Publikationen von Boris Grell

Von der Schatten-Inventarisierung von Grundstücken

Von der Schatten-Inventarisierung von Grundstücken

Die Überraschung und das Unverständnis sind jeweils gross, wenn der bau- oder verkaufswillige Grundstückeigentümer vom Architekten oder dem Immobilienmakler erfährt, dass die Immobilie „in einem Inventar“ erfasst sei.  Eine offizielle Mitteilung der Behörden ist nie erfolgt; was ist geschehen?

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Aussichtsschutz trotz Bäumen

Aussichtsschutz trotz Bäumen

In einem bemerkenswerten Fall aus dem Kanton Zürich hatte das Bundesgericht kürzlich zu entscheiden (5A_898/2015 vom 11. Juli 2016), unter welchen Voraussetzungen man sich nicht mehr auf eine während langer Zeit nicht beachtete Grunddienstbarkeit zur Durchsetzung eines Aussichtsschutzes berufen kann.  In diesem Entscheid äusserte sich das Bundesgericht überdies zu der in der Rechtslehre bislang ebenfalls kontrovers diskutierten Rechtsfrage, ob im Gerichtsprozess die Stockwerkeigentümergemeinschaft oder ob die einzelnen Stockwerkeigentümer die Durchsetzung der vorgenannten Grunddienstbarkeit einklagen müssen.

 

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Pflanzabstände - Verwirkung Beseitigungsanspruch
Grenzabstände, Nachbarrecht Boris Grell Grenzabstände, Nachbarrecht Boris Grell

Pflanzabstände - Verwirkung Beseitigungsanspruch

Mit dem zaghaften Frühlingsbeginn richtet sich das Augenmerk wieder zusehends auf den Garten mit dessen derzeit blühenden Sträuchern und Bäumen.  Aber nicht nur die Gewächse im eigenen Garten interessieren den der Natur zugeneigten Eigentümer.  Vielmehr ist auch des Nachbars Garten von grossem Interesse, wobei besonders die grenznahen Gewächse interessieren und zu Nachbarstreitereien führen können, die manchmal bis vor das Bundesgericht gezogen werden.

Im vorliegenden Fall störte sich der Grundstückeigentümer A daran, dass der Nachbar B verschiedene Bäume und Hecken in einem ungesetzlichen Unterabstand zur Grundstückgrenze gesetzt habe. 

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Zerkratzte Fensterscheiben als Schaden

Der Grundstückeigentümer B liess sich im Jahr 2010 in Genf eine neue Villa bauen.  Dabei liess er dessen Architekten u. a. die Tür- und Fensterglasarbeiten in der Höhe von über CHF 700‘000 vergeben und ausführen.  Nach der Baufertigstellung erhielt das Reinigungsunternehmen A den Auftrag, für pauschal CHF 3‘200 sämtliche Glasflächen zu reinigen.  In der Folge stellte der Eigentümer B fest, dass die Aussenseiten von 89 der 109 gereinigten Glasflächen zahlreiche, mehr oder minder tiefe Kratzspuren aufwiesen.  Diese Kratzspuren waren im Sonnenlicht sichtbar und beim Berühren auch spürbar.  Das Reinigungsunternehmen stritt eine Verantwortung für diese Kratzspuren ab.

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