Vermietete Ferienwohnung: Höhere Radio- und TV-Gebühren
Ausgangslage
X wohnt in Schaffhausen und hat in Davos eine Ferienwohnung, die er jeweils von Juli bis September sowie von Januar bis April eines jeden Jahres vermietet. Dabei nutzt der erwachsene Sohn von X die Wohnung während dieser Zeit zu einem grossen Teil resp. wird die Ferienwohnung durchschnittlich nur ca. 5 Wochen im Winter und 3 Wochen im Sommer an (familienfremde) Dritte vermietet.
Mit diesen Angaben meldete sich X bei der Billag AG. Kurze Zeit später teilte ihm die Billag AG mit, dass es für 5 Monate, d. h. die jährliche Dauer der Vermietung an Dritte, dem X gewerbliche (und nicht private) Radio- und Fernsehempfangsgebühren in Rechnung stellen werde. X wehrte sich gegen die besagte Ankündigung, doch hielt die Billag AG an ihrem Entscheid fest, weshalb X Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation und anschliessend beim Bundesverwaltungsgericht führte. Beide Instanzen stützten die Anordnung der Billag AG, weshalb X mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht gelangte.
Rechtliche Grundlagen
Vorliegend sind unter anderem das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG) sowie die zugehörige Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) relevant [Hinweis:]. Danach muss eine Empfangsgebühr bezahlen, wer ein geeignetes Empfangsgerät zum Betrieb bereithält oder betreibt (vgl. Art. 68 Abs. 1 RTVG). Weiter kann der Bundesrat unterschiedliche Gebühren für privaten und gewerblichen Empfang sowie für die kommerzielle Verwertung der Empfangsmöglichkeit von Programmen festlegen (Art. 70 Abs. 2 RTVG). Gestützt darauf legte der Bundesrat für den privaten Radio- bzw. Fernsehempfang eine leicht tiefere Gebühr fest als für den gewerblichen oder kommerziellen Empfang (vgl. Art. 59 RTVV).
Erwägungen des Bundesgerichtes
Das Bundesgericht prüfte in seinem Entscheid (BGer-Entscheid vom 3. Februar 2010, 2C_320/2009), ob resp. inwieweit sich X zu Recht gegen die von der Blilag AG verfügte, für eine gewerbliche Nutzung leicht höhere Empfangsgebühr wehrte. Dabei machte X schon bei den Vorinstanzen geltend, dass die Ferienwohnung meist von ihm selbst resp. im Übrigen zu einem grossen Teil von seinem Sohn genutzt werde und – mit Ausnahme der Vermietung an Dritte während 8 Wochen pro Jahr – die Wohnung ansonsten leer stehe. Damit handle es sich überwiegend um eine Nutzung der Ferienwohnung durch die Familie und nicht durch Dritte, weshalb es sich rechtfertige, ihm (für das ganze Jahr) die tiefere Gebühr für die Privatbenutzung zuzugestehen. Diesbezüglich verweist X auf die vor diesem Verfahren gängige Praxis des Bundesamtes für Kommunikation, wonach die private Vermietung von Ferienwohnungen an Freunde und Verwandte / Familie als nicht meldepflichtig bezeichnet wurde, soweit die Vermietung nicht aus primär kommerziellen Zwecken erfolge.
Das Bundesgericht rief in seinen Erwägungen einen früheren, allerdings nicht in der öffentlichen Sammlung der Bundesgerichtsentscheide publizierten Entscheid in Erinnerung, wonach nur die mit der meldenden Person (hier X) im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder sowie die Gäste von X von der leicht tieferen Gebühr für den privaten Empfang profitieren können. Eingeschlossen sei dabei zwar auch die Benützung von Geräten in einer Zweitwohnung, allerdings nur, soweit diese nicht vermietet werde. Weil der Sohn von X jedoch nicht dauernd resp. nicht während mindestens 6 Monate pro Jahr unter dem gleichem Dach wie X lebe, gehöre er nicht mehr zum Kreis der im gleichen Haushalt lebenden Personen. Denn massgebend sei eben der gemeinsame Haushalt und nicht die Familie. Zudem könnten nur Personen als Gäste von X bezeichnet werden, die kostenlos im Haushalt resp. in der Ferienwohnung von X beherbergt würden.
Deshalb kann vorliegend nicht von einem privaten Empfang die Rede sein und fallen dementsprechend während einer Vermietung auch an den Sohn von X die höheren Empfangsgebühren an. Zur Höhe der Empfangsgebühren hielt das Bundesgericht weiter fest, dass die erhobenen Gebühren nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen und sich in vernünftigen Grenzen halten (sogenanntes Äquivalenzprinzip). Weil zudem nur für 5 Monate die höhere Gebühr erhoben wurde, seien die Auslegung und Anwendung der relevanten Normen vorliegend verhältnismässig erfolgt. Ebenso wenig liess das Bundesgericht den Einwand von X gelten, dass die Wirtschaftsfreiheit und das Gleichheitsgebot verletzt worden seien. Allerdings rügte das Bundesgericht die eingangs erwähnte frühere Praxis des Bundesamtes für Kommunikation und erklärte diese als bundesrechtswidrig.
Zusammenfassung und Schlussfolgerung
Wer eine Ferienwohnung nicht nur selber benützt, sondern diese gegen Entgelt an Dritte vermietet, muss für die Zeit der Vermietung – aufgrund einer gewerblichen oder kommerziellen Nutzung – die höhere Gebühr für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen bezahlen. Dabei spielt es insbesondere keine Rolle, ob die Vermietung an eigene Familienmitglieder erfolgt; entscheidend ist vielmehr, ob die Beherbergung unentgeltlich erfolgt oder nicht. Dementsprechend ist der Empfang von Programmen in einer Ferienwohnung, die gegen Entgelt vermietet wird, nicht mehr privat und sind die höheren Empfangsgebühren zu entrichten.
Das Urteil des Bundesgerichts entspricht – insbesondere bei der Vermietung der Ferienwohnung an den erwachsenen Sohn – einer eher strengen Auslegung der einschlägigen Rechtsnormen. Allerdings schafft das Kriterium der Entgeltlichkeit ein klares Unterscheidungskriterium, um einfach zwischen privatem und gewerblichem resp. kommerziellen Empfang unterscheiden zu können. Mit Blick auf die Rechtssicherheit ist dieser Entscheid der früheren Praxis des Bundesamtes für Kommunikation vorzuziehen, zumal es so nicht zu schwierigen Abgrenzungsfragen kommen kann, ob die Vermietung einer Ferienwohnung an Freunde und Verwandte / Familie primär kommerziellen Zwecken dient oder nicht.