Anfechtung Anfangsmietzins und Streitwertbezifferung
Auch bei der Anfechtung des Anfangsmietzinses muss die klagende Partei den Streitwert beziffern gemäss den Vorgaben von Art. 85 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Dabei wird von der klagenden Partei erwartet. dass sie die beantragte Forderung auch dann beziffert. wenn ihre genaue Höhe während des ganzen Verfahrens unklar bleibt. Die Angabe eines blossen Maximalbetrags «auf weniger als CHF .•. • ist keine hinreichend genaue Bezifferung. Vielmehr bilden diese anfänglich eingeklagten Maximalbeträge nur den «Mindestwert» im Sinne von Art. 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO, der verfahrenstechnisch nur den vorläufigen Streitwert festlegt. Die säumige Mieterschaft hätte die Höhe des Anfangsmietzinses spätestens in ihrem ersten Schlussvortrag beziffern müssen, weshalb eine Prozessvoraussetzung fehlte und darum auf die Klage nicht eingetreten werden konnte.