Zweitwohnungsinitiative: Die ersten Urteile des Bundesgerichts
Die heftig diskutierten und überraschenden Entscheide des Bundesgerichts zur Zweitwohnungsinitiative (1C_614/2012, 1C_646/2012, 1C_649/2012 und 1C_650/2012)
wurden im Netz aufgeschaltet: Sie finden die Texte unter Angabe der zugehörigen Entscheidnummer hier.
Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid 1C_646/2012, insbesondere in seinen Erwägungen 9-11, fest, dass soweit Art. 75b Abs. 1 BV eine absolute Grenze von 20% am Gesamtwohnungsbestand und an der Wohnnutzfläche jeder Gemeinde festschreibt, Klarheit und Bestimmtheit des Tatbestands und der Rechtsfolgen hinsichtlich derjenigen neuen Wohnnutzungen besteht, die unzweifelhaft unter den Zweitwohnungsbegriff fallen und in einer Gemeinde mit eindeutig überschiessendem Zweitwohnungsanteil beabsichtigt sind. Es sei richtig, dass die direkte Anwendbarkeit von Art. 75b Abs. 1 i.V.m. Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV zu einem vorsorglichen Baubewilligungsverbot für Zweitwohnungen in den betroffenen Gemeinden bis zum Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen führe. Das vorsorgliche Baubewilligungsverbot komme einer Planungszone gleich. Es handle sich aber um eine bloss vorübergehende Einschränkung der Eigentumsgarantie, weshalb kein allzu hohen Anforderungen an die Bestimmtheit der Norm gestellt werden. Es sei möglich, den örtlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Baubewilligungsverbots gemäss Art. 75 Abs. 1 i.V.m. Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV zu bestimmen, ohne dem Gesetzgeber vorzugreifen und dessen Gestaltungsspielraum unnötig einzuengen.
Betreffend der zeitlichen Anwendbarkeit führt das Bundesgericht aus, dass die Stimmbürger aufgrund der Aussagen der Bundesbehörden sowie der Voten der Gegner im Vorfeld zur Abstimmung mit der sofortigen Anwendung der Initiative hätten rechnen müssen. Es sei davon auszugehen, dass Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV keine Übergangsfrist für die Weiteranwendung des bisherigen Rechts enthalte, sondern ab dem 1. Januar 2013 bis zum Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung eine verschärfte Rechtsfolge anordne (Nichtigkeit). Das Bundesgericht führt weiter aus, dass Baubewilligungen, die nach dem 11. März 2012 und vor dem 1. Januar 2013 erteilt wurden, anfechtbar seien. Werden sie nicht angefochten, erwachsen sie in Rechtskraft und können (vorbehaltlich ihres Widerrufs) ausgenützt werden. Baubewilligungen, die vor dem 11. März 2012 erstinstanzlich beurteilt wurden, fallen gemäss Bundesgericht hingegen nicht unter die neuen Verfassungsbestimmungen und bleiben gültig, unabhängig vom Zeitpunkt, in dem sie rechtskräftig geworden sind.
Zusammenfassend heisst dies, dass der neue Art. 75b Abs. 1 BV direkt anwendbar ist. In Gemeinden, welche die 20%-Grenze bereits erreicht haben, können nach dem 1. Januar 2013 keine Baubewilligungen mehr genehmigt werden, sofern es sich bei Bauprojekten nicht um die Realisierung einer Erstwohnung handelt. Nach dem 11. März 2012 erteilte Baubewilligungen sind anfechtbar. Wurden sie nicht angefochten, so sind sie rechtskräftig und können ausgenützt werden.
Ausserdem: Am Mittwoch, 26. Juni 2013, hat der Bundesrat den Gesetzesentwurf zur Zweitwohnungsinitiative in Vernehmlassung geschickt. Er enthält einiges an politischem Sprengstoff und dürfte zu weiterhin heftigen Debatten zu diesem Thema sorgen.