Publikationen von Boris Grell

Mietrecht Boris Grell Mietrecht Boris Grell

Kündigung bei Gesamtsanierungen

Die Mieter A und B bewohnten seit dem 1. April 1996 eine 5 1/2 - Zimmer Wohnung samt Garage, wobei sie in der Folge noch einen Abstellraum sowie einen Einstellplatz dazu mieteten. Am 10. Januar 2007 kündigte der Vermieter C den beiden Mietern formgerecht alle abgeschlossenen Mietverhältnisse auf Ende August 2007 mit der Begründung "umfassende Gesamtsanierung". Im Begleitschreiben führte der Vermieter C weiter aus, dass wegen der geplanten Sanierungsmassnahmen das Wohnen während der Sanierungsarbeiten im Mietobjekt absolut unzumutbar sei. Die geplanten Sanierungsmassnahmen umfassten die vollständige Auswechslung der Küchen, Bäder sowie sämtlicher Leitungsinstallationen; zudem wurden die Wohnungsgrundrisse verändert und die Wand- und Bodenbeläge erneuert.

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Missbräuchliche Untermiete und Kündigung

Mieterin A schloss am 1. April 1998 mit dem Vermieter X einen Mietvertrag über eine Wohnung in Genf ab. Zu Beginn bewohnte sie diese Wohnung zusammen mit ihrem Sohn B. Ein Jahr später zog die Mieterin A aus der Wohnung aus und überliess diese dem Sohn B zur Untermiete. Der Vermieter X wurde über den Auszug und die Untermiete nicht informiert. Im Juli 2003 heiratete der Untermieter B und bewohnte in der Folge zusammen mit seiner Frau die besagte Wohnung, bis die Wohnung im Rahmen eines Trennungsverfahrens der Ehegattin von B gerichtlich zugeteilt wurde. Daraufhin teilte der Rechtsvertreter der Ehegattin von Untermieter B der Liegenschaftsverwaltung des Vermieters die Zuteilung der besagten Wohnung an die Schwägerin der Mieterin A mit.

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Weitere rechtliche Überlegungen zum Umgang mit Radon-Gas (Forts.)

In der Juni - Ausgabe der immobilia machten wir bereits auf die Radon-Problematik im Zusammenhang mit Immobilien aufmerksam. Im Rahmen dieser Ausführungen möchten wir ergänzend zu den rechtlichen Überlegungen im Zusammenhang mit Liegenschaftstransaktionen speziell auf die möglichen Konsequenzen für Bauherrn und Architekten sowie mietrechtliche Konsequenzen aufgreifen.

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Mietrecht Boris Grell Mietrecht Boris Grell

Unzulässige Mietzinserhöhung

Die Vermieterin X schloss mit dem Ehepaar A und B per 1. August 2004 einen Mietvertrag über eine 3-Zimmerwohnung ab. Im Mietvertrag war vorgesehen, dass der Mietzins auf dem Hypothekarzinssatz von 3.25 % per 1. Juli 2003 und einem Indexstand von 103.6 Punkten per 30. April 2004 beruhte. Ferner sind gemäss Mietvertrag Kostensteigerungen bis zum 30. April 2004 berücksichtigt.

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Revision Mietrechtsverordnung

Wie bereits in der Jus - News Ausgabe vom Januar 2007 angekündigt (vgl. die PDF-Version hier), wurde Ende September 2007 der Verordnungstext zur Revision der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (Mietrechtsverordnung) vorgelegt. Gemäss der Medienmitteilung vom 28. November 2007 setzt der Bundesrat die Änderungen am 1. Januar 2008 in Kraft, die im nachfolgend kurz vorgestellt werden.

[Hinweis:  Zur aktuellen Fassung der Mietrechtsverordnung vgl. hier]

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Mietrecht, Zivilprozessrecht Boris Grell Mietrecht, Zivilprozessrecht Boris Grell

Rechtsöffnungsverfahren in Mietsachen

Ein Vermieter Y betrieb den Mieter X auf CHF 3'338.20 für Mietzinsausstände. Der dagegen erhobene Rechtsvorschlag des Mieters wurde im Umfang von CHF 2866.-- nebst Zins vom Rechtsöffnungsrichter aufgehoben. Daraufhin gelangte der Mieter an die Schlichtungsstelle in Mietsachen und verlangte die Feststellung, dass die betriebene Forderung nicht bestehe. Als Antwort auf dieses Feststellungsbegehren erhielt der Mieter die Aufforderung, die Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG direkt beim (Miet-) Gericht einzureichen. Gegen diese Aufforderung setzte sich der Mieter wiederum zur Wehr und gelangte ans kantonale Obergericht mit dem Begehren, die Angelegenheit an die Schlichtungsstelle in Mietsachen zu verweisen, weil diese und nicht das Gericht für die Beurteilung zuständig sei. Nachdem das Obergericht auf dieses Begehren nicht eingetreten war, gelangte der Mieter mit der Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht.

