Dürfen Drohnen abgeschossen werden?

Am frühsommerlichen Himmel zeigen sich seit geraumer Zeit leider immer weniger Insektenarten, dafür aber umso mehr Flugobjekte ganz anderer Art: Drohnen. Und damit sind nicht die männlichen Exemplare von Honigbiene, Hummel, Wespe oder Hornisse gemeint, sondern die unbemannten Flugkörper, die zunehmend von Militär und Polizei sowie von Fernsehproduzenten eingesetzt werden und sich auch bei Privatpersonen einer fast schon inflationären Beliebtheit erfreuen.

Wie so oft ist der Umgang mit Drohen des einen Freud des andern Leid, zumal derzeit diesen privaten Hobbypiloten – aber auch den von diesen Ausflügen Betroffenen – die Rechtslage sowie die Grenzen rund um den Einsatz solcher Drohnen nicht klar sind.  Besonders ausgeprägt zeigen sich die gegenteiligen Interessen im nachbarschaftlichen Verhältnis, wo der eine Nachbar – gewollt oder ungewollt – sich mit seiner Drohne Einblick auf das nachbarliche Grundstück und dessen Bewohner verschafft oder sich die Drohne zeitweilig sogar direkt im Luftraum des Nachbargrundstücks aufhält.

Welche Rechtsgrundlagen und Rechte Dritter gilt es beim Drohneneinsatz zu beachten? Mit welchen Abwehrmassnahmen dürfen insbesondere Grundstückeigentümer oder direkt betroffene Mieter auf unzulässige Drohneneinsätze reagieren?  Wo sind die Grenzen und ab wann würde mit Kanonen auf Spatzen bzw. hier auf Drohnen geschossen?

Rechtliche Rahmenbedingungen im Allgemeinen

Derzeit ist in der Schweiz der Begriff der Drohne gesetzlich nicht spezifisch geregelt, ganz nach dem Motto:  Ich erkenne eine Drohne, wenn ich eine sehe.  Vielmehr werden in rechtlicher Hinsicht Drohnen – als unbemannte Luftfahrzeuge – Drachen, Drachenfallschirmen, Fesselballonen, Fallschirmen einfach gleichgesetzt.  Ebenso sind in der Schweiz die Hürden zum Erwerb einer Drohne tief:  Grundsätzlich ist aktuell keine Bewilligung des BAZL erforderlich für eine Drohne mit einem Gewicht von bis zu 30 kg.  Voraussetzung ist allerdings, dass der Drohnenpilot jederzeit Sichtkontakt zu seiner Drohne hat; zudem dürfen keine Drohnen über Menschenansammlungen betrieben werden.

Parallel zu diesen öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen will die Schweizer Flugsicherung Skyguide für den Einsatz ziviler Drohnen ein nationales Luftverkehrsmanagement namens „U-Space“ einführen und dabei u. a. ein nationales Registrierungssystem zur Identifizierung ziviler Drohnen einführen.  Zudem will das BAZL auf das Jahr 2019 oder 2020 Richtlinien erlassen, wonach es eines Zertifikats bedarf, wer – auch als Hobby-Drohnenpilot – eine (zukünftig mit einem Chip bestückte) Drohne fliegen lassen will.  Ebenso wird derzeit – und mit Blick auf die parallelen Regelungsbemühungen in der Europäischen Union – auch in der Schweiz erwogen, dass Drohnenpiloten (und allenfalls sogar die Liebhaber von Modellflugzeugen) für den Erhalt einer solchen Lizenz eine online-Prüfung ablegen werden müssen.

Zivilrechtliche Abwehrrechte im Speziellen

Neben den öffentlich-rechtlichen kommen auch zivilrechtliche Bestimmungen und Vorschriften zur Anwendung, die hier v. a. für die Frage der zulässigen Abwehr ungerechtfertigter Eingriffe in das private Umfeld von Interesse sind, insbesondere beim Eindringen von zivilen Drohnen auf ein Grundstück bzw. in die Luftsäule darüber, was im Tiefflug regelmässig zu Störungen des Eigentümers oder Mieters führen kann.

Zunächst einmal haben Eigentümer oder Mieter einen Anspruch sowie ein schutzwürdiges Interesse daran, ihr Grundstück bzw. ihre Wohnung mit den allgemeinen Umgebungsflächen u. a. für Ruhe und Erholung nutzen zu können.  Ebenso haben Eigentümer und Mieter eines Grundstücks ein Recht auf Selbsthilfe.  Allerdings muss sich der unmittelbar Betroffene bei der Abwehr verbotener Eigenmacht eines Dritten jeder nicht gerechtfertigter Gewalt enthalten.  Ergänzend kommen zudem auch straf-, daten- sowie persönlichkeitsschutzrechtliche Bestimmungen zur Anwendung, soweit die fraglichen Drohnen überhaupt Daten erfassen bzw. bearbeiten (z. B. mit eingebauten Kameras) und dadurch der Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen in Frage gestellt wird.

