Übernahme von Immobilien-Inseraten
Sachverhalt und gesetzliche Grundlagen
Verschiedene Betreiberinnen von Online-Plattformen publizierten auf ihren Websites ein aktuelles Gesamtangebot von Immobilien-Inseraten, das für Interessenten nach bestimmten Merkmalen abrufbar war. Die A AG publizierte ebenfalls Immobilien-Inserate auf ihrer Online-Plattform. Dafür durchsuchte sie mittels einer Such-Spiders die Plattformen anderer Betreiber systematisch nach den sie interessierenden, aktuellen Immobilien-Inseraten. Anschliessend bot die A AG diese auf ihrem eigenen Online-Immobilien-Vermittlungsdienst an. Einige Betreiber der durchsuchten Online-Plattformen reichten gegen die A AG Klage ein. Sie machten im Wesentlichen geltend, das Vorgehen der A AG sei unlauter im Sinne des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb („UWG“).
Nach Art. 2 UWG ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren unlauter und widerrechtlich, welches das Verhältnis gegen zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Nach Art. 5 lit. c UWG handelt zudem insbesondere unlauter, wer „das marktreife Arbeitsergebnis eines andern ohne angemessenen eigenen Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren als solches übernimmt und verwertet“.
Das Gericht erster Instanz wie auch das von den Klägerinnen angerufene Obergericht wiesen die Klage ab. Daraufhin gelangten die Klägerinnen mit Berufung ans Bundesgericht.
Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht (BGer-Entscheid vom 4. Februar 2005, BGE 131 III 384 ff.) führte zunächst allgemein aus, dass sich im Internet/World Wide Web eine unübersehbare Vielzahl von Daten finden lässt. Darum werden für eine gezielte Suche von Daten Suchmaschinen mit einem sogenannten „Spider“ eingesetzt. Diese durchsuchen in Sekundenschnelle unzählige Websites nach bestimmten, vom Nutzer vorgegebenen Schlüsselbegriffen. Die so ausgewählten Webseiten resp. die indexierten entsprechenden Daten stehen dem Nutzer dann zur weiteren Verwendung zur Verfügung.
Das Bundesgericht hielt gestützt auf die vorinstanzlichen Feststellungen fest, dass die Immobilien-Plattformen ständig geändert würden, weshalb auch eine stetige Anpassung des verwendeten Such-Spiders erforderlich sei. Zudem müsse die A AG die ausgewählten Webseiten weiter bearbeiten und filtern, damit die von ihr gewünschten Inserate nach ihren eigenen Kriterien herausgelesen und die entsprechenden Informationen in ihre eigene Website integriert werden könnten. Weiter erhielten durch diese Aufbereitung die Daten auf der Website der A AG eine „eigene Individualität“, die mit einem „nicht unerheblichen Aufwand“ seitens der A AG verbunden gewesen sei.
Bezogen auf den vorliegenden Fall beurteilte das Bundesgericht das Verhalten der A AG nicht als unlauter im Sinne des UWG. Zunächst hielt es fest, dass Art. 5 lit. c UWG (nur) davor schützen wolle, dass das Produkt eines Konkurrenten, das sich ohne weiteres Zutun gewerblich verwerten lässt, ohne eigenen Erarbeitungsaufwand übernommen wird. Das Bundesgerichts war der Ansicht, dass für den Benutzer ein einzelnes Immobilien-Inserat mit Blick auf das Gesamtangebot der Klägerinnen von Immobilien-Inseraten kaum von Interesse sei, wenn der Benutzer sich (nur) einen Überblick über den seinen Bedürfnissen entsprechenden Markt verschaffen und aus einzelnen Angeboten eine Wahl treffen wolle. Deshalb stellten die einzelnen Immobilien-Inserate für sich genommen nur Teile des Arbeitsergebnisses dar, die immerhin selbständig (insbesondere als Teile eines anderen Angebots) auf dem Markt verwertbar seien. Zudem entschied das Bundesgericht, dass das Verhalten der A AG nicht unlauter nach Art. 5 lit. c UWG sei, weil die A AG die Produkte der Konkurrenz nicht unmittelbar verwertet habe, was bei einer richtigen Lesart für ein unlauteres Verhalten nach Art. 5 lit. c UWG aber notwendig sei. Vielmehr habe die A AG den Datenbestand mit einem angemessenen eigenen Aufwand übernommen. Denn sie hat das System zur Übernahme von Daten aus den Beständen der Konkurrenz programmiert, diese Programmierung ständig angepasst und kontrolliert sowie die so erhaltenen Daten aufbereitet und in ihr eigenes Angebot passender, aktueller und verlässlicher Immobilien-Inserate auf ihrer eigenen Website publiziert. Darum könne im Verhalten der A AG auch kein „parasitärer Wettbewerb“ mit den Mitteln technischer Reproduktionsverfahren gesehen werden.
Im Weiteren verhielt sich die A AG auch nicht unlauter nach der in Art. 2 UWG festgeschriebenen Generalklausel, die vom Bundesgericht nur subsidiär geprüft wurde. In allgemeiner Form hielt das Bundesgericht dazu fest, dass das Lauterkeitsrecht kein generelles Verbot enthält, fremde Leistungen nachzuahmen, sondern es bestehe vielmehr grundsätzlich Nachahmungsfreiheit. So könnten und müssten im arbeitsteiligen Wettbewerb die eigenen Arbeitsergebnisse nicht in sämtlichen Herstellungsschritten selbst entwickelt werden. Unlauter sei hingegen, wenn man einen Konkurrenten für sich arbeiten lasse und seine Leistung nutze, um daraus (unmittelbar) einen eigenen Erfolg zu erzielen. Die Klägerinnen konnten jedoch den eigenen Aufwand nicht schlüssig nachweisen und nicht belegen, durch die Geschäftspraktiken der A AG um die Früchte der erfolgreichen eigenen Anstrengungen geprellt worden zu sein. Daher liess es das Bundesgericht auch offen, ob die A AG unlauter im Sinne von Art. 2 UWG gehandelt hat.
Zusammenfassung und Schlussfolgerungen
Das Bundesgericht sprach sich im Zeitalter des Internet und dem relativ einfachen Zugang und Verwertung von dort publizierten Daten und Informationen klar für eine enge Auslegung unlauterer Geschäftsmethoden aus. Auf den ersten Blick ist Entscheidung des Bundesgerichts nur schwer nachzuvollziehen; gleichwohl lässt sich dem Ergebnis ein gewisser Sinn abgewinnen.
Getragen wird die zurückhaltende Auslegung der lauterkeitsrechtlichen Bestimmungen vom Gedanken, dass sich der Wettbewerb unter den Plattform-Betreibern auf einer anderen Ebene abspielen sollte, die sich insbesondere mehr an den Bedürfnissen der Nutzer nach Vollständigkeit, Verlässlichkeit und Erschliessung solcher im Internet veröffentlichen Informationen ausrichtet. Würde bereits die unter einem gewissen Eigenaufwand betriebene systematische Suche nach und Verwendung von veröffentlichten Immobilien-Inseraten als unlauter qualifiziert, hätte dies langfristig wohl negative Auswirkungen; letztlich auch zulasten der Endnutzer. Denn falls frei zugänglich, im Internet publizierte Informationen nicht von dritter Seite in diesem Sinne weiterverwendet werden könnten, würde aufgrund des fehlenden Wettbewerbs durch solche Dritte die Weiterentwicklung zu einer noch besser auf den Nutzer zugeschnittenen Präsentation und Aufbereitung dieser Informationen in Frage gestellt.
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