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Publikationen von Boris Grell
Anfangsmietzins
Ein Vergleich, der im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens zur Senkung des Mietzinses geschlossen und in der Folge das Verfahren beendigt worden ist, kann nur noch durch ein rechtzeitig erhobenes, gutgeheissenes Revisionsgesuch abgeändert werden. Eine Anpassung des vergleichsweise neu festgesetzten Mietzinses ist demgegenüber nicht mehr möglich durch ein späteres Anfech-tungsverfahren zur Festsetzung des Anfangsmietzinses (mitsamt dem damit einhergehenden Rückforderungsanspruch), selbst wenn die Mietpartei erst nach dem Vergleichsabschluss von der Nichtigkeit des Anfangsmietzinses erfahren haben.