Zulässige Abwehrmassnahmen und die Grenzen

Während Gefängnisse und andere staatliche Einrichtungen sowie Veranstalter von Gipfeltreffen im In- und Ausland sich mit teils mehr originellen als wirkungsvollen sowie mit technisch ausgefeilten Abwehrmethoden aufrüsten, sind die Abwehrmöglichkeiten bei privaten Betroffenen gemeinhin begrenzter:  Da kommt dem geneigten Leser verständlicherweise auch der Einsatz des Gartenschlauchs gegen die unliebsamen Lufteindringlinge in den Sinn.  Doch ist dies zulässig?

Weder ein Grundstückeigentümer noch ein Mieter muss sich den tiefen Überflug einer Drohne gefallen lassen und sind berechtigt, unliebsame Drohen einzufangen, die ohne Zustimmung die Eigentums- bzw. die Besitzverhältnisse der Betroffenen stören.  Lässt es die Flughöhe zu, dürfen Drohnen also von Hand, bei luftigeren Höhen aber auch mit dem Gartenschlauch über dem eigenen Grundstück abgefangen werden.  Dabei erachtet der Schreibende das Abfangen von Drohnen bis in eine Höhe von bis zu 40 Metern als grundsätzlich unproblematisch bzw. gerechtfertigt. 

Dabei gilt es aber stets zu beachten, dass der Eingriff verhältnismässig bleiben muss und die Drohne als fremdes Eigentum dadurch nicht mutwillig oder unnötigerweise zerstört wird.  Zudem:  Fehlt eine Absicht des (auffindbaren) Störers zur Besitzverletzung, darf sich der Betroffene erst dann seines Notwehrrechts bedienen, wenn vorgängige, gütliche Aufforderungen und Zureden erfolglos bleiben sollten. 

Offen ist im Übrigen, ob und inwieweit auch Gäste, Hausgenossen und Familienangehörige des Eigentümers oder Mieters (bzw. dessen allfälliger Untermieter) sich wehren dürfen.  Soweit solche Dritten die dem Eigentümer oder dem Besitzer zustehenden Abwehrrechte für diese ausüben oder haben solche Dritte selber unmittelbare, tatsächliche und willentliche Sachherrschaft inne, können auch diese sich gegen Drohnen wehren, die in den Luftraum des betreffenden Grundstücks eindringen.

Zusammenfassung und Kommentar

  • SYMBOL 183 \f "Symbol" \s 10 \h Die Rechtslage rund um die Reglementierung des privaten Einsatzes von Drohnen ist momentan im Umbruch. Demgegenüber ist die Rechtslage zur privatrechtlichen Abwehr von Drohnen, die ohne Zustimmung der Betroffenen in deren Privatsphäre eindringen oder deren Eigentums- und Besitzrechte stören, weitgehend klar.

  • SYMBOL 183 \f "Symbol" \s 10 \h Allerdings fehlen derzeit noch einschlägige Gerichtsentscheide, insbesondere des Bundesgerichts, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Abwehrmassnahmen betroffene Grundstückeigentümer, aber auch Mieter und weitere Dritte sich gegen das unerlaubte Eindringen von Drohnen in den Luftraum eines von ihnen tatsächlich genutzten Grundstücks oder Grundstückteils zur Wehr setzen dürfen.

  • SYMBOL 183 \f "Symbol" \s 10 \h Jedenfalls ist das Einfangen von Drohnen erlaubt, die ohne Zustimmung des betroffenen Eigentümers oder Besitzers ein privates Grundstück überfliegen und dabei die legitimen Interessen der betroffenen Eigentümer und Besitzer stören. Allerdings ist eine gewisse Zurückhaltung ratsam und sollte erst dann von diesem Selbsthilferecht Gebrauch gemacht werden, wenn ein vorgängiges Gespräch mit dem Drohnenpiloten nicht möglich ist bzw. dieser keine Einsicht zeigte.

Artikel Intercity-Newsletter 2018 Nr. 2 im PDF-Format

Zurück
Zurück

Die Lücken und Tücken des Erneuerungsfonds

Weiter
Weiter

Achtung beim Kauf von Stockwerkeigentum "ab Plan"