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Kaufrecht, Mietrecht, Obligationenrecht Boris Grell Kaufrecht, Mietrecht, Obligationenrecht Boris Grell

Formfreiheit im Immobilien-Leasing

Die Bank A schloss als Leasinggeberin mit der X AG als Leasingnehmerin einen schriftlichen Immobilien-Leasingvertrag über eine Stockwerkseigentumseinheit in einem Gewerbehaus ab. Im Vertrag wurde eine feste Dauer von 10 Jahren vereinbart. Zudem wurde festgehalten, dass das Leasingobjekt nach Ablauf dieser Vertragsdauer von der Y AG zu einem Restwert von CHF 720'000.— brutto übernommen werden könne. Alternativ dazu wurde vereinbart, dass die Y AG das Leasingobjekt der Bank A zurückgeben kann, damit diese daraufhin die Immobilie verwerten, verkaufen oder weiter verleasen kann.

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Mietrecht, Obligationenrecht Boris Grell Mietrecht, Obligationenrecht Boris Grell

Energie-Contracting

mmer häufiger bieten externe, professionelle Energie-Dienstleister die Versorgung eines Gebäudes mit Wärme- und Warmwasser, zuweilen auch mit Kälte- und Frischluft an. Im Folgenden wird vom üblichen Fall der Lieferung von Warmwasser und damit verbundene Heizkosten ausgegangen. Beim diesem sogenannten Anlagen- oder Energie-Contracting übernimmt der Energie-Dienstleister die Planung, den Bau wie auch den Betrieb der entsprechenden Energieversorgungsanlage und auch deren Finanzierung. Zudem verpflichtet sich der Energie-Dienstleister, eine vertraglich definierte Wärmemenge bereit zu halten und je nach Bedürfnis abzugeben. Der Endbenutzer resp. Eigentümer der Liegenschaft stellt im Gegenzug den Raum zur Installation der Anlage zur Verfügung und verpflichtet sich, die (effektiv) benötigte Energie zu einem vertraglich bestimmten, indexierten Wärmepreis bei diesem Energielieferanten zu beziehen und bezahlt regelmässig eine anteilsmässige Grundgebühr für die Kapital- und fixen Betriebskosten (Aufwand für Amortisation und Zinsen, Bedienung, Überwachung, Wartung, Versicherung, etc.).

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Mietrecht, Obligationenrecht Boris Grell Mietrecht, Obligationenrecht Boris Grell

Hauswartvertrag und Mietzinserhöhungen

Anfangs November 1976 schloss das Ehepaar A mit der Immobilienfirma X einen Vertrag, wonach das Ehepaar A als Hauswarte der Liegenschaft Y in Genf tätig wurde und im ersten Stock der besagten Liegenschaft Anspruch auf eine 4-Zimmerwohnung als Dienstwohnung erhielt. Als im November 1993 die Ehegattin nicht mehr arbeitsfähig war, übernahm ihr Ehemann den Hauswartsposten allein. Dabei bewohnten die beiden Ehegatten weiterhin die besagte Dienstwohnung. Im Jahre 2001 war auch der Ehemann aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage zu arbeiten. Die Immobilienfirma X schloss daraufhin mit dem Ehepaar A am 9. August 2001 einen Mietvertrag über die gleiche Wohnung ab. Dieser Mietvertrag sollte am 1. November 2001 in Kraft treten und sah unter Verwendung des amtlichen Formulars vom 8. August 2001 eine Mietzinserhöhung von CHF 10'872 auf CHF 15'600 pro Jahr vor.

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Mietrecht Boris Grell Mietrecht Boris Grell

Informations- und Auskunftspflichten bei Vertragsverhandlungen

Der Vermieter A schloss mit dem Mieter B einen Mietvertrag über einen Restaurationsbetrieb ab. Vor Abschluss des Mietvertrags liess der Vermieter dem späteren Mieter einen „Vergleich der Gewinn- und Verlustrechnungen“ des Restaurationsbetriebs für die Jahre 1990 und 1991 zukommen. Zu diesem Zeitpunkt lag der Geschäftsabschluss für das Jahr 1992 zwar noch nicht vor, für den Vermieter war es jedoch bereits absehbar, dass die Umsatzzahlen der Jahre 1990 und 1991 im Jahr 1992 nicht mehr erreicht würden. Bei Vertragsabschluss wurde der nachmalige Mieter über diesen Umsatzrückgang nicht informiert. In der Folge focht der Mieter den Mietvertrag wegen Täuschung an.

