Publikationen von Boris Grell

Kaufrecht, Maklerrecht, Obligationenrecht Boris Grell Kaufrecht, Maklerrecht, Obligationenrecht Boris Grell

Häufige Vertragsklauseln beim Immobilienkauf

Die meisten Verträge werden mündlich oder sogar nur durch eine passende Geste abgeschlossen. Dies mag damit zusammenhängen, dass die rechtliche oder finanzielle Tragweite solcher Verträge unbedeutend oder den Parteien im Vergleich zum Aufwand für einen schriftlichen Vertrag unverhältnismässig erscheint. Insbesondere bei Kaufverträgen über Liegenschaften und Stockwerkeigentumsanteile sollen die Parteien aber vor überstürzten Vertragsabschlüssen bewahrt werden. Zudem dient die von Gesetzes wegen vorgeschriebene öffentliche Beurkundung solcher Grundstückskaufverträge der Rechtssicherheit unter den Parteien und gegenüber Dritten. Gleichwohl sind wichtige Immobilienverträge im Umfeld eines Grundstückkaufvertrags nicht formgebunden; aber auch schriftliche oder sogar öffentlich beurkundete Verträge enthalten rechtlichen Zündstoff über die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

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Kaufrecht Boris Grell Kaufrecht Boris Grell

Vorsicht beim Gewährleistungsausschluss

Das Bundesgericht hatte die beiden nachfolgend vorgestellten Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit Grundstückkaufverträgen zu beurteilen. In beiden Streitfällen sahen die Parteien im jeweiligen Kaufvertrag eine Gewährleistungsausschlussklausel vor. Weiter gemeinsam war diesen beiden Entscheiden, die zwar mehr als 20 Jahre auseinander liegen, dass erst nach der Eigentumsübertragung gravierende Mängel des verkauften Baulands resp. des verkauften Wohnhauses zum Vorschein kamen. Zudem hatten in beiden Fällen weder Käufer noch Verkäufer von diesen Mängeln zuvor Kenntnis und mussten gemäss den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der kantonalen Vorinstanzen von diesen Mängeln auch gar keine Kenntnis haben.

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Haftpflichtrecht, Kaufrecht Boris Grell Haftpflichtrecht, Kaufrecht Boris Grell

Revision des Versicherungsvertrags-Gesetzes

Am 1. Januar 2006 trat das revidierte Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (SR 221.229.1, nachfolgend VVG) in Kraft. Dabei wurde in Art. 54 VVG eine für die Immobilienwirtschaft bedeutende Neuerung eingeführt: Wechselt die Eigentümerschaft eines versicherten Grundstücks, endet der entsprechende Versicherungsvertrag grundsätzlich zum Zeitpunkt der Handänderung (Art. 54 Abs. 1 VVG). In Kantonen mit einem Versicherungs-Obligatorium für Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden bei privaten Versicherungsträgern besteht insofern eine Ausnahme zum genannten Grundsatz, als solche Verträge auf den Erwerber übergehen, wenn dieser oder der Versicherer den Vertrag nicht innert 14 Tagen nach der Handänderung kündigen (Art. 54 Abs. 2 VVG).

[Hinweis:  Art. 54 VVG wurde zwischenzeitlich wieder revidiert.  Die aktuelle Bestimmung finden Sie hier]

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Was ist eigentlich ein REIT?

Bei REIT handelt es sich um das Akronym für „Real Estate Investment Trust“, was inhaltlich mit Immobilien-Investmentgesellschaft übersetzt werden kann. Der Grund für die neudeutsche Bezeichnung dieser Immobilienanlagevehikel liegt nicht nur in der allgemeinen Tendenz, Neues mit einem prägnanten Kurzbegriff zu umschreiben, der auch ausformuliert den Leser nicht wirklich über den Begriffsinhalt aufklärt; einzig vielleicht, dass es etwas mit dem angloamerikanischen Markt zu tun haben könnte.

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Gesellschaftsrecht, Kaufrecht, Sachenrecht Boris Grell Gesellschaftsrecht, Kaufrecht, Sachenrecht Boris Grell

Was ist eigentlich Time-Sharing?

