Wenn Kinder und Musik die Harmonie stören

Es ist nicht nur so, dass das Gras auf der anderen Seite des Zauns stets grüner ist.  Auch Kinderlärm scheint stets lauter und störender zu sein, wenn es nicht die eigenen Kinder sind.  Das Gleiche gilt für Musik, die man nicht selber (ab)spielt.  Auch hier kann es schnell zu Reibereien und Streitereien mit den Nachbarn kommen.  Neben der eigentlichen Lärmthematik kann man sich zudem trefflich über den guten Musikgeschmack oder die richtige Erziehung der Kinder streiten.  Diese Diskussionen überlasse ich gerne anderen und konzentriere mich nachfolgend darauf, das rechtliche Lärmumfeld zu beackern:  Was muss ich mir gefallen lassen und wo sind die Grenzen?

Typische Lärmsituationen und rechtliche Behandlung

Lärm hat viele Ursachen resp. sind verschiedenartige Quellen für Lärmstörungen verantwortlich.  Einerseits kann Kinderlärm direkt einer sog. ortsfesten Anlage, insbesondere einem Kinderspielplatz bei einem Wohnhaus, zugeordnet werden oder verursacht ein nahegelegener Bar- oder Nachtclubbetrieb die zu laut empfundene Musik.  Andererseits kann sich der Mieter oder Eigentümer einer Stockwerkeigentumswohnung am allabendlichen Geigenspiel des Mieters oder Stockwerkeigentümers der unteren Wohnung stören.  Ebenso kommt es immer wieder vor, dass sich der Mieter oder Eigentümer eines Einfamilienhauses über das Lärmverhalten des Mieters oder Eigentümers des Nachbargrundstücks ärgert.

Die Unterscheidung dieser typischen Szenarien ist nicht nur tatsächlich interessant, sondern auch rechtlich notwendig, weil man sich je nach Szenario mit unterschiedlichen Mitteln und auf verschiedenen Wegen gegen allfällige Lärmstörungen zur Wehr setzen kann:  Wenn man sich gegen den vorerwähnten Kinderspielplatz oder den Betrieb eines Bar- oder Nachtclubs zur Wehr setzen will, befindet man sich im Bereich des öffentlichen Rechts.  Diesfalls muss man sich mit seinen behaupteten Ansprüchen in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren bei den zuständigen Verwaltungsbehörden Gehör verschaffen (-> öffentlich-rechtlicher Lärmschutz).  Als gesetzliche Grundlagen kommen neben den bundes- und kantonalrechtlichen Bewilligungspflichten hier vorab das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) und die Lärmschutzverordnung (LSV) in Frage; der Schallschutz gegen Innenlärm richtet sich gemäss Art. 32 LSV nach der SIA-Norm 181.  Will man demgegenüber gegen einen störenden Nachbarn vorgehen, kommen primär die privatrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung, die man bei den Zivilgerichten durchsetzen muss.  Hier greifen in erster Linie die Bestimmungen des Nachbar- und Mietrechts.

Unzulässige und zu tolerierende Lärmimmissionen

Bei unregelmässigem, heterogenem Lärm, wie er von Menschen u. a. auf Spielplätzen oder in Gaststätten verursacht wird, gibt es im öffentlichen Recht keine in Zahlen festgelegten Belastungsgrenzwerte.  Hier muss eine Beurteilung im Einzelfall vorgenommen werden und orientiert man sich dabei an einer wörtlichen Umschreibung des nicht mehr zu tolerierenden Lärms:  So darf der Lärm beispielsweise von vor 1985 bestehenden, bewilligten Kinderspielplätzen die „Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören“ (Art. 15 USG, Art. 40 Abs. 3 LSV).  Demgegenüber können beispielsweise neue (seit 1985) oder wesentlich geänderte, vorbestehende Kinderspielplätze nur bewilligt werden, wenn damit „höchstens geringfügige Störungen“ verbunden sind.  Doch was heisst das konkret?  Die Praxis zieht hilfsweise verschiedene Kriterien bei, wie Lautstärke und Wahrnehmbarkeit des Lärms, den Zeitpunkt des Lärms, die Lärmvorbelastung des Gebiets oder die Häufigkeit des Lärmauftritts.  Ebenso kann der Charakter des Lärms für die Beurteilung der Zulässigkeit relevant sein.  Im Zusammenhang mit lärmenden Kindern ist besonders bemerkenswert, dass diese nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – auch beim Aufenthalt im Freien – von den Nachbarn in Wohngebieten grundsätzlich zu dulden sind.

Während bei der öffentlich-rechtlichen Beurteilung einer Lärmquelle eine Bewilligung für den Bau oder den Betrieb verweigert oder nur unter Einhaltung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden kann, kann im Zivilrecht der Störer bei einer unzulässigen Ausübung seiner Eigentums- oder Benutzungsrechte aus Nachbarrecht zur Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz verpflichtet werden (Art. 679 Abs. 1 ZGB).  Bei der Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall aus Nachbarrecht eine übermässige Einwirkung auf die Nachbarparzelle (oder auf eine andere Wohnung im Stockwerkeigentum auf derselben Landparzelle) vorliegt, findet sich in Art. 684 Abs. 2 ZGB nur eine beispielhafte Aufzählung.  Dementsprechend wird dem Richter bei der Würdigung der konkreten Umstände, der Prüfung der Voraussetzungen der Übermässigkeit und bei der Anordnung geeigneter Massnahmen ein denkbar weiter Ermessenspielraum überlassen.

Desweiteren steht es einem lärmgeplagten Mieter gegenüber seinem Vermieter frei – unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben in Art. 259g OR – den Mietzins zu hinterlegen und vom Vermieter für die Dauer der Beeinträchtigung der Mietsache nach Art. 259d OR eine Herabsetzung des Mietzinses verlangen, soweit der geltend gemachte Lärm einen mietrechtlichen Mangel darstellt.  Dabei ist auch regelmässig strittig, wie hoch eine solche Mietzinsherabsetzung ausfallen darf.  Verlässliche Ansätze fehlen, doch gibt es verschiedene Gerichtsentscheide, welche eine erste Annäherung erlauben:  Lärmimmissionen eines Orchesters, das mehrmals pro Woche nachts zu laut spielt: 12.5 %; Lärmimmission einer Bar im Erdgeschoss eines Mietshauses stören die Wohnungsmieter: 15 %; Lärmimmissionen in einer Wohnung durch die benachbarte Metzgerei: 20 %, Lärm herrührend vom Nachbarn: zwischen 10 – 25 %;  Konzerte, die in einem öffentlichen Lokal auf dem Nachbargrundstück abgehalten werden (Überschreitung der Grenzwerte gemäss LSV) und die Wohnung zeitweise unbewohnbar machen: 40 %.  Im Weiteren kann auch der Vermieter den störenden Mieter dazu anhalten, auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht zu nehmen.  Verletzt der störende Mieter trotz schriftlicher Abmahnung des Vermieters seine Pflicht zur Rücksichtnahme weiter, kann ihm der Vermieter – unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben in Art. 257f Abs. 2 OR – das Mietverhältnis kündigen.

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