Revision GmbH-Recht

Das GmbH-Recht wird nach seiner Einführung im Jahre 1936 erstmals revidiert. Die Re­vision hat zum Ziel, das GmbH-Recht an die heutigen Bedürf­nisse kleiner und mittlerer Un­ternehmen anzupassen, die GmbH mit dem revidierten Ak­tienrecht zu harmonisieren und die europäischen Entwicklun­gen im Bereich des Gesell­schaftsrechts zu berücksichti­gen. Im Übrigen soll die Revi­sion ganz allgemein der Ver­besserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen dienen.Das GmbH-Recht wird nach seiner Einführung im Jahre 1936 erstmals revidiert. Die Re­vision hat zum Ziel, das GmbH-Recht an die heutigen Bedürf­nisse kleiner und mittlerer Un­ternehmen anzupassen, die GmbH mit dem revidierten Ak­tienrecht zu harmonisieren und die europäischen Entwicklun­gen im Bereich des Gesell­schaftsrechts zu berücksichti­gen. Im Übrigen soll die Revi­sion ganz allgemein der Ver­besserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen dienen.

Ausgangslage

Die Bundesversammlung hat am 16. Dezember 2005 verschiedene wichtige Änderungen des GmbH-Rechts und weiterer gesell­schaftsrechtlich relevanter Be­stimmungen beschlossen. Die re­vidierten Bestimmungen treten voraussichtlich Mitte des Jahres 2007 in Kraft.

Ziel dieses Beitrages ist es, einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und Neuerungen im GmbH-Recht zu geben. Gleich­zeitig sollen für bereits beste­hende GmbH-Gesellschaften die wichtigsten Anpassungen aufge­zeigt und vorzukehrende Mass­nahmen beschrieben werden.

Überblick

Die Rechtsform der GmbH ver­zeichnete in den 90er Jahren ei­nen starken Anstieg an Gründun­gen. Wesentlicher Auslöser hier­für waren die neu eingeführten, verschärften Anforderungen an die Gründung einer Aktiengesellschaft (insbesondere Anhebung des Mindestaktienkapitals von 50'000 Franken auf 100'000 Franken). Aufgrund dieser Wie­derentdeckung der GmbH als Al­ternative zur Aktiengesellschaft erschien es dem Gesetzgeber vordringlich, die zahlreichen und teilweise bedeutenden Mängel und Nachteile des geltenden GmbH-Rechts zu beheben. Gleichzeitig sollte die GmbH kon­sequent als personenbezogene Kapitalgesellschaft ausgestaltet werden.

Einpersonengesellschaft

Zur Gründung einer GmbH sind nach geltendem Recht mindes­tens zwei Personen nötig. Des­halb behilft man sich in der Praxis häufig mit „Strohleuten“, die nur treuhänderisch als Gründer auf­treten. Der Gesetzgeber erachtet das heutige Bedürfnis nach Ein­personenunternehmen als evi­dent und verweist auf die ent­sprechende Rechtsentwicklung in der europäischen Union. Nach revidiertem GmbH-Recht wird daher die Gründung von Einper­sonengesellschaften neu möglich sein.

Stammkapital

Nach geltendem Recht darf das GmbH-Stammkapital nicht weni­ger als 20'000 Franken und nicht mehr als 2 Mio. Franken betra­gen. Mit der Revision wird die obere Begrenzung aufgehoben. Denn es besteht kein sachlich überzeugender Grund, Gesell­schaften, die auf die Zufuhr von Eigenkapital angewiesen sind, in ihrem Wachstum zu beeinträchti­gen. Im Interesse der Kleinunter­nehmen mit geringem Kapitalbe­darf verzichtet der Gesetzgeber auf eine Erhöhung des minimalen Stammkapitals.

Stammanteile

Nach geltendem Recht darf jeder Gesellschafter nur je einen Stammanteil im Betrag von min­destens 1'000 Franken (oder ei­nem Vielfachen davon) besitzen. Zusätzlich ist zurzeit jede Verän­derung des Beteiligungsbetrags oder die Abtretung eines Gesell­schaftsanteils mit einem schwer­fälligen, kostspieligen Verfahren (Statutenrevision sowie öffentli­che Beurkundung) verbunden. Um die Übertragung inskünftig erleichtern zu können, kann ein Gesellschafter neu mehr als ei­nen Stammanteil besitzen. Zu­dem wird der Mindestbetrag von bisher 1'000 Franken auf neu 100 Franken gesenkt. Weiter reicht für die Abtretung von Stammanteilen neu die Schriftform aus. Diese Änderungen erlauben einem grösseren Kreis von beteiligten Personen, Stammanteile einfa­cher zu übertragen, ohne dass dabei der personenbezogene Charakter der GmbH verloren geht. Denn die Stammanteile sind auch nach der Revision nicht ka­pitalmarktfähig.

