Publikationen von Boris Grell

Uncategorized Boris Grell Uncategorized Boris Grell

Formvorschriften bei Reservationsverträgen

Vielfach haben die Verkäufer einer Liegenschaft zu Kaufinteressenten keine bereits bestehenden geschäftlichen oder privaten Beziehungen. Deshalb müssen die potenziellen Käufer ihre Bonität und die Ernsthaftigkeit ihrer Kaufabsichten in anderer Form belegen. Die Verkäufer verlangen darum oftmals eine Anzahlung auf den voraussichtlichen Kaufpreis, die bereits im Vorfeld der Eigentumsübertragung an die Verkäuferschaft zu leisten ist. Damit diese Zahlung rechtlich durchsetzbar ist, sind je nach inhaltlicher Ausgestaltung der entsprechenden Reservationsvereinbarung spezielle Formvorschriften zu beachten.

Weiterlesen
Mietrecht, Obligationenrecht Boris Grell Mietrecht, Obligationenrecht Boris Grell

Energie-Contracting

mmer häufiger bieten externe, professionelle Energie-Dienstleister die Versorgung eines Gebäudes mit Wärme- und Warmwasser, zuweilen auch mit Kälte- und Frischluft an. Im Folgenden wird vom üblichen Fall der Lieferung von Warmwasser und damit verbundene Heizkosten ausgegangen. Beim diesem sogenannten Anlagen- oder Energie-Contracting übernimmt der Energie-Dienstleister die Planung, den Bau wie auch den Betrieb der entsprechenden Energieversorgungsanlage und auch deren Finanzierung. Zudem verpflichtet sich der Energie-Dienstleister, eine vertraglich definierte Wärmemenge bereit zu halten und je nach Bedürfnis abzugeben. Der Endbenutzer resp. Eigentümer der Liegenschaft stellt im Gegenzug den Raum zur Installation der Anlage zur Verfügung und verpflichtet sich, die (effektiv) benötigte Energie zu einem vertraglich bestimmten, indexierten Wärmepreis bei diesem Energielieferanten zu beziehen und bezahlt regelmässig eine anteilsmässige Grundgebühr für die Kapital- und fixen Betriebskosten (Aufwand für Amortisation und Zinsen, Bedienung, Überwachung, Wartung, Versicherung, etc.).

Weiterlesen
Mietrecht, Obligationenrecht Boris Grell Mietrecht, Obligationenrecht Boris Grell

Hauswartvertrag und Mietzinserhöhungen

Anfangs November 1976 schloss das Ehepaar A mit der Immobilienfirma X einen Vertrag, wonach das Ehepaar A als Hauswarte der Liegenschaft Y in Genf tätig wurde und im ersten Stock der besagten Liegenschaft Anspruch auf eine 4-Zimmerwohnung als Dienstwohnung erhielt. Als im November 1993 die Ehegattin nicht mehr arbeitsfähig war, übernahm ihr Ehemann den Hauswartsposten allein. Dabei bewohnten die beiden Ehegatten weiterhin die besagte Dienstwohnung. Im Jahre 2001 war auch der Ehemann aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage zu arbeiten. Die Immobilienfirma X schloss daraufhin mit dem Ehepaar A am 9. August 2001 einen Mietvertrag über die gleiche Wohnung ab. Dieser Mietvertrag sollte am 1. November 2001 in Kraft treten und sah unter Verwendung des amtlichen Formulars vom 8. August 2001 eine Mietzinserhöhung von CHF 10'872 auf CHF 15'600 pro Jahr vor.

Weiterlesen
Haftpflichtrecht Boris Grell Haftpflichtrecht Boris Grell

Sicherheits- und Haftungsrisiken bei Alt-Aufzugsanlagen

Herr X besuchte im September 2000 seine Mutter, die im 4. Stock einer Liegenschaft in Thun wohnte. Die Liegenschaft stand im Eigentum von Y. Nach dem Besuch benutzte X den Aufzug, um vom 4. Stock ins Parterre zu gelangen. Dabei hielt der Lift jedoch weder im Parterre (der Zielhaltestelle) noch im Keller (der Endstation), sondern prallte mit ungebremster Sinkgeschwindigkeit auf den Auffahrpuffer im Aufzugsschacht. Dieser Vorfall führte bei X zu körperlichen Beschwerden. In der Folge verklagte X den Hauseigentümer Y und forderte die Zahlung einer Genugtuung und verlangte weiter, dass ihm der bisher entstandene, vorläufige Schaden aus diesem Unfallereignis im Umfang von CHF 46'000 ersetzt werde.

Weiterlesen
Mietrecht Boris Grell Mietrecht Boris Grell

Informations- und Auskunftspflichten bei Vertragsverhandlungen

Der Vermieter A schloss mit dem Mieter B einen Mietvertrag über einen Restaurationsbetrieb ab. Vor Abschluss des Mietvertrags liess der Vermieter dem späteren Mieter einen „Vergleich der Gewinn- und Verlustrechnungen“ des Restaurationsbetriebs für die Jahre 1990 und 1991 zukommen. Zu diesem Zeitpunkt lag der Geschäftsabschluss für das Jahr 1992 zwar noch nicht vor, für den Vermieter war es jedoch bereits absehbar, dass die Umsatzzahlen der Jahre 1990 und 1991 im Jahr 1992 nicht mehr erreicht würden. Bei Vertragsabschluss wurde der nachmalige Mieter über diesen Umsatzrückgang nicht informiert. In der Folge focht der Mieter den Mietvertrag wegen Täuschung an.

