Die weisse Pracht und ihre rechtliche Tücken

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Bereits mussten wir uns von den ersten weissen Vorboten von Väterchen Winter überraschen lassen (ich kenne übrigens niemanden, der bei diesem ersten Schnee schon die Winterreifen montiert hatte…).  Obwohl sich die Grosswetterlage zwischenzeitlich wieder beruhigt hat, nehme ich die Gelegenheit gerne wahr, ganz generell den Schnee unter rechtlichen Gesichtspunkten zu thematisieren, damit der Leser beim richtigen Wintereinbruch hoffentlich nicht gleich überrascht wird wie beim besagten, unerwartet frühen ersten Schneefall.

Wer ist für was verantwortlich?

Im Winter drohen in erster Linie Gefahren wegen Glatteises auf Strassen und Trottoirs vor Gebäuden oder Dachlawinen.  Nicht vergessen werden dürfen aber auch die Folgen eines kurzfristigen Wintereinbruches, insbesondere verschneite Treppenstufen oder kalte Zimmer in gemieteten Wohn- oder Geschäftsräumlichkeiten.  Wer muss nun für welche dieser Unannehmlichkeiten einstehen?

Der Staat resp. die zuständigen Gemeinwesen sind für die Sicherheit von öffentlichen Bauten und Anlagen (vorderhand Verwaltungsgebäude, öffentliche Strassen, Plätze, Treppen, etc.) verantwortlich.  Und die Privaten müssen dafür besorgt sein, dass von ihren privaten Einrichtungen keine Gefahren ausgehen und diese in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand sind.

Grundsatz:  Eigentümerhaftung, aber Regressrecht

Rutscht ein Fussgänger aus wegen Glatteises auf einem Zufahrtsweg zu einem Einfamilienhaus oder trifft ihn ein Eiszapfen, der sich im dümmsten Moment von der Dachkante löst, ist der private Hauseigentümer haftbar.  Dies folgt aus der sogenannten Werkeigentümerhaftung (vgl. Art. 58 Obligationenrecht), wonach der Eigentümer eines mängelbehafteten Gebäudes oder andern Werkes (dazu gehört z. B. der vorerwähnte Erschliessungsweg) den verursachten Schaden ersetzen muss.  Diese Haftung ist eine sogenannte Kausalhaftung, d. h. der Hauseigentümer haftet unabhängig davon, ob ihn für den verursachten Schaden ein Verschulden trifft oder ob er die nötige Sorgfalt in Zusammenhang mit der Erstellung und dem Unterhalt des Bauwerkes walten liess.  Weiter haftet der Eigentümer (oder die Eigentümer, wenn es sich z. B. um eine Erbengemeinschaft oder um mehrere Anrainer einer Privatstrasse handelt), wenn er die angezeigten Winterpflichten, wie insbesondere die Schneeräumung oder das Entsalzen, an einen Dritten delegiert hat.

Bleibt der vom Hauseigentümer angestellte Abwart oder der aufgrund einer Hausordnung zum Winterdienst berufene Mieter lieber im warmen Bett, kann der haftpflichtige Grundstückeigentümer jedoch auf den Säumigen Rückgriff nehmen.  Ebenfalls können die anderen Mieter den Vermieter dazu anhalten, die Mietsache (wozu auch eine ausreichende Beheizung der eigenen Mieträumlichkeiten oder ein ungehinderter Zugang zur Liegenschaft gehören) in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten (vgl. Art. 256 Obligationenrecht).  Andernfalls stehen den Mietern die mietrechtlichen Behelfe zur Beseitigung des mangelhaften Zustandes der Mietsache zur Verfügung.  Vorbehalten bleibt jedoch, dass der Mieter den beanstandeten, mangelhaften Zustand im Rahmen des sogenannt kleinen Unterhalts selbst beseitigen muss (vgl. Art. 259 ff. Obligationenrecht).

Im Übrigen:  Augenmass und Selbstverantwortung

Trotz der vorgenannten, strengen Haftungsregelungen darf bei der rechtlichen Beurteilung der Schadenersatzpflicht des Hauseigentümers die Selbstverantwortung des Verletzten nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden.  So darf man nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 19. September 1990, BGE 116 II 424) gemeinhin mit einem „vernünftigen und dem allgemeinen Durchschnitt entsprechenden vorsichtigen Verhalten der Benützer“ rechnen; der Hauseigentümer muss also nicht jeder erdenklichen Gefahr vorbeugen (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 6. Mai 1997, BGE 123 III 310). Dementsprechend darf ein Hauseigentümer Risiken ausser Acht lassen, welche von den Benützern mit einem Mindestmass an Vorsicht vermieden werden können (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 18. Januar 2000, BGE 126 III 116); ein ausgefallenes, unwahrscheinliches Verhalten muss also nicht einberechnet werden (Bundesgerichtsentscheid vom 8. September 2004, BGE 130 III 742).

Doch wo ist die Grenze?  Was ist z. B. wenn ein Passant, der vor einem Hauseingang auf frisch gefallenem Neuschnee ausrutschte, Schuhe mit Ledersohlen trägt?  The floor is yours …

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