Neue Revisionspflicht für die GmbH und Organisationsmangel

Mit dem Frühlingsbeginn mehren sich auch die Einladungen zu den ordentlichen General- versammlungen (oGV). Per Januar 2008 sind gewichtige Änderungen zum Revisionsrecht in Kraft getretenen, die insbesondere dieses Jahr Auswirkungen auf die Traktandenliste und Beschlussfassung von Schweizer Unternehmen haben können. Dies trifft insbesondere auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) zu, die bislang keine Revisionsstelle hatten.

Handlungsbedarf für GmbH ohne Revisionsstelle

Neu muss grundsätzlich jede GmbH über eine Revisionsstelle verfügen. Eine Ausnahme von der Pflicht zur (eingeschränkten) Revision ist nur möglich (Opting-out), wenn eine Gesellschaft, die über eine Bilanzsumme von weniger als Fr. 10 Mio. oder einen Umsatzerlös von weniger als Fr. 20 Mio. verfügt, gleichzeitig weniger als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat. Allerdings muss ein solcher Verzicht auf die Revisionsstelle der zuständigen Handelsregisterbehörde rechtzeitig und rechtsgenügend mit den notwendigen Belegen und Erklärungen zur Eintragung angemeldet werden.

 Verfügte eine GmbH unter bisherigem Recht bislang über keine Revisionsstelle und will sie bereits ab dem Geschäftsjahr 2008 (weiterhin) keine Revisionsstelle haben, muss ein rechtsgültiges Opting-out vor (!) der Genehmigung der Jahresrechnung 2008 an der oGV zustande kommen. Dies hat das Eidgenössische Amt für das Handelsregister Ende November 2008 klargestellt. Geht man vom üblichen Fall aus, dass das Geschäftsjahr der Gesellschaft dem Kalenderjahr entspricht, muss der besagte Opting-out-Beschluss, dem alle Gesellschafter zustimmen müssen, somit unmittelbar vor der spätestens am 30. Juni 2009 abgehaltenen oGV gültig zustande kommen. Neben der erwähnten Verzichtserklärung müssen dem Handelsregisteramt unter anderem auch eine KMU-Erklärung samt Bilanz und Erfolgsrechnung für die Geschäftsjahre 2006 und 2007 eingereicht werden.

 Andernfalls entsteht für säumige GmbHs eine eingeschränkte Revisionspflicht für das Ge- schäftsjahr 2008 und die Folgejahre, bis das Opting-out dem Handelsregister rechtsgültig zur Eintragung angemeldet wird. Dementsprechend wird gemeinhin erwartet, dass die kantonalen Handelsregisterämter im Verlauf der zweiten Jahreshälfte insbesondere diejenigen GmbHs kontaktieren werden, die das erwähnte Opting-out nicht oder nicht rechtzeitig beschlossen haben und gleichwohl keine Revisionsstelle gewählt haben.

Organisationsmangel und Rechtsfolgen

Solche Gesellschaften ohne Revisionsstelle weisen einen Organisationsmangel auf und werden vom Handelsregisteramt zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands innert 30 Tagen aufgefordert werden. Die Behebung dieses Mangels muss durch die Wahl und Anmeldung einer Revisionsstelle erfolgen. Denn auch wenn eine GmbH eigentlich gänzlich über das erwähnte Opting-out auf die Revisionsstelle verzichten will, kommt sie aufgrund des fehlenden oder verspäteten Verzichts nicht umhin, für das Geschäftsjahr 2008 die Jahresrechnung durch die eigens dafür zu wählende Revisionsstelle prüfen zu lassen. Dabei dient die besagte revidierte Jahresrechnung 2008 wiederum als Beleg für den Verzicht auf die Revisionsstelle ab dem Geschäftsjahr 2009. Wird der Organisationsmangel hingegen trotz entsprechender Abmahnung des Handelsregisteramts nicht behoben, kann resp. muss dieses beim zuständigen Gericht beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Diese können in letzter Konsequenz in der Auflösung der fehlbaren Gesellschaft und deren Liquidation nach den Bestimmungen über den Konkurs enden.

Zusammenfassung und Empfehlungen

Qualifiziert sich eine GmbH, um auch nach neuem Revisionsrecht auf die Revisionsstelle verzichten zu können, muss bis zum 30. Juni 2009 und vor der Abhaltung der ordentlichen GV rechtsgültig das Opting-out beschlossen und dem Handelsregisteramt mit den notwendigen Belegen und Erklärungen beförderlich zur Eintragung angemeldet werden. Andernfalls besteht die Pflicht, eine Revisionsstelle mindestens für die Revision der Jahresrechnung 2008 zu wählen, selbst wenn nach dem 30. Juni 2009 das Opting-out (allerdings erst für das Geschäftsjahr 2009) rechtgültig ausgeübt wird.

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