Revision GmbH-Recht
Das GmbH-Recht wird nach seiner Einführung im Jahre 1936 erstmals revidiert. Die Revision hat zum Ziel, das GmbH-Recht an die heutigen Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen anzupassen, die GmbH mit dem revidierten Aktienrecht zu harmonisieren und die europäischen Entwicklungen im Bereich des Gesellschaftsrechts zu berücksichtigen. Im Übrigen soll die Revision ganz allgemein der Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen dienen.Das GmbH-Recht wird nach seiner Einführung im Jahre 1936 erstmals revidiert. Die Revision hat zum Ziel, das GmbH-Recht an die heutigen Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen anzupassen, die GmbH mit dem revidierten Aktienrecht zu harmonisieren und die europäischen Entwicklungen im Bereich des Gesellschaftsrechts zu berücksichtigen. Im Übrigen soll die Revision ganz allgemein der Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen dienen.
Ausgangslage
Die Bundesversammlung hat am 16. Dezember 2005 verschiedene wichtige Änderungen des GmbH-Rechts und weiterer gesellschaftsrechtlich relevanter Bestimmungen beschlossen. Die revidierten Bestimmungen treten voraussichtlich Mitte des Jahres 2007 in Kraft.
Ziel dieses Beitrages ist es, einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und Neuerungen im GmbH-Recht zu geben. Gleichzeitig sollen für bereits bestehende GmbH-Gesellschaften die wichtigsten Anpassungen aufgezeigt und vorzukehrende Massnahmen beschrieben werden.
Überblick
Die Rechtsform der GmbH verzeichnete in den 90er Jahren einen starken Anstieg an Gründungen. Wesentlicher Auslöser hierfür waren die neu eingeführten, verschärften Anforderungen an die Gründung einer Aktiengesellschaft (insbesondere Anhebung des Mindestaktienkapitals von 50'000 Franken auf 100'000 Franken). Aufgrund dieser Wiederentdeckung der GmbH als Alternative zur Aktiengesellschaft erschien es dem Gesetzgeber vordringlich, die zahlreichen und teilweise bedeutenden Mängel und Nachteile des geltenden GmbH-Rechts zu beheben. Gleichzeitig sollte die GmbH konsequent als personenbezogene Kapitalgesellschaft ausgestaltet werden.
Einpersonengesellschaft
Zur Gründung einer GmbH sind nach geltendem Recht mindestens zwei Personen nötig. Deshalb behilft man sich in der Praxis häufig mit „Strohleuten“, die nur treuhänderisch als Gründer auftreten. Der Gesetzgeber erachtet das heutige Bedürfnis nach Einpersonenunternehmen als evident und verweist auf die entsprechende Rechtsentwicklung in der europäischen Union. Nach revidiertem GmbH-Recht wird daher die Gründung von Einpersonengesellschaften neu möglich sein.
Stammkapital
Nach geltendem Recht darf das GmbH-Stammkapital nicht weniger als 20'000 Franken und nicht mehr als 2 Mio. Franken betragen. Mit der Revision wird die obere Begrenzung aufgehoben. Denn es besteht kein sachlich überzeugender Grund, Gesellschaften, die auf die Zufuhr von Eigenkapital angewiesen sind, in ihrem Wachstum zu beeinträchtigen. Im Interesse der Kleinunternehmen mit geringem Kapitalbedarf verzichtet der Gesetzgeber auf eine Erhöhung des minimalen Stammkapitals.
Stammanteile
Nach geltendem Recht darf jeder Gesellschafter nur je einen Stammanteil im Betrag von mindestens 1'000 Franken (oder einem Vielfachen davon) besitzen. Zusätzlich ist zurzeit jede Veränderung des Beteiligungsbetrags oder die Abtretung eines Gesellschaftsanteils mit einem schwerfälligen, kostspieligen Verfahren (Statutenrevision sowie öffentliche Beurkundung) verbunden. Um die Übertragung inskünftig erleichtern zu können, kann ein Gesellschafter neu mehr als einen Stammanteil besitzen. Zudem wird der Mindestbetrag von bisher 1'000 Franken auf neu 100 Franken gesenkt. Weiter reicht für die Abtretung von Stammanteilen neu die Schriftform aus. Diese Änderungen erlauben einem grösseren Kreis von beteiligten Personen, Stammanteile einfacher zu übertragen, ohne dass dabei der personenbezogene Charakter der GmbH verloren geht. Denn die Stammanteile sind auch nach der Revision nicht kapitalmarktfähig.
