Publikationen von Boris Grell

Bundesgericht:  Wieder Neues zur Sanierungskündigung

Bundesgericht: Wieder Neues zur Sanierungskündigung

Derzeit haben höchstrichterliche Entscheide zur Sanierungskündigung Hochkonjunktur.  Bereits in der letzten Ausgabe (vgl. Ausgabe 2/17, S. 8 f.) konnte dazu viel rechtlich Wissenswertes berichtet werden.  Im jüngsten Entscheid des Bundesgerichts von Ende August 2017 kommt – neben der ausdrücklichen Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung – zusätzliches, überwiegend vermieter- und hauseigentümerfreundliches Kernwissen zur Gültigkeit von Sanierungskündigungen dazu.

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Werkeigentümerhaftung - Publikation SVIT FM Kammer

Werkeigentümerhaftung - Publikation SVIT FM Kammer

Viele Eigentümer und Betreiber von Immobilien wähnen sich in trügerischer Sicherheit und unterschätzen ihre Haftungsrisiken. Die SVIT FM-Kammer unterstützt Eigentümer im rechtssicheren Umgang mit den gesetzlichen Pflichten und bei der Delegation an Dritte. Durch die Übernahmeverpflichtung der Schweiz in Bezug auf europäische Normen und Richtlinien hat sich die SVIT FM Kammer entschieden, die deutsche Richtlinie GEFMA 190 in die Schweiz zu übertragen und im nun vorliegenden Werk ausführlich zu kommentieren. Es vermittelt grundlegende Informationen und Zusammenhänge über die Werkeigentümerhaftung/Betreiberverantwortung im Rahmen des Facility Managements.

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Fremdfinanzierung beim vorgemerkten Mietvertrag

Fremdfinanzierung beim vorgemerkten Mietvertrag

Regelmässig räumt der Vermieter dem Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen das Recht ein, den Mietvertrag im Grundbuch vormerken zu lassen.  Eine solche Vormerkung hat für den Vermieter nicht nur mietvertragliche Konsequenzen, sondern auch Auswirkungen auf die beabsichtigte Aufstockung bestehender Hypotheken zur Finanzierung eines Vermieterausbaus. 

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Mängel an der Gebäudefassade:  Wer kann wo klagen?

Mängel an der Gebäudefassade: Wer kann wo klagen?

Das Bundesgericht hatte vor kurzem die Gelegenheit zu entscheiden, ob bei Mängeln an der Gebäudefassade die Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft klageberechtigt ist oder vielmehr die einzelnen Stockwerkeigentümer klagen müssen.  Zudem stellte sich dem höchsten Gericht der Schweiz die Frage, ob für eine solche Klage das Bezirksgericht oder nicht vielmehr das Handelsgericht des Kantons Zürich zuständig ist, wie das in einer Gerichtsstands-Klausel ausdrücklich vereinbart wurde.

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Von der Schatten-Inventarisierung von Grundstücken

Von der Schatten-Inventarisierung von Grundstücken

Die Überraschung und das Unverständnis sind jeweils gross, wenn der bau- oder verkaufswillige Grundstückeigentümer vom Architekten oder dem Immobilienmakler erfährt, dass die Immobilie „in einem Inventar“ erfasst sei.  Eine offizielle Mitteilung der Behörden ist nie erfolgt; was ist geschehen?

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Aussichtsschutz trotz Bäumen

Aussichtsschutz trotz Bäumen

In einem bemerkenswerten Fall aus dem Kanton Zürich hatte das Bundesgericht kürzlich zu entscheiden (5A_898/2015 vom 11. Juli 2016), unter welchen Voraussetzungen man sich nicht mehr auf eine während langer Zeit nicht beachtete Grunddienstbarkeit zur Durchsetzung eines Aussichtsschutzes berufen kann.  In diesem Entscheid äusserte sich das Bundesgericht überdies zu der in der Rechtslehre bislang ebenfalls kontrovers diskutierten Rechtsfrage, ob im Gerichtsprozess die Stockwerkeigentümergemeinschaft oder ob die einzelnen Stockwerkeigentümer die Durchsetzung der vorgenannten Grunddienstbarkeit einklagen müssen.

