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Publikationen von Boris Grell
Übernahme von Immobilien-Inseraten
Verschiedene Betreiberinnen von Online-Plattformen publizierten auf ihren Websites ein aktuelles Gesamtangebot von Immobilien-Inseraten, das für Interessenten nach bestimmten Merkmalen abrufbar war. Die A AG publizierte ebenfalls Immobilien-Inserate auf ihrer Online-Plattform. Dafür durchsuchte sie mittels einer Such-Spiders die Plattformen anderer Betreiber systematisch nach den sie interessierenden, aktuellen Immobilien-Inseraten. Anschliessend bot die A AG diese auf ihrem eigenen Online-Immobilien-Vermittlungsdienst an. Einige Betreiber der durchsuchten Online-Plattformen reichten gegen die A AG Klage ein. Sie machten im Wesentlichen geltend, das Vorgehen der A AG sei unlauter im Sinne des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb („UWG“).
Kündigung von Mietverhältnissen durch Personenmehrheiten
Die Ehegatten A sind Miteigentümer einer Liegenschaft, auf welcher das Gebäude X steht. Sie vermieteten dieses Gebäude X zu 60 % an den Mieter B und zu 40% an den Mieter C. Die beiden Mieter B und C untervermieteten Teile der Mietsache wiederum an die Gesellschaft D. Dabei waren im Untermietvertrag die gleichen Kündigungsmodalitäten wie im Hauptmietvertrag vorgesehen. Während der ganzen Mietdauer teilte immer nur Herr A den beiden Hauptmietern B und C die Mietzinserhöhungen mit, ohne dass seine Frau A diese Schreiben mitunterzeichnete. Eines Tages kündigte Herr A den beiden Hauptmietern B und C fristgerecht mit separat versandten Schreiben und unter Verwendung des amtlichen Formulars. In der Folge kündigten auch die beiden Hauptmieter B und C ihrerseits den Untermietvertrag gegenüber der Gesellschaft D mit eingeschriebenen Brief, jedoch ohne dabei das amtliche Formular zu verwenden. Sowohl die Untermieterin D als auch die beiden Hauptmieter B und C gelangten daraufhin an die zuständige Schlichtungsbehörde. Die Untermieterin D machte geltend, die Kündigung des Untermietvertrags sei verspätet erfolgt. Demgegenüber brachten die Hauptmieter vor, die Kündigung des Hauptvermieters sei nichtig, weil das amtliche Formular lediglich die Unterschrift von Herrn A trage und nicht auch diejenige von Frau A als (Mit-) Vermieterin.
Stockwerkeigentum: Abgrenzung nützlicher und luxuriöser Baumassnahmen
A ist Stockwerkeigentümer einer 3½-Zimmer–Wohnung mit einer Wertquote von 79/1000 und Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft X. Die Eheleute D sind ebenfalls Mitglieder der besagten Stockwerkeigentümergemeinschaft und sind als Stockwerkeigentümer einer 4½-Zimmer-Wohnung mit einer Wertquote von 86/1000 beteiligt. Die Eheleute D beabsichtigten, den ihnen zur besonderen Nutzung zugewiesenen Gartensitzplatz um einen halben Meter auf das Niveau ihres Balkons anzuheben und diesen dadurch um eine vorgelagerte Terrasse zu erweitern. 8 der 12 Stockwerkeigentumseinheiten mit einer Wertquote von insgesamt 664/1000 stimmten an der ausser ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung diesem Bauvorhaben zu.
Schiedsgericht der Schweizer Immobilienwirtschaft SVIT
Die Konfliktbereinigung ohne Inanspruchnahme staatlicher Gerichte erhält in der Schweiz zunehmende Beachtung und die Einsetzung von Schiedsgerichten zur verbindlichen Streiterledigung wird immer beliebter. Diese Entwicklung hin zu Alternative Dispute Resolutions ist auch in der Immobilienwirtschaft spürbar. Rechtsstreitigkeiten im Immobilienbereich weisen zunehmend internationale Bezüge auf und die Parteien wollen Immobilienstreitigkeiten von fachkundigen Schiedsrichtern nach einer einheitlichen, auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Ordnung beurteilen lassen. Der Schweizerische Verband der Immobilienwirtschaft SVIT wollte dieser Tendenz Rechnung tragen und setzte auf den 1. Januar 2005 die Schiedsgerichtsordnung der Schweizer Immobilienwirtschaft in Kraft.