Volle Als Prioritätsdatum erhält die IR-Marke den Zeitpunkt, in dem das Gesuch bei der WIPO eingegangen ist, es sei denn dies sei innert zwei Monaten seit der nationalen Hinterlegung (MMP) resp. Eintragung (MMA) erfolgt. Diesfalls gilt die Priorität der nationalen Basis-Hinterlegung.Liberierung

Nach den geltenden Bestimmun­gen muss für die Gründung einer GmbH mindestens die Hälfte des Stammkapitals liberiert (d.h. ge­leistet) werden. Dies geschieht in Form von Geld oder als Sach­einlage. Um den Gläubigerschutz zu verbessern, müssen die GmbH-Stammanteile neu voll li­beriert werden. Dies ist vertretbar, zumal das GmbH- Mindest­stammkapital im Vergleich zum Aktienkapital von mindestens ein­zubezahlenden 50'000 Franken immer noch relativ tief ist. Allen­falls empfiehlt es sich bei einem Stammkapital von 50'000 Fran­ken oder mehr, die Aktiengesell­schaft als mögliche Alternative zur GmbH genauer zu prüfen.

Keine Solidarhaftung

GmbH-Gesellschafter haften nach geltendem Recht solidarisch für die vollständige Liberierung des gesamten, im Handelsregis­ter eingetragenen Stammkapitals. Das latente Risiko der persönli­chen Haftung jedes Gesellschaf­ters ist, im Gegensatz zum Akti­enrecht, nicht auf die Liberierung des eigenen Gesellschaftsanteils beschränkt, sondern erstreckt sich auf das gesamte eingetra­gene Stammkapital. Weil in Zu­kunft die Stammanteile voll libe­riert sein müssen, kann inskünftig auf die komplizierte und teils auch riskante Haftung für versäumte Leistungen dritter Gesellschafter verzichtet werden. Konsequen­terweise haftet neu nur noch die GmbH für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Keine jährliche Meldepflicht

Wegen der Pflicht zur vollständi­gen Liberierung der Stammanteile fällt die Pflicht, dem Handelsre­gisteramt alljährlich eine Liste mit spezifischen Angaben zu den einzelnen Gesellschaftern einzu­reichen, ersatzlos dahin.

Organisation

Fortan muss kein Geschäftsführer mehr zwingend Wohnsitz in der Schweiz haben. Neu genügt es, wenn ein Direktor der GmbH in der Schweiz wohnt. Auch können die Statuten fortan vorsehen, dass bestimmte, näher zu um­schreibende Entscheide der Ge­schäftsführer der Gesellschafter­versammlung zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. Aber auch die Geschäftsführer können inskünf­tig von sich aus der Gesellschaf­terversammlung einzelne Fragen zur Genehmigung unterbreiten, falls die Statuten dies vorsehen.

Zudem werden neu die Sorgfalts- und Treuepflicht der beteiligten Personen ausdrücklich geregelt. Weiter besteht fortan für die Ge­schäftsführer ein gesetzliches Konkurrenzverbot, das statuta­risch ausgeschlossen oder sogar auf Gesellschafter ausgedehnt werden kann. Vorbehaltlich einer anderen statutarischen Regelung hat weiter der Vorsitzende in der Gesellschafterversammlung resp. in der Geschäftsführung neu den Stichentscheid. Interessant ist auch die Neuerung, wonach die Statuten den Gesellschaftern ge­gen bestimmt umschriebene Be­schlüsse der Gesellschafterver­sammlung ein Veto-Recht ein­räumen können.

Inskünftig ist jeder Geschäftsfüh­rer einzeln zur Vertretung der GmbH berechtigt, sofern die Statuten keine abweichende Re­gelung vorsehen. Insbesondere ist auch eine Übertragung der Geschäftsführung an Dritte, d.h. an Personen, die nicht Gesell­schafter sind, möglich. Mindes­tens ein Geschäftsführer muss aber zur Vertretung befugt sein.

Revisionsstelle

Das geltende GmbH-Recht lässt es der Gesellschaft offen, ob sie eine Revisionsstelle bezeichnen oder davon absehen will. Neu wird auf die entsprechende An­wendung der aktienrechtlichen Bestimmungen verwiesen. Die Revisionspflicht wird fortan unab­hängig von der Rechtsform aus­gestaltet sein und hängt von der wirtschaftlichen Bedeutung der betroffenen Gesellschaft ab.

Übergangsbestimmungen

Trotz des Prinzips der Nichtrück­wirkung kommt das neue GmbH-Recht vom Zeitpunkt des Inkraft­tretens an zur Anwendung. Dar­aus folgt, dass auch eine bereits vor dieser Revision ins Handels­register eingetragene GmbH die zwingenden neuen Revisionsbe­stimmungen übernehmen muss. Den betroffenen Gesellschaften wird dafür eine Übergangsfrist von zwei Jahren eingeräumt. Wird innert dieser Frist das nicht voll einbezahlte Stammkapital nicht liberiert, beschränkt sich die Revision allerdings darauf, die bisherige subsidiäre Haftung der Gesellschafter bis zur vollständi­gen Leistung der Einlagen an­dauern zu lassen.

Die Botschaft des Bundesrats zur GmbH-Revision geht davon aus, dass eine bedeutende Zahl von Gesellschaften ihre Statuten an­passen wird. Aufgrund der dispo­sitiven Natur zahlreicher Revisi­onsbestimmungen müssen die Statuten in vielen Fällen nicht zwingend angepasst werden. Gleichwohl kann ein Anpas­sungsbedarf darin bestehen, die neuen dispositiven Regelungen statutarisch auszuschliessen.

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