Gilt im Kanton Wallis dieselbe Lex Koller?

Aufgrund der aktuellen Situation [d.h. im März 2008] der Rechtsentwicklung im Kanton Wallis befasst sich das aktuelle Jus-News wieder einmal mit diesem immer noch aktuellen Thema.

Was wurde mit dem Moratorium Kanton Wallis bezweckt und erreicht?

Am 19. Dezember 2006 hat der Staatsrat des Kantons Wallis für sieben Gemeinden ein zeitlich befristetes Verbot für Eigentumsübertragungen von Zweitwohnungen an Personen im Ausland erlassen. Der räumliche Geltungsbereich des Moratoriums schloss folgende Gemeinden ein: Bagnes, Grimentz, Hérémence, Nendaz, Riddes, Val D'Illiez und Veysonnaz. Diese Massnahme war erforderlich, da es aufgrund der zugeteilten Kontingente Wartezeiten von mehr als drei Jahren gab, bis eine entsprechende Transaktion im Grundbuch eingetragen werden konnte.

Um die Rechtssicherheit im Kanton Wallis weiter zu gewähren, sah sich der Staatsrat verpflichtet, diese Massnahme zu verordnen. Obwohl das vom Kanton verfügte Moratorium weder im kantonalen Recht noch auf Bundesebene vorgesehen war, wurde die Massnahme des Staatsrats des Kantons Wallis vom Schweizerischen Bundesgericht geschützt. Mit den neu verabschiedeten Massnahmen wurde nur die Regelung des Moratoriums ausser Kraft gesetzt. Obwohl die Moratoriums-Massnahmen die anstehenden Fälle etwas reduziert haben, bleibt die Arbeitslast und die damit verbundenen Wartezeiten bei der Beurteilung der zuständigen Behörden enorm.

Weitere kantonale Regelung im Wallis

Am 23. November 2007 wurde das Reglement über den Erwerb von Grundstücken von Personen im Ausland (BewG) vom Kanton neu verabschiedet. Diese Massnahme statuiert ein Verbot, Grundstücke zu veräussern, wenn keine entsprechenden Kontingente bestehen bzw. die Transaktion bewilligungspflichtig ist. Mit diesem kantonalen Rechtserlass werden im Kanton Wallis insbesondere die Zuteilungsgrundsätze der Kontingente festgelegt. Bei der Priorität der Kontingentszuteilung ist in erster Linie die kantonale Tourismuspolitik, aber auch der optimale Belegungsgrad von Ferienwohnungen zu berücksichtigen ("Kampf gegen die kalten Betten").

Als eines der Zuteilungskriterien wird in Art. 9 des Reglementes das ausgeglichene Verhältnis von Ferienwohnungen zwischen schweizerischen Eigentümern und Eigentümern mit Wohnsitz im Ausland festgehalten. Weiter sollen auf Stufe der Gemeinde (immer noch ausgeprägte Gemeindeautonomie) raumplanerische Massnahmen ergriffen werden können, welche die Entwicklung der Zweitwohnungen beeinflussen können.

Als weiteres zentrales Kriterium wird die Tourismuspolitik festgehalten. Dabei werden Projekte, die eine Mindestzahl von Betten sicherstellen unter einer zentralen Führung mittels Mitbewirtschaftungsverträgen von langer Dauer favorisiert. Speziell bevorzugt werden auch Wohnungen im Teilzeiteigentum ("time share" oder "fractional ownership"; dazu vgl. den Artikel im PDF-Format).

Obwohl Francois Seppey, Chef der kantonalen Dienststelle für Wirtschaftsentwicklung des Kantons Wallis anlässlich des Seminars der SVIT Romandie vom 20. Februar 2008 feststellt, dass für den Kanton Wallis die Abschaffung der Lex Koller zwingend erforderlich sei, darf festgestellt werden, dass auch insbesondere durch die rechtliche Qualifizierung von Teilzeiteigentum bereits unter dem aktuellen Rechtssystem interessante Lösungen für die "Schaffung von warmen Betten" zulässig sind.

Besonders bevorzugt werden Projekte mit minimal 50 Betten, die während acht Monaten belegt sind und über ein effizientes und offenes Reservationssystem verfügen. Dabei muss der zuständige Betreiber über einen langfristigen Bewirtschaftungsvertrag von mindestens 15 Jahren verfügen.

Wie sich die nun verabschiedeten Massnahmen im Kanton Wallis auswirken werden, muss weiter analysiert werden.

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Grundsatzentscheid zur Lex Koller (Champéry-Entscheid)

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Häufige Vertragsklauseln beim Immobilienkauf