Der Begriff Timesharing bedeutet zunächst einfach, dass Zeit aufgeteilt wird respektive verschiedene Personen an der Zeit teilhaben. Auf Grundstücke bezogen erfährt diese abstrakte und eigentlich inhaltsleere Begriffsbildung einen konkreten Sinn. So versteht man mit Bezug auf Immobilien unter Timesharing die zeitlich gestaffelte Beteiligung verschiedener Personen am gleichem Grundstück, vorwiegend an Ferienimmobilien.

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Kaufrecht, Mietrecht, Obligationenrecht Boris Grell Kaufrecht, Mietrecht, Obligationenrecht Boris Grell

Formfreiheit im Immobilien-Leasing

Die Bank A schloss als Leasinggeberin mit der X AG als Leasingnehmerin einen schriftlichen Immobilien-Leasingvertrag über eine Stockwerkseigentumseinheit in einem Gewerbehaus ab. Im Vertrag wurde eine feste Dauer von 10 Jahren vereinbart. Zudem wurde festgehalten, dass das Leasingobjekt nach Ablauf dieser Vertragsdauer von der Y AG zu einem Restwert von CHF 720'000.— brutto übernommen werden könne. Alternativ dazu wurde vereinbart, dass die Y AG das Leasingobjekt der Bank A zurückgeben kann, damit diese daraufhin die Immobilie verwerten, verkaufen oder weiter verleasen kann.

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Kaufrecht, Lex Koller Boris Grell Kaufrecht, Lex Koller Boris Grell

Neues zur Lex Koller und Hotels als Betriebsstätten

Dem Bundesrat werden bis Mitte diesen Jahres die Botschaften zur Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Gründstücken durch Personen im Ausland (kurz: Lex Koller) und zur Einführung raumplanerischer Ersatzmassnahmen vorgelegt. Voraussichtlich im Jahr 2008 wird das eidgenössische Parlament über die ausgearbeiteten Gesetzesvorschläge beraten. Mit anderen Worten wird es noch mehrere Jahre dauern, bis die Lex Koller und die ausländerdiskriminierenden Beschränkungen beim Erwerb von Schweizer Wohngrundeigentum restlos aufgehoben sind; bestenfalls also ca. im Jahr 2011. Denn zur Zeit zeichnet sich vielmehr wieder die gegenläufige Tendenz einer Verschärfung bei der Anwendung der Lex Koller ab, indem vorab die Gemeinden die für Ausländer verfügbare Bruttogeschossfläche vom Wohnraum wieder reduzieren, z.B. Wengen.

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Kaufrecht Boris Grell Kaufrecht Boris Grell

Gewährleistung des Verkäufers für die Mängel eines Hauses

Das Ehepaar A schloss mit dem Ehepaar B am 8. Juni 2001 einen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag ab über eine Liegenschaft samt darauf stehendem Haus. Der Kaufpreis betrug CHF 450'000. Im Juli 2001 nahmen die neuen Eigentümer die Liegenschaft in Besitz und liessen im September 2001 den Eigentumsübergang im Grundbuch eintragen. Bereits Mitte Juli 2001 wurde im Gebäude eindringendes Wasser entdeckt. Die Käufer informierten daraufhin unmittelbar die Verkäufer, worauf ein Spezialist zur genaueren Abklärung beigezogen wurde. Dieser stellte Rissschäden in der Dachwölbung und im oberen Teil des Kamins fest und nahm eine kostenlose Reparatur der lecken Stellen vor. Der Spezialist teilte den anwesenden Parteien weiter mit, dass die Dachverkleidung auch anderswo zerrissen sein könnte. Im Mai 2002 wurde wiederum festgestellt, dass aufgrund einer undichten Stelle der Dachabdichtung Wasser ins Haus eindrang. Die Käufer machten in der Folge gegenüber den Verkäufern Mängel an der Kaufsache geltend und verlangten eine Reduktion des Kaufpreises um CHF 10'000.

