Aussichtsschutz dank Nachbarrecht
Ausgangslage
A und B sind benachbarte Liegenschaftseigentümer, wobei sich das Grundstück des A hangaufwärts und von einer Strasse getrennt vom Grundstück des Eigentümers B befindet. A fühlte sich durch die nachträglich angepflanzte und stark gewachsene Thuja-Hecke des B im Genuss seiner ehemals einmalig schönen Seesicht gestört.
Er klagte und bekam vom zuständigen Kantonsgericht recht, wonach der Eigentümer B verpflichtet wurde, nicht nur die besagte Hecke, sondern auch einzelne Bäume zurück zu schneiden und diese jeweils im Frühling eines jeden Jahres wieder entsprechend zu stutzen. Das vom Eigentümer B angerufene Obergericht schützte den Eigentümer B nur teilweise, indem wegen der waldverbundenen Umgebung der beiden Liegenschaften zwar nicht mehr die einzelnen, als ortsüblich eingestuften Bäume, wohl aber immer noch die Hecke zurück zu schneiden waren. Obwohl die kantonalrechtlichen Bestimmungen zum Abstand von Pflanzungen eingehalten worden waren, billigte das Obergericht dem Eigentümer A zu, dass die monierte Thuja-Hecke eine undurchsichtige Wand mit mauerähnlichem Charakter bilde und einen erdrückenden sowie massivst sichtbehindernden Gesamteindruck vermittle, der sich mit dem primär durch die Aussicht geprägten Erscheinungsbild der Wohnlage nicht vertrage. Weiter könnten die Interessen des Eigentümers B auch durch einen Sichtschutz direkt bei dessen Gartensitzplatz bzw. beim Schwimmbad gewahrt werden, ohne dabei das Interesse des Nachbarn A an der Aussicht zu beeinträchtigen.
Erwägungen des Bundesgerichts
Zunächst verwies das Bundesgericht in seinem Entscheid (BGer-Entscheid vom 12. März 2009, 5A_415/2008) auf den Wortlaut von Art. 684 ZGB, wonach jedermann verpflichtet ist, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten (Abs. 1). Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung (Abs. 2). Zudem erinnerte das Bundesgericht an seine Rechtsprechung, wonach die in Art. 684 ZGB aufgezählten übermässigen Einwirkungen nur beispielhaft seien, weshalb ausser diesen sogenannt positiven Immissionen auch negative Immissionen wie Lichtentzug möglich seien (vgl. BGE 126 III 452). Dies gehe auch aus der bevorstehenden Revision des Sachenrechts hervor, wonach insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht verboten werden.
Weil im besagten Fall die kantonalrechtlichen Abstandsvorschriften für Anpflanzungen eingehalten worden sind, sah sich das Bundesgericht zu weiteren Ausführungen zum Verhältnis des bundesrechtlich geregelten Nachbarrechts (Art. 684 ZGB) zu den besagten Bestimmungen auf kantonaler Ebene veranlasst. Dazu hielt das Bundesgericht fest, dass der bundesrechtliche Immissionsschutz (als Minimalgarantie) selbst dann zum Tragen komme, wenn der betreffende Kanton von seiner (nicht exklusiven) Rechtsetzungskompetenz Gebrauch gemacht habe. Allerdings sei (gestützt auf Bundesrecht) nur in den seltensten Fällen von übermässigen Immissionen auszugehen, wenn die kantonalrechtlichen Pflanzenabstände eingehalten seien.
Im vorliegenden Fall entschied das Bundesgericht, dass die besagte Thuja-Hecke zwar keine physische Einwirkung auf das Nachbargrundstück darstelle (wie das Eindringen von Ästen, Lichtentzug oder Blütenstaub). Trotzdem und mit Verweis auf die Lehre sowie die anstehende Revision des Sachenrechts bejahte das Bundesgericht eine übermässige Immission. Denn auch das Verstellen einer spektakulären Aussicht könne in Ausnahmefällen in den Anwendungsbereich des bundesrechtlich geregelten Immissionsschutzes gemäss Art. 684 Abs. 2 ZGB fallen. Dies sei vorliegend der Fall, weil eine besonders schöne Aussicht in schwerwiegender Weise eingeschränkt werde. Interessanterweise und im Sinne weiterführender Erwägungen griff das Bundesgericht zudem in diesem Zusammenhang die in der Lehre vertretende Auffassung auf, dass (neben der besonders schönen Aussicht) ein solcher Ausnahmefall einer übermässigen Beeinträchtigung auch gegeben sein kann, wenn das betroffene Nachbargrundstück aufgrund einer besonderen Nutzungsart, z.B. einem Hotelbetrieb, auf die Aussicht angewiesen sei.
Zusammenfassung
Das Bundesgericht machte in seinem Entscheid klar, dass in Ausnahmefällen auch ein Verstellen der Aussicht durch eine Hecke unter Umständen das bundesrechtlich geregelte Nachbarrecht resp. den Immissionsschutz verletzen kann, selbst wenn die kantonalrechtlichen Bestimmungen zum Abstand von Anpflanzungen eingehalten worden sind. Demgemäss schützte das Bundesgericht den obergerichtlichen Entscheid, dass die streitbare Thuja-Hecke des B derart zurück geschnitten werden muss, dass die spektakuläre Seesicht des Nachbarn A wieder hergestellt wird und zugleich der Sichtschutz und die dadurch garantierte Privatsphäre des Grundeigentümers B gewahrt bleibt.