Rechtliche Qualifikation von Reservationsvereinbarungen
Der Bauherr B schloss mit dem der A AG eine „Reservationsvereinbarung“ ab. Darin war vorgesehen, dass die A AG dem Bauherrn B die Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags bezüglich eines Grundstücks und die Gelegenheit zum Abschluss eines Werkvertrags mit einem von der A AG noch zu bestimmenden Generalunternehmer C nachweist. Im Gegenzug wurde in der Vereinbarung festgelegt, dass der Bauherr B eine „Reservationsanzahlung“ in der Höhe von CHF 25'000 auf das Sperrkonto einer Schweizer Grossbank einzahlt. Diese Zahlung werde an den Werkvertrag mit dem Generalunternehmer C angerechnet resp. könne nur von beiden Parteien gemeinsam wieder frei gegeben werden. Zudem sah die Reservationsvereinbarung vor, dass der Bauherr B der A AG deren Kosten und Umtriebe für die Vermittlung des Grundstücks, jedoch mindestens CHF 2'500, ersetzt, sofern der Bauherr B nicht rechtzeitig von der genannten Reservationsvereinbarung zurücktrete. Der Bauherr setzte der A AG über Monate hinweg immer wieder neue Fristen an, um den beabsichtigten Grundstückkauf endlich abzuschliessen zu können und drohte der A AG andernfalls die Reservationsvereinbarung zu kündigen und die Reservationsanzahlung zurückzufordern.
Abnahmeprotokoll im Mietrecht
Kürzlich wurde folgender Sachverhalt vor der Schlichtungsbehörde Zürich verhandelt:
Der Vermieter einer in der Stadt Zürich gelegenen Liegenschaft kündigte einem Wohnungsmieter ordentlich. In Zusammenhang mit der Auflösung des Mietverhältnisses erstellten die beiden Parteien ein Abnahmeprotokoll, wobei sie das Formular des Hauseigentümerverbands des Kantons Zürich benutzten. Die Abnahme geschah jedoch bereits, als die Wohnung noch nicht restlos ausgeräumt war.
Sorgfaltspflichten gemäss Kulturgütertransfergesetz
Am 1. Juni 2005 trat das Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) in Kraft. Damit erhält die Schweiz auf nationaler Ebene zum ersten Mal ein spezialgesetzlich geregeltes Kunstrecht, das den betroffenen Kreisen verschiedene, erhöhte Sorgfaltspflichten auferlegt.
Haftung des Liegenschaftenschätzers
Die Liegenschaftseigentümer «E» gaben beim Architekten «A» ein Schätzungsgutachten über ihre Liegenschaft in Auftrag, um damit eine Erhöhung des Hypothekarkredits bei der Bank «B» zu bewirken. Etwa zwei Jahre später kauften die Käufer «K» die genannte Liegenschaft von den Liegenschaftseigentümern E. Im Rahmen der Kaufverhandlungen wurde der besagte Schätzungsbericht des Architekten A der Verkaufsdokumentation beigegeben. Kurz nach erfolgtem Besitzantritt entdeckten die Käufer K am erworbenen Haus verschiedene Mängel, die im besagten Schätzungsbericht nicht erwähnt wurden.
Sorgfaltspflichten belasten Kunstsammler
Das Kulturgütertransfergesetz und die Kulturgütertransferverordnung, welche beide am 1. Juni 2005 in Kraft treten, verlangen vermehrte Sorgfaltspflichten und zusätzliche Kontrollen. Im folgenden Artikel weisen die Autoren nach, dass die Sorgfaltspflichten, denen der Kunsthandel unterworfen ist, auch Konsequenzen für Sammler haben.
Am 1. Juni 2005 treten das Kulturgütertransfergesetz (KGTG) und die Kulturgütertransferverordnung (KGTV) in Kraft. Diese Erlasse regeln unter anderem die Übertragung von Kulturgut, das heisst das entgeltliche Rechtsgeschäft im Kunsthandel und im Auktionswesen, das einer Person das Eigentum an einem Kulturgut verschafft. Nach dem KGTG und der KGTV haben (nur) die im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Personen ("Händler") besondere Sorgfaltspflichten zu erfüllen, sofern Kulturgut im Sinne des KGTG in der Schweiz zu Eigentum übertragen wird. Es bleibt die Frage, ob neben den Händlern auch Sammler von diesen Pflichten betroffen sind.