Volle Als Prioritätsdatum erhält die IR-Marke den Zeitpunkt, in dem das Gesuch bei der WIPO eingegangen ist, es sei denn dies sei innert zwei Monaten seit der nationalen Hinterlegung (MMP) resp. Eintragung (MMA) erfolgt. Diesfalls gilt die Priorität der nationalen Basis-Hinterlegung.Liberierung
Nach den geltenden Bestimmungen muss für die Gründung einer GmbH mindestens die Hälfte des Stammkapitals liberiert (d.h. geleistet) werden. Dies geschieht in Form von Geld oder als Sacheinlage. Um den Gläubigerschutz zu verbessern, müssen die GmbH-Stammanteile neu voll liberiert werden. Dies ist vertretbar, zumal das GmbH- Mindeststammkapital im Vergleich zum Aktienkapital von mindestens einzubezahlenden 50'000 Franken immer noch relativ tief ist. Allenfalls empfiehlt es sich bei einem Stammkapital von 50'000 Franken oder mehr, die Aktiengesellschaft als mögliche Alternative zur GmbH genauer zu prüfen.
Keine Solidarhaftung
GmbH-Gesellschafter haften nach geltendem Recht solidarisch für die vollständige Liberierung des gesamten, im Handelsregister eingetragenen Stammkapitals. Das latente Risiko der persönlichen Haftung jedes Gesellschafters ist, im Gegensatz zum Aktienrecht, nicht auf die Liberierung des eigenen Gesellschaftsanteils beschränkt, sondern erstreckt sich auf das gesamte eingetragene Stammkapital. Weil in Zukunft die Stammanteile voll liberiert sein müssen, kann inskünftig auf die komplizierte und teils auch riskante Haftung für versäumte Leistungen dritter Gesellschafter verzichtet werden. Konsequenterweise haftet neu nur noch die GmbH für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Keine jährliche Meldepflicht
Wegen der Pflicht zur vollständigen Liberierung der Stammanteile fällt die Pflicht, dem Handelsregisteramt alljährlich eine Liste mit spezifischen Angaben zu den einzelnen Gesellschaftern einzureichen, ersatzlos dahin.
Organisation
Fortan muss kein Geschäftsführer mehr zwingend Wohnsitz in der Schweiz haben. Neu genügt es, wenn ein Direktor der GmbH in der Schweiz wohnt. Auch können die Statuten fortan vorsehen, dass bestimmte, näher zu umschreibende Entscheide der Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. Aber auch die Geschäftsführer können inskünftig von sich aus der Gesellschafterversammlung einzelne Fragen zur Genehmigung unterbreiten, falls die Statuten dies vorsehen.
Zudem werden neu die Sorgfalts- und Treuepflicht der beteiligten Personen ausdrücklich geregelt. Weiter besteht fortan für die Geschäftsführer ein gesetzliches Konkurrenzverbot, das statutarisch ausgeschlossen oder sogar auf Gesellschafter ausgedehnt werden kann. Vorbehaltlich einer anderen statutarischen Regelung hat weiter der Vorsitzende in der Gesellschafterversammlung resp. in der Geschäftsführung neu den Stichentscheid. Interessant ist auch die Neuerung, wonach die Statuten den Gesellschaftern gegen bestimmt umschriebene Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ein Veto-Recht einräumen können.
Inskünftig ist jeder Geschäftsführer einzeln zur Vertretung der GmbH berechtigt, sofern die Statuten keine abweichende Regelung vorsehen. Insbesondere ist auch eine Übertragung der Geschäftsführung an Dritte, d.h. an Personen, die nicht Gesellschafter sind, möglich. Mindestens ein Geschäftsführer muss aber zur Vertretung befugt sein.
Revisionsstelle
Das geltende GmbH-Recht lässt es der Gesellschaft offen, ob sie eine Revisionsstelle bezeichnen oder davon absehen will. Neu wird auf die entsprechende Anwendung der aktienrechtlichen Bestimmungen verwiesen. Die Revisionspflicht wird fortan unabhängig von der Rechtsform ausgestaltet sein und hängt von der wirtschaftlichen Bedeutung der betroffenen Gesellschaft ab.
Übergangsbestimmungen
Trotz des Prinzips der Nichtrückwirkung kommt das neue GmbH-Recht vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an zur Anwendung. Daraus folgt, dass auch eine bereits vor dieser Revision ins Handelsregister eingetragene GmbH die zwingenden neuen Revisionsbestimmungen übernehmen muss. Den betroffenen Gesellschaften wird dafür eine Übergangsfrist von zwei Jahren eingeräumt. Wird innert dieser Frist das nicht voll einbezahlte Stammkapital nicht liberiert, beschränkt sich die Revision allerdings darauf, die bisherige subsidiäre Haftung der Gesellschafter bis zur vollständigen Leistung der Einlagen andauern zu lassen.
Die Botschaft des Bundesrats zur GmbH-Revision geht davon aus, dass eine bedeutende Zahl von Gesellschaften ihre Statuten anpassen wird. Aufgrund der dispositiven Natur zahlreicher Revisionsbestimmungen müssen die Statuten in vielen Fällen nicht zwingend angepasst werden. Gleichwohl kann ein Anpassungsbedarf darin bestehen, die neuen dispositiven Regelungen statutarisch auszuschliessen.