepaar A einen Mietvertrag ab. Leider entwickelte sich das Mietverhältnis mit dem Ehepaar A nicht wunschgemäss. Es häuften sich Klagen von Nachbarn, welche gestört wurden durch häufige Streitereien des Ehepaars, durch deren aggressives Auftreten und deren Weigerung, sich an die Hausordnung zu halten. Die Genossenschaft mahnte das Ehepaar A mehrfach ab und drohte ihnen auch die Kündigung des Mietverhältnisses an, falls sich ihr Verhalten nicht bessere und neue Klagen kämen. Da sich keine Besserung einstellte, beschloss die Verwaltung der Genossenschaft schliesslich, das Mietverhältnis aus wichtigen Gründen auf den nächst möglichen Terminen über die Hausverwaltung zu kündigen. Dabei wurde das Ehepaar A aber nicht auch aus der Genossenschaft ausgeschlossen.
Neue Revisionspflicht für die GmbH und Organisationsmangel
Mit dem Frühlingsbeginn mehren sich auch die Einladungen zu den ordentlichen General- versammlungen (oGV). Per Januar 2008 sind gewichtige Änderungen zum Revisionsrecht in Kraft getretenen, die insbesondere dieses Jahr Auswirkungen auf die Traktandenliste und Beschlussfassung von Schweizer Unternehmen haben können. Dies trifft insbesondere auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) zu, die bislang keine Revisionsstelle hatten.
Revision des Revisionsrechts
Im Zuge der jüngsten Revision des Gesellschaftsrechts (vgl. dazu hier) wurden auch die Bestimmungen zum Revisionsrecht grundlegend überarbeitet. Auch diese Neuerungen wurden auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt. Insbesondere kann unter bestimmten Voraussetzungen neu auf die Einsetzung einer Revisionsstelle verzichten werden (“Opting-out“).
Revision Gesellschaftsrecht
Im Zuge der Revision des GmbH-Rechts werden weitere Bestimmungen des Gesellschaftsrechts angepasst. Nachfolgende Neuerungen traten am 1. Januar 2008 zusammen mit den revidierten GmbH-Bestimmungen in Kraft.
Was ist eigentlich Time-Sharing?
Der Begriff Timesharing bedeutet zunächst einfach, dass Zeit aufgeteilt wird respektive verschiedene Personen an der Zeit teilhaben. Auf Grundstücke bezogen erfährt diese abstrakte und eigentlich inhaltsleere Begriffsbildung einen konkreten Sinn. So versteht man mit Bezug auf Immobilien unter Timesharing die zeitlich gestaffelte Beteiligung verschiedener Personen am gleichem Grundstück, vorwiegend an Ferienimmobilien.
Revision GmbH-Recht
Das GmbH-Recht wird nach seiner Einführung im Jahre 1936 erstmals revidiert. Die Revision hat zum Ziel, das GmbH-Recht an die heutigen Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen anzupassen, die GmbH mit dem revidierten Aktienrecht zu harmonisieren und die europäischen Entwicklungen im Bereich des Gesellschaftsrechts zu berücksichtigen. Im Übrigen soll die Revision ganz allgemein der Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen dienen.Das GmbH-Recht wird nach seiner Einführung im Jahre 1936 erstmals revidiert. Die Revision hat zum Ziel, das GmbH-Recht an die heutigen Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen anzupassen, die GmbH mit dem revidierten Aktienrecht zu harmonisieren und die europäischen Entwicklungen im Bereich des Gesellschaftsrechts zu berücksichtigen. Im Übrigen soll die Revision ganz allgemein der Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen dienen.