 

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Pflanzabstände - Verwirkung Beseitigungsanspruch
Grenzabstände, Nachbarrecht Boris Grell Grenzabstände, Nachbarrecht Boris Grell

Pflanzabstände - Verwirkung Beseitigungsanspruch

Mit dem zaghaften Frühlingsbeginn richtet sich das Augenmerk wieder zusehends auf den Garten mit dessen derzeit blühenden Sträuchern und Bäumen.  Aber nicht nur die Gewächse im eigenen Garten interessieren den der Natur zugeneigten Eigentümer.  Vielmehr ist auch des Nachbars Garten von grossem Interesse, wobei besonders die grenznahen Gewächse interessieren und zu Nachbarstreitereien führen können, die manchmal bis vor das Bundesgericht gezogen werden.

Im vorliegenden Fall störte sich der Grundstückeigentümer A daran, dass der Nachbar B verschiedene Bäume und Hecken in einem ungesetzlichen Unterabstand zur Grundstückgrenze gesetzt habe. 

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Zerkratzte Fensterscheiben als Schaden

Der Grundstückeigentümer B liess sich im Jahr 2010 in Genf eine neue Villa bauen.  Dabei liess er dessen Architekten u. a. die Tür- und Fensterglasarbeiten in der Höhe von über CHF 700‘000 vergeben und ausführen.  Nach der Baufertigstellung erhielt das Reinigungsunternehmen A den Auftrag, für pauschal CHF 3‘200 sämtliche Glasflächen zu reinigen.  In der Folge stellte der Eigentümer B fest, dass die Aussenseiten von 89 der 109 gereinigten Glasflächen zahlreiche, mehr oder minder tiefe Kratzspuren aufwiesen.  Diese Kratzspuren waren im Sonnenlicht sichtbar und beim Berühren auch spürbar.  Das Reinigungsunternehmen stritt eine Verantwortung für diese Kratzspuren ab.

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Lex Koller: Mehrere Ferienhäuser im Erbfall

Herr X ist britischer Staatsbürger und wohnt in Grossbritannien.  Im Februar 2008 erwarb er zusammen mit seiner Frau eine Liegenschaft im Kanton Waadt, die mit einem Ferienhaus überbaut war.  Um die besagte Liegenschaft erwerben zu können, verkaufte Herr X am selben Tag seinem Vater das in derselben Gemeinde gelegene Feriendomizil, dessen Eigentümer Herr X bereits war.  Im März 2012 verstarb der Vater von Herrn X.  Im Rahmen des Erbgangs vermachte der Verstorbene seinem Sohn, das besagte, im Februar 2008 von Herrn X erworbene Feriendomizil. 

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Architektenhonorar bei Projektabbruch
Architektenrecht, Obligationenrecht Boris Grell Architektenrecht, Obligationenrecht Boris Grell

Architektenhonorar bei Projektabbruch

Die A AG ist Eigentümerin von zwei Grundstücken im Kanton Genf, die sie im Jahr 2006 mit einem Gebäude überbauen wollte, das – je nach den konkreten und aktuellen Bedürfnissen – für Geschäfts- oder Wohnzwecke polyvalent genutzt werden können sollte.  Für die Umsetzung zog die A AG ein Architekturbüro B GmbH bei, die in einem ersten Schritt und zur vollen Zufriedenheit der A AG ein zugehöriges Vorprojekt entwickelte.  Am 3. September 2008 schloss die A AG mit der B GmbH einen neuen Architektenvertrag ab, der die Arbeiten nach dem Abschluss des Vorprojekts bis zur Umsetzung des besagten Bauprojekts umfasste.  Dabei wurden die Bestimmungen der SIA-Norm 102 (Ausgabe 2003) zum integrierten Bestandteil des Architektenvertrags erklärt. 

Entgegen der ursprünglichen Absicht wollte die Bauherrin das Bauprojekt aber nicht wie geplant realisieren, sondern dieses v.a. kostenseitig stark reduzieren.  Das Architekturbüro zeigte sich ob der geplanten Projektänderungen nicht erfreut, woraufhin die Bauherrin den Architektenvertrag kündigte.

