Gerichtsstand bei internationalen Immobiliengeschäften
Das Geschäft mit der Vermittlung von Immobilien wird immer internationaler – nicht zuletzt deshalb, weil Arbeits- und Führungskräfte in offenen Märkten zunehmend mobiler werden. Dass ein an einer Schweizer Liegenschaft Interessierter aus den USA für seine künftige Tätigkeit in der Schweiz einem Schweizer Immobilienvermittler den Auftrag erteilt, einen standesgemässen Wohnsitz zu suchen, ist also nichts Ungewöhnliches, sondern mehr und mehr Alltag im Immobiliengeschäft. Und umgekehrt beauftragen SchweizerInnen oder deren Unternehmen ausländische Makler mit der Suche nach einer geeigneten Liegenschaft im Ausland, wenn ihr Arbeitsplatz vorübergehend oder ständig ins Ausland verlegt werden soll.
In diesem Zusammenhang wird die Frage nach dem Gerichtsstand bei internationalen Immobiliengeschäften je länger je wichtiger. Meine rechtlichen Abklärungen haben dabei ergeben, dass die Frage, welches Gericht im Falle einer Klage zuständig ist, komplexer ist, als man zunächst vermuten würde. Bei der Beantwortung habe ich dabei ein spezielles Augenmerk auf die Gerichtszuständigkeiten des Lugano-Übereinkommens (LugÜ) gerichtet, dessen revidierte Bestimmungen zusammen mit verschiedenen, daran angepassten Bundesgesetzen in der Schweiz am 1. Januar 2011 in Kraft traten, insbesondere mit dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht («IPRG»).
Zusammenfassung und Fazit
Obwohl es auch bei der Revision des LugÜ und des IPRG eine allgemeine Tendenz weg vom Klägergerichtsstand gibt, bleibt dieser dem Immobilienmakler mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz grundsätzlich erhalten, selbst wenn sich der säumige Auftraggeber oder die vermittelte Immobilie nicht in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleiben allerdings die speziellen Konsumentenschutzbestimmungen, die je nach Konstellation bei der internationalen Vermittlung von Immobilien beachtet werden müssen.
Inwieweit ein Auftraggeber als Konsument gilt und demgemäss der Immobilienmakler seinen Provisionsanspruch nur am Wohnsitz des Privaten gerichtlich einklagen kann, gilt es allerdings im Einzelfall zu prüfen. Dabei ist es entscheidend, ob es sich beim entsprechenden Vermittlungsobjekt um eine Geschäfts- oder um eine privat genutzte Wohnimmobilie handelt und ob diese zur Miete oder zum Kauf vermittelt wurde.
Den ausführlichen Artikel in der Fachzeitschrift Baurecht können Sie hier als PDF downloaden.