Weiterlesen
Mietrecht Boris Grell Mietrecht Boris Grell

Mietzinshinterlegung und Kündigung wegen Zahlungsverzugs

Vermieterin X AG vermietete eine Liegenschaft an die Mieter B und C. Im Mietvertrag mit dem Mieter B verpflichtete sich die Vermieterin, auf ihre eigenen Kosten den beschädigten Parkettboden in der Wohnung des B reparieren zu lassen. Die Vermieterin nahm diese Reparaturarbeiten allerdings nicht sofort an die Hand. Mit Frau C schloss die Vermieterin X einen gemischten Arbeits- und Mietvertrag, wonach Frau C die Hauswartsarbeiten in der besagten Liegenschaft übernahm und eine Dienstwohnung in der selben Liegenschaft bewohnte. Das Verhältnis zwischen den beiden Mietern B und C verschlechterte sich (wohl wegen gegenseitiger Beschuldigungen über die Sauberkeit im Haus) zusehend, worauf die Vermieterin den Vertrag mit Frau C kündigte. Wenig später zog die Vermieterin diese Kündigung jedoch wieder zurück.

Weiterlesen
Kaufrecht, Lex Koller Boris Grell Kaufrecht, Lex Koller Boris Grell

Neues zur Lex Koller und Hotels als Betriebsstätten

Dem Bundesrat werden bis Mitte diesen Jahres die Botschaften zur Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Gründstücken durch Personen im Ausland (kurz: Lex Koller) und zur Einführung raumplanerischer Ersatzmassnahmen vorgelegt. Voraussichtlich im Jahr 2008 wird das eidgenössische Parlament über die ausgearbeiteten Gesetzesvorschläge beraten. Mit anderen Worten wird es noch mehrere Jahre dauern, bis die Lex Koller und die ausländerdiskriminierenden Beschränkungen beim Erwerb von Schweizer Wohngrundeigentum restlos aufgehoben sind; bestenfalls also ca. im Jahr 2011. Denn zur Zeit zeichnet sich vielmehr wieder die gegenläufige Tendenz einer Verschärfung bei der Anwendung der Lex Koller ab, indem vorab die Gemeinden die für Ausländer verfügbare Bruttogeschossfläche vom Wohnraum wieder reduzieren, z.B. Wengen.

Weiterlesen
Kaufrecht Boris Grell Kaufrecht Boris Grell

Gewährleistung des Verkäufers für die Mängel eines Hauses

Das Ehepaar A schloss mit dem Ehepaar B am 8. Juni 2001 einen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag ab über eine Liegenschaft samt darauf stehendem Haus. Der Kaufpreis betrug CHF 450'000. Im Juli 2001 nahmen die neuen Eigentümer die Liegenschaft in Besitz und liessen im September 2001 den Eigentumsübergang im Grundbuch eintragen. Bereits Mitte Juli 2001 wurde im Gebäude eindringendes Wasser entdeckt. Die Käufer informierten daraufhin unmittelbar die Verkäufer, worauf ein Spezialist zur genaueren Abklärung beigezogen wurde. Dieser stellte Rissschäden in der Dachwölbung und im oberen Teil des Kamins fest und nahm eine kostenlose Reparatur der lecken Stellen vor. Der Spezialist teilte den anwesenden Parteien weiter mit, dass die Dachverkleidung auch anderswo zerrissen sein könnte. Im Mai 2002 wurde wiederum festgestellt, dass aufgrund einer undichten Stelle der Dachabdichtung Wasser ins Haus eindrang. Die Käufer machten in der Folge gegenüber den Verkäufern Mängel an der Kaufsache geltend und verlangten eine Reduktion des Kaufpreises um CHF 10'000.

Weiterlesen
Mietrecht Boris Grell Mietrecht Boris Grell

Nachzahlungspflicht bei zu tief angesetzten Akontozahlungen

Die Eheleute A mieteten von August 1997 bis Ende März 2003 eine 5-Zimmerwohnung zu einem Nettomietzins von CHF 2'950.— pro Monat. Für die Nebenkosten wurden mit dem Vermieter monatliche Akontozahlungen von CHF 150.— vereinbart. Über die entstandenen Nebenkosten rechnete die eingesetzte Liegenschaftenverwaltung gegenüber den Mietern jährlich ab. Dabei beliefen sich die effektiven Nebenkosten auf mehr als das Doppelte (rund 210-260 %) der geleisteten Akontozahlungen. Die Mieter bezahlten immer die betreffenden Nebenkostenrechnungen, verlangten jedoch vom Vermieter am Ende des Mietverhältnisses die Rückzahlung desjenigen Betrags, der 20 % ihrer während des Mietverhältnisses geleisteten Akontozahlungen überstieg.

Weiterlesen