Sommerzeit: Lärmzeit! Much Ado about What?

Vom Umgang mit störenden Nachbarn und Bauunternehmen
Ist sie nicht herrlich, diese Sommerzeit!  Abgesehen von den nicht mehr so angenehmen Temperaturen im Büro (oder der Erkältung wegen der nicht speziell auf die eigenen Bedürfnisse regulierbaren Klimaanlage) kann man die langen Tage und die lauen Nächte geniessen, draussen essen und es sich nach getaner Arbeit auf dem Liegestuhl im Freien gemütlich einrichten…  Wenn da nur nicht dieser Nachbar wäre, der sich immer wieder mit seinem röhrenden Rasenmäher an seiner doch wirklich kleinen Zierrasenfläche vergreifen würde.  Zudem ist er ein miserabler Grillmeister, lässt er an den Wochenenden seine Schweinswürste konstant über der offenen Flamme schwarzrösten!  Nicht viel besser sind die Nachbarn auf der anderen Seite, resp. die von ihnen beigezogenen Bauunternehmen.  Diese erdreisten sich sogar am Samstag frühmorgens, die Planierarbeiten vorzunehmen für die neuen Parkplätze im vorher doch so blumenreichen Vorgarten!

Was muss ich mir alles gefallen lassen; es gibt doch Grenzen!?

Geschriebene und ungeschriebene Gesetze
Natürlich gibt es Grenzen.  Einerseits gibt es ungeschriebene Gesetze und gewachsene Verhaltensmuster, die Abbild unserer Gesellschaft sind und einem steten Wertewandel unterliegen.  Andererseits gibt es rechtliche Grenzen, die nachfolgend im Überblick kurz vorgestellt werden. 

Allerdings darf man sich nicht der Illusion hingeben, dass jedes (ach so rücksichtslose) Verhalten von Nachbarn und Dritten individuell konkret geregelt ist.  Ebenso ist es nicht immer so, dass – was einen persönlich stört – automatisch auch verboten ist.  Weiter werden vielfach nur allgemein formulierte Grenzen gesetzt, die wiederum (letztlich vom Richter) im Einzelfall auszulegen sind.  Damit schliesst sich auch wieder der Kreis von der Durchsetzbarkeit der geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze.  Gesunder Menschenverstand und Augenmass sind jedenfalls stets gefragt; bei allen Beteiligten.

Rechtliche Grundlagen im Einzelnen
Nachbarrecht
:  Im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) ist vorgesehen, dass jedermann verpflichtet ist, bei der Ausübung seines Eigentums sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten.  Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.  Diese Pflicht zur massvollen und rücksichtsvollen Ausübung von Eigentumsrechten erfasst nicht nur den eigentlichen Eigentümer.  Vielmehr stehen auch dem Mieter (gegenüber dem Eigentümer oder Mieter der nachbarlichen Parzelle) diese Abwehrrechte zu. 

Mietrecht:  Auch das Schweizerische Obligationenrecht (OR) bietet eine Regelung, um gegen vermeintliche Störenfriede vorzugehen.  So sieht das Mietrecht vor, dass der Mieter einer unbeweglichen Sache auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen muss.  Allenfalls gibt es auch eine Hausordnung, welche genauere Vorschriften aufstellt, welche Arbeiten zu welchen Zeiten gestattet sind.  Bei einer Verletzung dieser Bestimmungen muss man sich allerdings an den Vermieter halten, um gegen den fehlbaren Mitmieter vorgehen zu können.  Gibt es trotzdem keine Besserung, liegt ein Mangel der (eigenen, beeinträchtigen) Mietsache vor und stehen gegenüber dem Vermieter entsprechende Beseitigungsansprüche zur Verfügung.

Lärmschutz-Normen:  Können störende Geräusche einer ortsfesten Anlage zugeordnet werden, wie öffentlichen Strassen, aber auch Altglas-Rückgabestellen, so kommen das Umweltschutzgesetz (USG) und die Lärmschutzverordnung (LSV) zur Anwendung.  Immerhin sieht die Verordnung in Artikel 4 LSV vor, dass die Aussenlärmemissionen auch beim Einsatz beweglicher Geräte und Maschinen, z. B. einem Rasenmäher, so weit begrenzt werden müssen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist sowie die betroffene Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird.  Unter anderem für Rasenmäher werden diese Vorgaben in der Maschinen-Lärmverordnung konkretisiert und wurde ein Emissionsgrenzwert festgelegt.  Allerdings sieht diese Verordnung nur Massnahmen vor gegen den Hersteller oder den Inverkehrbringer nicht konformer Geräte.  Gestützt darauf ist gegen den Nachbarn, der einen nicht-konformen Rasenmäher einsetzt, darum direkt kein Kraut gewachsen.

Ruhezeiten:  Vielversprechender sind die Erlasse von Ruhe- und Sperrzeiten, die von den einzelnen Gemeinden regelmässig in einer kommunalen Polizeiverordnung geregelt werden.  In der Stadt Zürich beispielsweise gibt es allgemeine Ruhezeiten.  Diese gelten ganztags an öffentlichen Ruhetagen, an Werktagen (wozu auch der Samstag gehört) zwischen 12 Uhr und 13 Uhr (Mittagsruhe) sowie ab 22 Uhr bis um 7 Uhr morgens (Nachtruhe); während der gesetzlichen Sommerzeit beginnt die Nachtruhe freitags und samstags jeweils erst um 23.00 Uhr.  So darf mein Nachbar in der Stadt Zürich lärmende Gartenarbeiten, wozu wohl auch das Rasenmähen gehört, grundsätzlich nur von Montag bis und mit Samstag von 7 Uhr bis 12 Uhr und von 13 Uhr bis 20 Uhr vornehmen.

Ähnliches gilt für lärmende Bauarbeiten.  So dürfen Bauarbeiten, die störenden Lärm verursachen, grundsätzlich nur (werktags) zwischen 7 Uhr und 12 Uhr sowie von 13 Uhr bis um 19 Uhr ausgeführt werden.  Allenfalls wird aber eine behördliche Ausnahmebewilligung erteilt, falls die entsprechenden Bauarbeiten unmöglich während der regulären Zeitfenster ausgeführt werden können.

Zum Schluss
Es gibt also durchaus Grenzen.  So kann dem Nachbarn (und allfälligem Mitmieter) verboten werden, Grill-Eskapaden mit fetttriefenden Würsten zu veranstalten, soweit man durch die zugehörigen Rauch- und Geruchsemissionen übermässig gestört wird.  Ebenso sind lärmende Garten- und Bauarbeiten nur zu genau festgelegten Zeiten zulässig.

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