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Übernahme von Immobilien-Inseraten

Verschiedene Betreiberinnen von Online-Plattformen publizierten auf ihren Websites ein aktuelles Gesamtangebot von Immobilien-Inseraten, das für Interessenten nach bestimmten Merkmalen abrufbar war. Die A AG publizierte ebenfalls Immobilien-Inserate auf ihrer Online-Plattform. Dafür durchsuchte sie mittels einer Such-Spiders die Plattformen anderer Betreiber systematisch nach den sie interessierenden, aktuellen Immobilien-Inseraten. Anschliessend bot die A AG diese auf ihrem eigenen Online-Immobilien-Vermittlungsdienst an. Einige Betreiber der durchsuchten Online-Plattformen reichten gegen die A AG Klage ein. Sie machten im Wesentlichen geltend, das Vorgehen der A AG sei unlauter im Sinne des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb („UWG“).

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Kaufrecht, Maklerrecht Boris Grell Kaufrecht, Maklerrecht Boris Grell

Maklerprovisionen: Kantonale Höchstbegrenzungen - ein überholtes Gesetzesmodell

Nach Art. 413 OR ist der Maklerlohn verdient, sobald der Vertrag in Folge des Nachweises oder in Folge der Vermittlung des Maklers zustande gekommen ist. Das Gesetz spricht sich nicht direkt zur zulässigen Höhe aus, sondern hält nur fest, dass wenn der Betrag der Vergütung nicht festgesetzt werde, entweder eine allenfalls bestehende Taxe oder in Ermangelung einer solchen der übliche Lohn als vereinbart gelte. Trotz dieser weitgehenden Vertragsfreiheit können die Kantone nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung gestützt auf Art. 6 ZGB die Bestimmungen des Bundeszivilrechts, wozu auch die Normen zum Maklervertrag zählen, durch öffentlich-rechtliche Vorschriften ergänzend regeln.

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Sorgfaltspflichten gemäss Kulturgütertransfergesetz

Am 1. Juni 2005 trat das Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) in Kraft. Damit erhält die Schweiz auf nationaler Ebene zum ersten Mal ein spezialgesetzlich geregeltes Kunstrecht, das den betroffenen Kreisen verschiedene, erhöhte Sorgfaltspflichten auferlegt.

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Haftung des Liegenschaftenschätzers

Die Liegenschaftseigentümer «E» gaben beim Architekten «A» ein Schätzungsgutachten über ihre Liegenschaft in Auftrag, um damit eine Erhöhung des Hypothekarkredits bei der Bank «B» zu bewirken. Etwa zwei Jahre später kauften die Käufer «K» die genannte Liegenschaft von den Liegenschaftseigentümern E. Im Rahmen der Kaufverhandlungen wurde der besagte Schätzungsbericht des Architekten A der Verkaufsdokumentation beigegeben. Kurz nach erfolgtem Besitzantritt entdeckten die Käufer K am erworbenen Haus verschiedene Mängel, die im besagten Schätzungsbericht nicht erwähnt wurden.

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Sorgfaltspflichten belasten Kunstsammler

Das Kulturgütertransfergesetz und die Kulturgütertransferverordnung, welche beide am 1. Juni 2005 in Kraft treten, verlangen vermehrte Sorgfaltspflichten und zusätzliche Kontrollen. Im folgenden Artikel weisen die Autoren nach, dass die Sorgfaltspflichten, denen der Kunsthandel unterworfen ist, auch Konsequenzen für Sammler haben.
Am 1. Juni 2005 treten das Kulturgütertransfergesetz (KGTG) und die Kulturgütertransferverordnung (KGTV) in Kraft. Diese Erlasse regeln unter anderem die Übertragung von Kulturgut, das heisst das entgeltliche Rechtsgeschäft im Kunsthandel und im Auktionswesen, das einer Person das Eigentum an einem Kulturgut verschafft. Nach dem KGTG und der KGTV haben (nur) die im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Personen ("Händler") besondere Sorgfaltspflichten zu erfüllen, sofern Kulturgut im Sinne des KGTG in der Schweiz zu Eigentum übertragen wird. Es bleibt die Frage, ob neben den Händlern auch Sammler von diesen Pflichten betroffen sind.

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