Publikationen von Boris Grell

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Bundesgericht zur Zweitwohnungsinitiative

Worauf viele mit Spannung gewartet haben ist nun entschieden.

Das Bundesgericht hat zwei Urteile im Zusammenhang mit der Zweitwohnungsinitiative gefällt. Gemäss Medienmitteilung  beurteilt das Bundesgericht den Zweitwohnungsartikel der Bundesverfassung – Art. 75b BV (mit Übergangsbestimmung in Art. 197 Ziff. 9 BV). Es kommt dabei zum Schluss, dass die neuen Verfassungsbestimmungen zur Beschränkung von Zweitwohnungen in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 % auf Baubewilligungen, die seit der Annahme der  Zweitwohnungs-Initiative am 11. März 2012 erteilt wurden, direkt anwendbar sind.

Ausserdem kommt es in Sachen Beschwerdeberechtigung von Helvetia Nostra wegen Verletzung des Zweitwohnungsartikels in der Bundesverfassung zum Schluss, dass Helvetia Nostra befugt ist, Baubewilligungen für Zweitwohnungen wegen Verstosses gegen den Zweitwohnungsartikel anzufechten.

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Grundstückgewinnsteuer bei Abbruchobjekten

Im Januar 2005 verkaufte A ein Grundstück, auf welchem ein Wohnhaus mit Scheune sowie ein Hühnerhaus standen.  Im zugehörigen Kaufvertrag wurde festgehalten, dass der Käufer B beabsichtigte, die besagten Gebäude abzureissen und auf dem Grundstück Neubauten zu realisieren.  In der Folge auferlegte der zuständige Gemeinderat dem Verkäufer A eine Grundstückgewinnsteuer.  Der Gemeinderat ging bei der Berechnung der Steuerhöhe davon aus, dass das vorerwähnte Wohnhaus gemäss Kaufvertrag zum Abbruch bestimmt gewesen sei.  Dementsprechend und unter Anwendung des kantonalen Steuergesetzes berücksichtigte der Gemeinderat bei der Bestimmung des Verkehrswerts des Grundstücks vor 20 Jahren nur den absoluten Landwert (§ 220 Steuergesetz Kanton Zürich).  Mit anderen Worten berücksichtigte der Gemeinderat bei der Bestimmung des Gewinns seit der letzten Handänderung vor mehr als 20 Jahren den Wert des als Abbruchobjekt qualifizierten Wohnhauses nicht.  

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Geplante Mietrechtsrevision auf Verordnungsstufe

Ende September 2006 wurde das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement beauftragt, einen Entwurf zur Revision der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsäumen (Mietrechtsverordnung) auszuarbeiten. Demgegenüber werden vom Bundesrat die Revisionsarbeiten auf Gesetzesstufe vorderhand nicht weiterverfolgt. Es stehen bei der verbleibenden Mietrechtsrevision hauptsächlich drei Bereiche zur Diskussion, welche derzeit beim Bundesamt für Wohnungswesen in Bearbeitung sind.

[Hinweis:  Zur aktuellen Fassung der Mietrechtsverordnung vgl. hier]

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Formvorschriften bei Reservationsverträgen

Vielfach haben die Verkäufer einer Liegenschaft zu Kaufinteressenten keine bereits bestehenden geschäftlichen oder privaten Beziehungen. Deshalb müssen die potenziellen Käufer ihre Bonität und die Ernsthaftigkeit ihrer Kaufabsichten in anderer Form belegen. Die Verkäufer verlangen darum oftmals eine Anzahlung auf den voraussichtlichen Kaufpreis, die bereits im Vorfeld der Eigentumsübertragung an die Verkäuferschaft zu leisten ist. Damit diese Zahlung rechtlich durchsetzbar ist, sind je nach inhaltlicher Ausgestaltung der entsprechenden Reservationsvereinbarung spezielle Formvorschriften zu beachten.

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Rechtliche Qualifikation von Reservationsvereinbarungen

Der Bauherr B schloss mit dem der A AG eine „Reservationsvereinbarung“ ab. Darin war vorgesehen, dass die A AG dem Bauherrn B die Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags bezüglich eines Grundstücks und die Gelegenheit zum Abschluss eines Werkvertrags mit einem von der A AG noch zu bestimmenden Generalunternehmer C nachweist. Im Gegenzug wurde in der Vereinbarung festgelegt, dass der Bauherr B eine „Reservationsanzahlung“ in der Höhe von CHF 25'000 auf das Sperrkonto einer Schweizer Grossbank einzahlt. Diese Zahlung werde an den Werkvertrag mit dem Generalunternehmer C angerechnet resp. könne nur von beiden Parteien gemeinsam wieder frei gegeben werden. Zudem sah die Reservationsvereinbarung vor, dass der Bauherr B der A AG deren Kosten und Umtriebe für die Vermittlung des Grundstücks, jedoch mindestens CHF 2'500, ersetzt, sofern der Bauherr B nicht rechtzeitig von der genannten Reservationsvereinbarung zurücktrete. Der Bauherr setzte der A AG über Monate hinweg immer wieder neue Fristen an, um den beabsichtigten Grundstückkauf endlich abzuschliessen zu können und drohte der A AG andernfalls die Reservationsvereinbarung zu kündigen und die Reservationsanzahlung zurückzufordern.

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