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Mietzinshinterlegung und Kündigung wegen Zahlungsverzugs

Vermieterin X AG vermietete eine Liegenschaft an die Mieter B und C. Im Mietvertrag mit dem Mieter B verpflichtete sich die Vermieterin, auf ihre eigenen Kosten den beschädigten Parkettboden in der Wohnung des B reparieren zu lassen. Die Vermieterin nahm diese Reparaturarbeiten allerdings nicht sofort an die Hand. Mit Frau C schloss die Vermieterin X einen gemischten Arbeits- und Mietvertrag, wonach Frau C die Hauswartsarbeiten in der besagten Liegenschaft übernahm und eine Dienstwohnung in der selben Liegenschaft bewohnte. Das Verhältnis zwischen den beiden Mietern B und C verschlechterte sich (wohl wegen gegenseitiger Beschuldigungen über die Sauberkeit im Haus) zusehend, worauf die Vermieterin den Vertrag mit Frau C kündigte. Wenig später zog die Vermieterin diese Kündigung jedoch wieder zurück.

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Nachzahlungspflicht bei zu tief angesetzten Akontozahlungen

Die Eheleute A mieteten von August 1997 bis Ende März 2003 eine 5-Zimmerwohnung zu einem Nettomietzins von CHF 2'950.— pro Monat. Für die Nebenkosten wurden mit dem Vermieter monatliche Akontozahlungen von CHF 150.— vereinbart. Über die entstandenen Nebenkosten rechnete die eingesetzte Liegenschaftenverwaltung gegenüber den Mietern jährlich ab. Dabei beliefen sich die effektiven Nebenkosten auf mehr als das Doppelte (rund 210-260 %) der geleisteten Akontozahlungen. Die Mieter bezahlten immer die betreffenden Nebenkostenrechnungen, verlangten jedoch vom Vermieter am Ende des Mietverhältnisses die Rückzahlung desjenigen Betrags, der 20 % ihrer während des Mietverhältnisses geleisteten Akontozahlungen überstieg.

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Kündigung von Mietverhältnissen durch Personenmehrheiten

Die Ehegatten A sind Miteigentümer einer Liegenschaft, auf welcher das Gebäude X steht. Sie vermieteten dieses Gebäude X zu 60 % an den Mieter B und zu 40% an den Mieter C. Die beiden Mieter B und C untervermieteten Teile der Mietsache wiederum an die Gesellschaft D. Dabei waren im Untermietvertrag die gleichen Kündigungsmodalitäten wie im Hauptmietvertrag vorgesehen. Während der ganzen Mietdauer teilte immer nur Herr A den beiden Hauptmietern B und C die Mietzinserhöhungen mit, ohne dass seine Frau A diese Schreiben mitunterzeichnete. Eines Tages kündigte Herr A den beiden Hauptmietern B und C fristgerecht mit separat versandten Schreiben und unter Verwendung des amtlichen Formulars. In der Folge kündigten auch die beiden Hauptmieter B und C ihrerseits den Untermietvertrag gegenüber der Gesellschaft D mit eingeschriebenen Brief, jedoch ohne dabei das amtliche Formular zu verwenden. Sowohl die Untermieterin D als auch die beiden Hauptmieter B und C gelangten daraufhin an die zuständige Schlichtungsbehörde. Die Untermieterin D machte geltend, die Kündigung des Untermietvertrags sei verspätet erfolgt. Demgegenüber brachten die Hauptmieter vor, die Kündigung des Hauptvermieters sei nichtig, weil das amtliche Formular lediglich die Unterschrift von Herrn A trage und nicht auch diejenige von Frau A als (Mit-) Vermieterin.

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Haftpflichtrecht, Mietrecht Boris Grell Haftpflichtrecht, Mietrecht Boris Grell

Abnahmeprotokoll im Mietrecht

Kürzlich wurde folgender Sachverhalt vor der Schlichtungsbehörde Zürich verhandelt:

Der Vermieter einer in der Stadt Zürich gelegenen Liegenschaft kündigte einem Wohnungsmieter ordentlich. In Zusammenhang mit der Auflösung des Mietverhältnisses erstellten die beiden Parteien ein Abnahmeprotokoll, wobei sie das Formular des Hauseigentümerverbands des Kantons Zürich benutzten. Die Abnahme geschah jedoch bereits, als die Wohnung noch nicht restlos ausgeräumt war.

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