Revision Gesellschaftsrecht

Im Zuge der Revision des GmbH-Rechts (vgl. dazu hier) werden weitere Bestimmungen des Gesellschaftsrechts angepasst. Nachfolgende Neuerungen traten am 1. Januar 2008 zusammen mit den revidierten GmbH-Bestimmungen in Kraft.

 Harmonisierung

Mit der anstehenden Revision soll eine Vereinheitlichung und Bereinigung sachwidriger Abweichungen zwischen den verschiedenen Gesellschaftsformen erzielt werden. Harmonisiert werden unter anderem die nachfolgend besprochenen Bestimmungen des Aktien- und Firmenrechts. Nicht erfasst von dieser “kleinen“ Revision sind die geplanten Neuerungen der „grossen“ Revision zum Aktien- und Rechnungslegungsrechts, die zur Zeit noch in Vorbereitung sind.

Einpersonengesellschaft

Für die Gründung einer Aktiengesellschaft sind neu nicht mehr zwingend drei Gründungsaktionäre erforderlich. Vielmehr kann eine Aktiengesellschaft inskünftig bereits durch eine natürliche Person, juristische Person oder eine andere Handelsgesellschaft als Einpersonengesellschaft gegründet werden.

Verwaltungsrat und Vertretung

Nicht mehr notwendig ist, dass sich der Verwaltungsrat aus Mitgliedern zusammensetzt, die mehrheitlich in der Schweiz wohnhaft sind und das Schweizer Bürgerrecht oder eine EU-/EFTA- Staatsangehörigkeit besitzen. Inskünftig kann die Gesellschaft durch ein Mitglied des Verwaltungsrats oder einen Direktor mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden. Verfügt keine in der Schweiz wohnhafte Person über eine Einzelzeichnungsberechtigung, kann das Wohnsitzerfordernis für die Vertretung der Gesellschaft auch durch das Zusammenwirken mehrerer Personen erfüllt werden (jeweils Schweizer Wohnsitz und Kollektivzeichnungsberechtigung).

Dieser personelle Anknüpfungspunkt in der Schweiz bewahrt die rechtsverbindliche Kommunikation mit der Gesellschaft. Er erscheint jedoch in einer zunehmend internationalen Wirtschaft sachgerechter und beseitigt einen unnötigen Standortnachteil der heutigen Regelung.

Wir empfehlen: Überprüfen Sie die Zusammensetzung Ihres Verwaltungsrats und die Art der Zeichnungsberechtigungen für die Gesellschaft.

Keine Pflichtaktie mehr

Bislang mussten Mitglieder des Verwaltungsrats auch Aktionäre der Gesellschaft sein und darum formell mindestens eine Aktie halten. Sicherlich sollten die Mitglieder des Verwaltungsrats das wirtschaftliche Risiko der Gesellschaft mittragen. Diese Wahlvoraussetzung wurde gleichwohl ersatzlos gestrichen, weil die Mitglieder des Verwaltungsrats diese (Pflicht-) Aktie(n) regelmässig nur treuhänderisch halten.

Weil die Mitglieder des Verwaltungsrats damit nicht mehr zwingend Aktionäre der Gesellschaft sind, musste eine ergänzende Neuregelung geschaffen werden, die es solchen Mitgliedern ermöglicht, trotz fehlender Aktionärsstellung dennoch an der Generalversammlung teilnehmen und Anträge stellen zu können (Art. 702a rev. OR).

Wir empfehlen: Überprüfen Sie die Aktionärsstellung der Verwaltungsräte und bereinigen Sie allenfalls die Aktienverteilung sowie die entsprechenden Einträge im Aktienbuch der Gesellschaft.

Transparente Vergütungen

Börsenkotierte Aktiengesellschaften müssen seit dem 1. Januar 2007 die Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung offen legen (Art. 663b bis OR). Dabei müssen die direkt oder indirekt ausgerichteten Vergütungen im Anhang zur Bilanz angegeben werden.

Ob und inwieweit in Zukunft auch Gesellschaften ohne kotierte Aktien zu einer Offenlegung der Vergütungen an ihre Organe verpflichtet werden, wird erst mit der kommenden „grossen“ Aktienrechtsrevision entschieden.

Wir empfehlen: Überprüfen Sie, inwieweit der Leistungsumfang und die Entschädigung der Verwaltungsräte auch bei nicht-börsenkotierten Gesellschaften in einem Mandatsvertrag geregelt werden sollten.

