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Publikationen von Boris Grell
Mängel an der Gebäudefassade: Wer kann wo klagen?
Das Bundesgericht hatte vor kurzem die Gelegenheit zu entscheiden, ob bei Mängeln an der Gebäudefassade die Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft klageberechtigt ist oder vielmehr die einzelnen Stockwerkeigentümer klagen müssen. Zudem stellte sich dem höchsten Gericht der Schweiz die Frage, ob für eine solche Klage das Bezirksgericht oder nicht vielmehr das Handelsgericht des Kantons Zürich zuständig ist, wie das in einer Gerichtsstands-Klausel ausdrücklich vereinbart wurde.
Architektenhonorar bei Projektabbruch
Die A AG ist Eigentümerin von zwei Grundstücken im Kanton Genf, die sie im Jahr 2006 mit einem Gebäude überbauen wollte, das – je nach den konkreten und aktuellen Bedürfnissen – für Geschäfts- oder Wohnzwecke polyvalent genutzt werden können sollte. Für die Umsetzung zog die A AG ein Architekturbüro B GmbH bei, die in einem ersten Schritt und zur vollen Zufriedenheit der A AG ein zugehöriges Vorprojekt entwickelte. Am 3. September 2008 schloss die A AG mit der B GmbH einen neuen Architektenvertrag ab, der die Arbeiten nach dem Abschluss des Vorprojekts bis zur Umsetzung des besagten Bauprojekts umfasste. Dabei wurden die Bestimmungen der SIA-Norm 102 (Ausgabe 2003) zum integrierten Bestandteil des Architektenvertrags erklärt.
Entgegen der ursprünglichen Absicht wollte die Bauherrin das Bauprojekt aber nicht wie geplant realisieren, sondern dieses v.a. kostenseitig stark reduzieren. Das Architekturbüro zeigte sich ob der geplanten Projektänderungen nicht erfreut, woraufhin die Bauherrin den Architektenvertrag kündigte.
Neue Gesetzeslage bei Baumängeln
Auf dem Bau arbeiten zahlreiche Akteure zusammen, um ein Projekt zu verwirklichen. Gesetze und Normen regeln diese Zusammenarbeit und legen Verantwortlichkeiten fest – gerade auch im Falle von Baumängeln. Seit 2013 gelten neue Verjährungsfristen für mangelhafte, in Immobilien eingebaute Ware. Zusätzlich erfolgte im Frühjahr eine Revision der SIA-Baunorm 118. Ein Überblick.
Umbauten trotz Lex Koller
Einführung
Totgesagte leben länger. Dies gilt insbesondere für das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, kurz Bewilligungsgesetz, das gemeinhin immer noch als „Lex Koller“ bezeichnet wird. Ende 2005 wurde die Lex Koller noch als alter Zopf bezeichnet und sollte als nicht mehr zeitgemässes, ausländerdiskriminierendes Gesetz aufgehoben werden. Seither hat sich der politische Wind gedreht und erlebte die Lex Koller ihren zweiten Frühling.
Reinfall mit Bauprojekt
Wie es nicht laufen sollte: Ein Mann wollte ein Stück Land verkaufen – und zahlte einem Architekten 35 000 Franken für ein Überbauungsprojekt. Doch der Architekt lieferte unbrauchbare Pläne ab, das Geld ist verloren.
Weitere Fälle aus der Immobilienrechtspraxis
Fälle aus der Immobilienrechtspraxis
Zu dieser Fallsammlung: In der Rubrik Jus-News werden in der Verbandszeitschrift Immobilia seit dem Jahre 2005 aktuelle Bundesgerichtsentscheide und weitere rechtliche Neuigkeiten, welche für die Immobilienwirtschaft von Bedeutung sind, kommentiert und veröffentlicht. Über die Jahre und bis Ende 2008 hat sich daraus eine beachtliche Sammlung von Fallbeispielen ergeben, welche in dieser Publikation nun neu nach Themengebieten geordnet und in aktualisierter Form vorliegt. Dies Fallsammlung richtet sich sowohl an Immobilienprofis, wie auch an Personen, welche sich in den diversen Ausbildungen, welche durch den SVIT und seine Partner angeboten werden, befinden.
Haftung und Verjährung bei Kostenvoranschlägen
Liegenschaftseigentümer B beabsichtigte, eine ihm gehörende Liegenschaft sowie zwei benachbarte Grundstücke mit Luxuswohnungen zu überbauen. Er beauftragte den Architekten A mit der Ausarbeitung eines Bauprojekts und eines Kostenvoranschlags. In einem ersten Kostenvoranschlag vom November 1999 berechnete Architekt A Baukosten in der Höhe von ca. CHF 6,2 Mio. (ohne Kosten des Baulands). In einem zweiten Kostenvoranschlag drei Monate später bezifferte A die Kosten neu mit knapp CHF 6,7 Mio. Gestützt darauf kaufte der Liegenschaftseigentümer B die beiden Nachbarparzellen und kümmerte sich um den Erhalt der notwendigen Baukredite für die geplante Überbauung. Noch bevor mit den Bauarbeiten begonnen wurde, entdeckte der bauwillige B, dass die beiden Kostenvoranschläge einen Fehler im Betrag von ca. CHF 1,1 Mio. enthielten. Daraufhin verzichtete B auf die Umsetzung des Bauprojekts und verkaufte die drei Liegenschaften.
Weitere rechtliche Überlegungen zum Umgang mit Radon-Gas (Forts.)
In der Juni - Ausgabe der immobilia machten wir bereits auf die Radon-Problematik im Zusammenhang mit Immobilien aufmerksam. Im Rahmen dieser Ausführungen möchten wir ergänzend zu den rechtlichen Überlegungen im Zusammenhang mit Liegenschaftstransaktionen speziell auf die möglichen Konsequenzen für Bauherrn und Architekten sowie mietrechtliche Konsequenzen aufgreifen.
Haftung des Liegenschaftenschätzers
Die Liegenschaftseigentümer «E» gaben beim Architekten «A» ein Schätzungsgutachten über ihre Liegenschaft in Auftrag, um damit eine Erhöhung des Hypothekarkredits bei der Bank «B» zu bewirken. Etwa zwei Jahre später kauften die Käufer «K» die genannte Liegenschaft von den Liegenschaftseigentümern E. Im Rahmen der Kaufverhandlungen wurde der besagte Schätzungsbericht des Architekten A der Verkaufsdokumentation beigegeben. Kurz nach erfolgtem Besitzantritt entdeckten die Käufer K am erworbenen Haus verschiedene Mängel, die im besagten Schätzungsbericht nicht erwähnt wurden.