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(Zu) gierige Nachbarn – Von der Kommerzialisierung einer Rechtsposition
Öffentliches Baurecht, Nachbarrecht Boris Grell Öffentliches Baurecht, Nachbarrecht Boris Grell

(Zu) gierige Nachbarn – Von der Kommerzialisierung einer Rechtsposition

Das Bundesgericht hat mit seinem richtungsweisenden Entscheid vom 4. Juli 2014 (BGer 6B_1049/2013) dazu beigetragen, dass einem in der Baubranche leider immer wieder begegneten Phänomen wohl bald Einhalt geboten werden wird:   Will ein Bauherr – in diesem Fall ein Generalunternehmer – ein Bauprojekt realisieren, muss er mit Widerstand rechnen, insb. von Nachbarn, die sich aus welchen Gründen auch immer gegen das Bauprojekt wehren.  Soweit so gut.  Denn es entspricht dem Selbstverständnis eines Rechtsstaates, dass sich jeder Betroffene mit den ihm vom Recht zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln bei den zuständigen Behörden und Gerichten Gehör und bestenfalls Recht verschaffen kann.  Im vorliegenden Streitfall hat der betroffene Nachbar den Bogen aber überspannt.

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Letter of Intent und Stockwerkeigentum – Treuwidrige Berufung auf Formungültigkeit

Letter of Intent und Stockwerkeigentum – Treuwidrige Berufung auf Formungültigkeit

Im Sommer 2009 unterzeichneten A und die B AG eine als "Letter of Intent" titulierte Vereinbarung.  Darin kamen die Vertragsparteien überein, dass die B AG auf einem ihr gehörenden, im Kanton Tessin gelegenen Grundstück Stockwerkeigentum begründen und für CHF 500'000 diesbezügliche Miteigentumsanteile an A verkaufen werde.  Im Gegenzug verpflichtete sich A in der besagten Vereinbarung, die entsprechenden StWE-Anteile von der B AG zu kaufen.

Zudem und mit Verweis auf Art. 216 des Schweizerischen Obligationenrechts erklärten die Parteien in dieser Vereinbarung, dass sie sich bewusst seien, dass auch  Vorverträge über Grundstücksgeschäfte (wie die vorliegende Absichtserklärung) für deren Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung bedürfen. Dabei vereinbarten A und die B AG weiter, dass der zugehörige Kaufvertrag über die eingangs erwähnten StWE-Einheiten bis Ende September 2009 öffentlich beurkundet werden müsse. Für den Fall, dass sich eine Vertragspartei nicht an ihre vertraglichen Verpflichtungen halte, vereinbarten A und die B AG in dieser Absichtserklärung zudem eine  Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 100'000.

In der Folge begründete die B AG auf dem besagten Tessiner Grundstück kein Stockwerkeigentum und verkaufte das Land stattdessen an Dritte. Daraufhin forderte A von der B AG die vertraglich vereinbarte Konventionalstrafe gerichtlich ein. Die B AG brachte unter anderem vor, dass die besagte Absichtserklärung mangels öffentlicher Beurkundung formungültig resp. nichtig sei.

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Mietrecht, Zivilprozessrecht Boris Grell Mietrecht, Zivilprozessrecht Boris Grell

Nochmals zum Fristenlauf in Mietsachen und zur Gültigkeit einer Kündigung mit veraltetem amtlichen Formular

Ausgangslage

Anfang März 2014 wurde an dieser Stelle über einen nicht für die Aufnahme in die amtliche Sammlung bestimmten Bundesgerichtsentscheid zur Fristberechnung in Mietangelegenheiten berichtet.  Das Bundesgericht entschied damals, dass sich die Fristberechnung resp. die Rechtzeitigkeit eines Erstreckungsbegehrens – wie die Kündigung von Mietverhältnissen – nach der absoluten Empfangstheorie richtet.  Das Bundesgericht hat dies nun auch in einem für die amtliche Sammlung vorgesehenen Entscheid bestätigt.

Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid zudem klargestellt, dass die Verwendung eines veralteten amtlichen Kündigungsformulars im vorliegenden Fall nicht geschadet hat resp. die Kündigung deswegen nicht nichtig ist.

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