Neues zum Firmenrecht

Im geltenden Recht sind die Bestimmungen zur Bildung der Firma (d.h. Name der Gesellschaft) für die GmbH anders geregelt als für die Aktiengesellschaft:

Bei der Aktiengesellschaft muss nach geltendem Recht die Bezeichnung der Rechtsform (AG, SA oder Ltd) nur beigefügt werden, wenn die Firma Personennamen enthält. Bei der GmbH ist hingegen die Angabe der Rechtsform (GmbH, S.à.r.l. oder LLC) stets erforderlich. Zudem beschränkt sich nach der heutigen Regelung die Ausschliesslichkeit der Firma einer GmbH auf den Ort ihres Sitzes, sofern die Firma Personennamen enthält (z.B. „Müller Malerei GmbH“). Demgegenüber profitiert die aktienrechtliche Firma bereits unter geltendem Recht uneingeschränkt in der ganzen Schweiz von der Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma.

Diese abweichenden Vorschriften und rechtlichen Konsequenzen werden durch einheitliche Regelungen zur Firmenbildung ersetzt. Dabei bleiben aber die allgemeinen Grundsätze zur Firmenbildung (Firmenwahrheit und Täuschungsverbot) bestehen.

Inskünftig erhält auch die GmbH unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der eingetragenen Firma schweizweiten ausschliesslichen Firmenrechtsschutz. Zudem muss nicht nur die GmbH, sondern auch die Aktiengesellschaft stets die Rechtsform, ausgeschrieben oder als Kürzel, in der Firma aufführen. Damit wird dem praktischen Bedürfnis entsprochen, aus der formellen Geschäftskorrespondenz die korrekte Firma nebst Rechtsformzusatz zu ersehen.

Wir empfehlen: Überprüfen Sie aufgrund des inskünftig schweizweiten GmbH-Firmenschutzes die firmen- und markenrechtliche Positionierung Ihrer Gesellschaft.

Firmengebrauchspflicht

Die obligatorische Angabe der korrekten Firma nebst Rechtsformzusatz ist auf den geschäftsrelevanten Bereich beschränkt.

Erforderlich ist demnach nur, dass im formellen Geschäftsverkehr, z.B. in der Geschäftskorrespondenz, auf Bestellscheinen und Rechnungen sowie in Bekanntmachungen die im Handelsregister eingetragene Firma vollständig und unverändert angegeben wird. Es wird dabei nicht vorgeschrieben, wo die Firma samt Rechtsformzusatz vermerkt werden muss: Dies kann beispielsweise bei der Unterschrift oder in einer Fusszeile erfolgen; eine Abänderung des Briefpapiers erübrigt sich daher in den meisten Fällen. Weil sich die Firmengebrauchspflicht jedoch nicht auf die herkömmlichen Korrespondenzformen beschränkt, muss die eingetragene Firma insbesondere auch im Internet in rechtskonformer Weise verwendet werden.

Im Übrigen dürfen ergänzend Kurzbezeichnungen, Logos, Geschäftsbezeichnungen und ähnliche Angaben verwendet werden, die auch keinen solchen Rechtsformzusatz enthalten müssen.

Massnahmen

Bereits eingetragene Gesellschaften müssen innert zwei Jahren ab Inkrafttreten des neuen Rechts ihre Statuten und Reglemente den neuen zwingenden Regelungen anpassen.

Enthält eine bereits eingetragene Aktiengesellschaft insbesondere noch keine Angabe zur Rechtsform und bleibt die betroffene Gesellschaft auch während der Übergangsfrist untätig, ergänzt das Handelsregisteramt die Firma von Amtes wegen. Spätestens mit der amtlich angeordneten Änderung der Firma muss im Geschäftsverkehr auch die neue, im Handelsregister eingetragene Firma (mit Rechtsformzusatz) verwendet werden. Demgegenüber müssen die Statuten, welche die Firma der Gesellschaft ebenfalls erwähnen, erst mit der nächsten, ohnehin durchzuführenden Statutenrevision zwingend an die neuen firmenrechtlichen Bestimmungen angepasst werden.

Wir empfehlen: Überprüfen Sie mit Blick auf die kommenden gesellschaftsrechtlichen Erleichterungen die Organisation der Gesellschaft sowie die Zusammensetzung der Aktionäre und des Verwaltungsrats. Analysieren Sie die firmenrechtliche Positionierung der Gesellschaft im Geschäftsverkehr. Bereiten Sie mit den notwendigen Gesellschaftsbeschlüssen rechtzeitig eine allfällige Änderung der Firma vor und passen entsprechend die übrigen Gesellschaftsunterlagen sowie die Geschäftskorrespondenz und den Internetauftritt der Gesellschaft an.

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