- Arbeitsrecht
- Architektenrecht
- Auftragsrecht
- Datenschutz
- Digitalisierung
- Erbrecht
- Events
- Gesellschaftsrecht
- Grenzabstände
- Grundbuchrecht
- Haftpflichtrecht
- Kaufrecht
- Kunstrecht
- Lex Koller
- Maklerrecht
- Mietrecht
- Nachbarrecht
- Obligationenrecht
- Sachenrecht
- Steuerrecht
- Stockwerkeigentum
- Umweltrecht
- Uncategorized
- Unlauterer Wettbewerb
- Vereinsrecht
- Video
- Werkvertragsrecht
- Zivilprozessrecht
- Öffentliches Baurecht
Publikationen von Boris Grell
Maklervertrag: Diese 7 Fehler sollten Immobilienvermittler vermeiden
Maklervertrag: Diese 7 Fehler sollten Immobilienvermittler vermeiden
Achtung bei der Mängelrüge im Kaufrecht
Im Entscheid geht es einerseits um die immer wieder strittige Abgrenzungsfrage zwischen dem Kauf einer zukünftigen Sache und einem (gemischten) Kauf- Werkvertrag. Andererseits gibt es im Entscheid wichtige Klarstellungen, in welchen Fällen eine Mängelrüge „sofort“ erfolgt ist oder aber der Käufer seine Gewährleistungsrechte wegen verspäteter Mängelrüge verwirkt hat.
Artikel im PDF-Format
A-Post Plus in der Liegenschaftsbewirtschaftung
Seit einigen Jahren offeriert die Schweizerische Post, wichtige Briefsendungen mittels A-Post Plus zu versenden. Wann ist der Versand fristauslösender Mitteilungen an Mieter mittels A-Post Plus auch rechtlich sinnvoll und in welchen Konstellationen ist immer noch der „klassische“ Versand mittels eingeschriebener Briefpost vorzuziehen?
Die Lücken und Tücken des Erneuerungsfonds
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Stockwerkeigentum regeln in Art. 712a ff. ZGB die anteiligen Beitragspflichten der einzelnen Stockwerkeigentümer. Die betreffenden Gelder, mit denen die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung finanziert werden sollen, werden von der Stockwerkeigentümergemeinschaft unter ihrem eigenen Namen als zweckgebundenes Sondervermögen gehalten. So weit, so gut. Die praktische Schwierigkeit mit diesen Gesetzesregelungen ist allerdings, dass es dabei keine gesetzliche Verpflichtung zur Äufnung eines solchen Fonds gibt, es sich bei der Regelung dieser Beitragspflichten also vielmehr nur um wohlgemeinte Empfehlungen des Gesetzgebers handelt.